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PDF anzeigen[X.]/02vom24. Oktober 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen schweren [X.] 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2002 beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Oktober 2001 werden als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Da das Verfahren insgesamt hinreichend zügig gefördert wurde, sieht [X.] trotz der Verzögerung zwischen [X.] und Vorlage der [X.] das Revisionsgericht noch keinen Verstoß gegen Artikel 6 [X.]Wahl [X.] Hebenstreit
Meta
24.10.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2002, Az. 1 StR 398/02 (REWIS RS 2002, 1046)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1046
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