Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2012, Az. 3 StR 68/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6518

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BUNDES[X.]ERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 68/12
vom
10. Mai 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchter räuberischer Erpressung
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10.
Mai 2012 gemäß §
349 Abs.
4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30.
September 2011, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
und die dem [X.] dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine allgemeine [X.] des [X.].

[X.]ründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf [X.] der Verlet-zung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensbeanstandungen kommt es daher nicht an.
Der Schuldspruch ist rechtsfehlerhaft, soweit der Angeklagte wegen ge-fährlicher Körperverletzung zum Nachteil des [X.]eschädigten und
Adhäsionsklä-1
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-
3
-
gers [X.].

sowie wegen Raubes von Sachen des [X.]eschädigten V.

verur-teilt worden ist. Dies hat die Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen zur Folge (§
353 StPO).
1. Hinsichtlich der Verurteilung wegen -
tateinheitlich begangener
-
ge-meinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gemäß §
223 Abs. 1, §
224 Abs.
1 Nr. 4 St[X.]B zum Nachteil des [X.]eschädigten [X.].

hat das [X.] festgestellt, dass der Angeklagte mit dem [X.]eschädigten V.

dessen [X.] verließ, um Bewohner des Wohnheimes zu befragen, ob sie diesem
[X.]eschä-digten V.

[X.]eld leihen würden. Der [X.]eschädigte [X.].

blieb mit den Mitan-geklagten S.

, D.

und F.

im [X.] zurück. Diese wollten verhindern, dass [X.].

flüchtete und die Polizei benachrichtigte, [X.] mit [X.]ewalt und körperlichen Angriffen gegen [X.].

. Der Angeklagte war damit einverstanden. Nachdem der Angeklagte und V.

das [X.] verlassen hatten, versuchte [X.].

aus diesem zu fliehen, woraufhin ihn die drei verbliebenen Mitangeklagten zurückhielten und ihm Schläge versetzten. Daran anschließend verletzte der Mitangeklagte S.

den [X.]eschädigten mit einem vorgefundenen Messer. Das [X.] begründet den Schuld-spruch gegen den Angeklagten insoweit damit, dass diesem -
mit Ausnahme des Messereinsatzes durch S.

-
die Körperverletzungshandlungen der Tatgenossen zuzurechnen seien, weil er "[X.] der Übrigen geduldet, gebil-ligt und so an den Körperverletzungen als Mittäter teilgenommen"
habe. Diese Annahme hat das [X.] nicht belegt.
Der gefährlichen Körperverletzung gemäß §
224 Abs. 1 Nr. 4 St[X.]B macht sich schuldig, wer die Körperverletzung (§
223 Abs. 1 St[X.]B) mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Danach
haben zwar die [X.]

, D.

und F.

eine gemeinschaftliche gefähr-3
4
-
4
-
liche Körperverletzung im Sinne von §
224 Abs. 1 Nr. 4 St[X.]B begangen, indem jeder von ihnen dem [X.]eschädigten [X.].

Schläge versetzte, als
dieser ver-suchte, aus dem [X.] zu fliehen. Hingegen hatte der Angeklagte dieses [X.] schon zuvor mit dem [X.]eschädigten V.

verlassen, um diesen bei dem Versuch zu bewachen, bei anderen Bewohnern des Hauses [X.]eld zu er-langen. Er war somit zum Zeitpunkt der [X.]ewaltanwendungen nicht am Tatort anwesend und kehrte erst nach deren Abschluss wieder dahin zurück. Ob ein Abwesender Tatbeteiligter der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverlet-zung anderer ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Mittäterschaft der Anstiftung oder Beihilfe (vgl. MünchKommSt[X.]B/[X.], 1. Aufl., §
224 Rn. 27 mwN; SK-St[X.]B/Horn/[X.], [X.]., §
224 Rn. 27). Seine [X.] setzt somit zumindest voraus, dass er und seine Tatgenossen die Tat als gemeinschaftliche
wollen (vgl. B[X.]H, Beschluss vom 14.
Oktober 1999 -
4 [X.], [X.], 194, 195). Schon dies hat die [X.] für den Ange-klagten hinsichtlich der Körperverletzungen zum Nachteil des [X.]eschädigten [X.].

nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Soweit sie annimmt, der Angeklagte sei damit einverstanden gewesen, dass seine Tatgenossen eine Flucht dieses
[X.]eschädigten "gegebenenfalls mit [X.]ewalt und körperlichen Angriffen" [X.], fehlt es an einer diese Feststellung belegenden Beweiswürdigung. [X.] versteht sich unter den gegebenen Umständen auch nicht von selbst.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen -
tateinheitlich begangenen -
Raubes gemäß §
249 Abs. 1, §
52 Abs. 1 St[X.]B zum Nachteil des [X.]eschädig-ten V.

ist ebenfalls nicht rechtfehlerfrei. Das [X.] hat insoweit fest-gestellt, dass der Angeklagte -
während der [X.]eschädigte V.

von den [X.] weiter geschlagen wurde -
einen (kleinen handlichen) DVD -
Player und einen DVBT -
Receiver an sich nahm und in einen mitgeführten Rucksack steckte, um diese [X.]eräte für sich zu behalten. Das [X.] geht davon aus,
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-
5
-
der Angeklagte habe dadurch, dass er "auf der [X.]rundlage und in Ausnutzung der gegen V.

angewendeten [X.]ewalt die [X.]egenstände in seinen Rucksack gesteckt hat, tateinheitlich einen Raub"
begangen.
Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte oder die Mitangeklagten gegen den [X.]eschädigten [X.]ewalt oder eine Drohung mit gegenwärtiger [X.]efahr für dessen Leib oder Leben als Mittel eingesetzt haben, um die Wegnahme der [X.]eräte zu ermöglichen. Die [X.]ewaltanwendung der Tatgenossen erfolgte nach den [X.], um von dem [X.]eschädigten [X.]eld oder illegale Drogen zu erpressen, nicht jedoch zum Zwecke der Wegnahme der beiden [X.]egenstände. Vielmehr fasste der Angeklagte den -
dem ursprünglichen gemeinsamen Plan aller Täter nicht entsprechenden -
Entschluss hierzu bei [X.]elegenheit der zur Erpressung des [X.]eschädigten V.

von den anderen Tätern eingesetzten [X.]ewalt. [X.] fehlt es an der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen einer Nöti-gungshandlung und der Wegnahme. Allein der Umstand, dass die Wirkungen der ohne Wegnahmeabsicht ausgeübten [X.]ewalt andauern und der Täter dies zur Wegnahme ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes aber nicht (vgl. B[X.]H, Beschlüsse vom 22.
April 1997 -
4 [X.], NStZ-RR 1997, 298; vom 29.
April 1999 -
4 [X.], [X.], 510).
Eine Handlung des Ange-klagten vor oder bei der Wegnahme, die eine -
eventuell auch konkludente
-
Drohung mit weiterer [X.]ewaltanwendung beinhaltet hätte, ist nicht festgestellt.
3. Da der Angeklagte wegen mehrerer tateinheitlicher Delikte (§
52 Abs.
1 St[X.]B) verurteilt worden ist, führen die aufgezeigten Rechtsfehler zur Aufhebung des gesamten den Angeklagten betreffenden Urteils, auch soweit der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen lässt (vgl. [X.], 6. Aufl., §
353 Rn. 12). Dies hat auch die Aufhebung des zu [X.]unsten des [X.]eschädigten 6
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-
6
-
und Adhäsionsklägers [X.].

ergangenen Entschädigungsausspruches gegen den Angeklagten zur Folge (§
406a Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. [X.], 6.
Aufl., §
406a Rn. 3).
Becker [X.]Schäfer

RiB[X.]H [X.] befindet sich

im Urlaub und ist daher gehindert

zu unterschreiben.

[X.]

Meta

3 StR 68/12

10.05.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2012, Az. 3 StR 68/12 (REWIS RS 2012, 6518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6518

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3 StR 68/12

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