Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2016, Az. 1 StR 491/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2103

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[X.]:[X.]:BGH:2016:211116B1STR491.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 491/16

vom
21. November
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. November
2016
gemäß §
349 Abs.

2 und 4 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juni 2016 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Diebstahls entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt bei einem [X.] der Strafe von einem Jahr und acht Monaten angeordnet. Hiergegen richtet sich der Angeklagte mit seiner ausgeführten Rüge der Verletzung sachlichen Rechts, die nur zu der Berichti-gung des [X.] führt und im Übrigen erfolglos im Sinne des § 349 Abs.
2 [X.] bleibt.
Wie vom [X.] beantragt, war der Schuldspruch jedoch insoweit zu berichtigen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Diebstahls entfällt. Die dem Einsatz der [X.] zeitlich vorgelagerte, aber Teil ei-ner einheitlichen Handlung darstellende Wegnahme in [X.] [X.] für den Raub keine selbständige Bedeutung mehr und geht darin auf 1
2
-
3
-
(BGH, Beschluss
vom 30. März 2005

4 StR 16/05; Urteil vom 7. Juli 1965

2 [X.], BGHSt 20, 235, 237 f.).
Der Senat kann ausschließen, dass die Schuldspruchberichtigung [X.] auf den Strafausspruch gehabt hätte, da das [X.] ausführt, die tateinheitliche Verurteilung wegen Diebstahls nicht strafschärfend gewertet zu haben.
[X.] Cirener

Mosbacher

Fischer
3

Meta

1 StR 491/16

21.11.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2016, Az. 1 StR 491/16 (REWIS RS 2016, 2103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2103

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