Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. 2 StR 249/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1415

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[X.]/00vom16. August 2000in der [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. August 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Juli 1999 im Strafausspruch mit denzugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]szurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Frei-heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der [X.] Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit derSachrüge Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Im übrigenist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Strafzumessung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Land-gericht hat einen minder schweren Fall des Totschlags nach beiden Alternati-ven des § 213 StGB verneint und eine Strafe in der Mitte des [X.] des § 212 Abs. 1 StGB verhängt, obwohl es mehrere [X.] 3 -gründe von Gewicht, aber keine besonderen Straferschwerungsgründe [X.] hat.Die Ablehnung eines sonst minder schweren Falls des Totschlags(§ 213 Alt. 2 StGB) ist mit der hierfür gegebenen Begründung rechtsfehlerhaft.Die Prüfung, ob ein solcher Fall gegeben ist, erfordert eine Gesamtwürdigungaller für und gegen den Angeklagten sprechenden objektiven und subjektivenUmstände. Zu Gunsten des Angeklagten hat das [X.] hier berücksich-tigt, er sei nicht vorbestraft und habe die Tat gegenüber dem psychiatrischenSachverständigen im wesentlichen gestanden, auch wenn er dabei für sich [X.] in Anspruch genommen habe. Seine [X.] zwar nicht erheblich vermindert gewesen, doch sei er durch [X.] enthemmt gewesen (maximale Blutalkoholkonzentration zur [X.] %o). Schließlich habe ihn das Tatopfer wiederholt in einer Weise ange-sprochen, die er als Provokation empfunden habe. "Besondere Straferschwe-rungsgründe vermochte die Kammer nicht [X.] Bewertung dieser Umstände ergab nach Ansicht des [X.]snicht, daß das Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich [X.] Fälle des Totschlags derart abweicht, daß der Strafrahmen des§ 212 Abs. 1 StGB unangemessen hart sei. "Unter erneuter Abwägung der [X.] gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien der Kammer ei-ne Freiheitsstrafe von zehn Jahren [X.] dieser Begründung wird bereits nicht verständlich, warum ein sonstminder schwerer Fall verneint wurde, obwohl mehrere [X.] Gewicht, aber kein Straferschwerungsgrund angeführt werden. [X.] man aber einen minder schweren Fall verneint und den [X.] des § 212 Abs. 1 StGB (5-15 Jahre Freiheitsstrafe) zugrundelegt, ist nicht- 4 -nachvollziehbar, aus welchen Gründen das [X.] eine Strafe in der [X.] Strafrahmens für angemessen erachtet, obwohl es meint, keine [X.] feststellen zu können.Da über die Bemessung der Strafe schon aus diesen Gründen neu ver-handelt und entschieden werden muß, kommt es nicht darauf an, ob die Be-hauptung des Verteidigers in der Revisionsbegründung zutrifft, das [X.]habe in einem Vorgespräch in Aussicht gestellt, den Angeklagten bei einemGeständnis im Sinn der Anklage zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zuverurteilen.Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, ergänzende Fest-stellungen zur Frage einer möglichen Provokation des Angeklagten durch [X.] (§ 213 Alt. 1 StGB) zu treffen. Denn insoweit ist eine abschließendeBeurteilung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht möglich,weil der konkrete Inhalt der gegenseitigen Vorhalte und Beschimpfungen zwi-schen dem Angeklagten und seinem Tatopfer vor und bei dem eigentlichenTatgeschehen nicht festgestellt ist. Auch im Rahmen seiner Beweiswürdigungäußert sich das [X.] nicht dazu, ob es der in wesentlichen Teilen fürglaubhaft erachteten Einlassung des Angeklagten bei seiner Exploration durchden Sachverständigen auch insoweit gefolgt ist, als es den angeblichen Inhaltder Beschimpfung des Angeklagten durch das Tatopfer [X.] wird die neue [X.] auch einen Anrech-nungsmaßstab für die in [X.] erlittene Auslieferungshaft zu bestimmen ha-ben (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).Jähnke Detter [X.] Hebenstreit

Meta

2 StR 249/00

16.08.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. 2 StR 249/00 (REWIS RS 2000, 1415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1415

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