Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2001, Az. 4 StR 300/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1703

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[X.] StR 300/01vom7. August 2001in der Strafsachegegenwegenversuchter Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. August 2001 gemäß § 349Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. April 2001 mit den Feststellungen aufge-hoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "versuchter sexueller Nöti-gung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung" unter Einbeziehung [X.] aus dem Strafbefehl des [X.] vom 9. August 2000zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.Das Rechtsmittel hat Erfolg.Das [X.] hat nicht geprüft, ob der Angeklagte vom Versuch dersexuellen Nötigung (richtig: der Vergewaltigung) mit strafbefreiender Wirkungzurückgetreten ist (§ 24 StGB). Hierzu bestand nach den getroffenen [X.] wollte sich der Angeklagte nicht damit abfinden, daß seineehemalige Freundin A. [X.]ihn am 8. Juli 2000 zwar in ihrer Wohnungübernachten ließ, seine Annäherungsversuche jedoch zurückwies. Er war "be-reits so sexuell erregt, daß er die Absicht faßte, die sexuellen Handlungen undden Geschlechtsverkehr notfalls auch unter Gewaltanwendung zu [X.] 12). Ihren Fluchtversuch verhinderte er zunächst dadurch, daß er sie kräf-tig am Haarschopf packte. Es kam zu einem heftigen Gerangel zwischen [X.] [X.], in dessen Verlauf er ihre Halskette abriß, ihr ins Gesichtschlug und ein ganzes Haarbüschel ausriß. Sie wehrte sich, indem sie ihm indie Nase biß und ihm dabei einen Ring aus dem Nasenflügel riß. [X.] es ihr, sich zu befreien und aus der Wohnung auf die Straße zu laufen.Der nur mit einem Slip bekleidete Angeklagte folgte ihr bis zur Haustür, "[X.] dort stehen, als die Zeugin ihm zurief: 'L. , das hast Du nicht umsonstgemacht!' " ([X.]). Während sie zu einer in unmittelbarer Nachbarschaft ge-legenen Gaststätte lief und dort um Hilfe bat, kehrte der Angeklagte in ihreWohnung zurück, wo er später vorläufig festgenommen wurde.Bei dieser Sachlage hätte das [X.] die Frage des freiwilligenRücktritts vom Versuch erörtern müssen. Es hat sich nicht damit auseinander-gesetzt, ob es dem Angeklagten möglich gewesen wäre, sein Opfer noch zuerreichen und seinen [X.] durchzuführen, er aber von sich aus darauf ver-zichtet hat, oder ob der Versuch wegen der Flucht der Frau fehlgeschlagenwar. In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, wie weit [X.] [X.]bereits vom Angeklagten entfernt hatte, als dieser an der Haustürinnehielt; die alkoholische Beeinträchtigung des Angeklagten wird [X.] zu bedenken sein.- 4 -Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich [X.] rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich [X.] vorsätzlicher Körperverletzung (vgl. [X.]R StPO § 353 Aufhebung 1;Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.w.N.).Sollte der neue Tatrichter zur Verneinung eines strafbefreienden Rück-tritts kommen, so wird er zu beachten haben, daß die Tat, wenn der Täter nachEinsatz des [X.], aber vor Vornahme einer sexuellen Handlung ander weiteren Ausführung der geplanten Vergewaltigung gehindert wird, [X.] als versuchte Vergewaltigung zu bezeichnen ist (vgl. [X.], 510, 511).Hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung wird zu prüfen sein, inwieweitauch die Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 5. Juni 2000 ein-zubeziehen ist (vgl. [X.]/[X.] StGB 50. Aufl. § 55 Rdn. 7).Maatz [X.] Kuckein und Athing [X.] Ernemann sind infolge Urlaubs ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben Maatz

Meta

4 StR 300/01

07.08.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2001, Az. 4 StR 300/01 (REWIS RS 2001, 1703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1703

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