Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30.09.2014, Az. 1 ABR 106/12

1. Senat | REWIS RS 2014, 2543

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Gegenstand

Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 29. Mai 2012 - 7 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

[X.]. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Durchführung der auf ein externes Unternehmen übertragenen [X.]efährdungsbeurteilung und [X.] nach dem [X.]rbeitsschutzgesetz.

2

Die [X.]rbeitgeberin betreibt ein Logistikunternehmen. In ihrem [X.] in [X.] ist der zu 2. beteiligte Betriebsrat gebildet. [X.]m 6. Oktober 2008 schloss die [X.]rbeitgeberin mit der [X.] ([X.]) - nunmehr firmierend unter [X.] ([X.]) - einen „Dienstvertrag über sicherheitstechnische Dienstleistungen nach dem ‚[X.]esetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für [X.]rbeitssicherheit‘ ([X.]rbeitssicherheitsgesetz)“. Unter § 1 dieses Vertrags ist geregelt, dass die [X.] für die [X.]rbeitgeberin „die [X.]ufgaben, die sich aus § 6 [X.]Si[X.] in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift B[X.]V [X.]2 der zuständigen Berufsgenossenschaft ergeben“, wahrnimmt. [X.]us der Leistungsbeschreibung zum Dienstvertrag geht hervor, dass für den Betrieb [X.] ua. die Leistungen „Begehungen mit [X.]“, „Schulungen der [X.]“, „Schulungen der Führungskräfte“ und „Erstellung von [X.]efährdungsanalysen, Durchführung von Folgebegehungen“ erbracht werden.

3

Einen vom Betriebsrat vorgelegten Entwurf einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen [X.]esundheitsförderung lehnte die [X.]rbeitgeberin ab. Die daraufhin angerufene Einigungsstelle ruht.

4

Die [X.]rbeitgeberin hat in dem von ihr eingeleiteten Beschlussverfahren geltend gemacht, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung der [X.]efährdungsbeurteilung nach § 5 [X.]rbSch[X.] und der Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 [X.]rbSch[X.] bestehe aufgrund der Übertragung dieser [X.]ufgaben auf [X.] nicht. Der mit [X.] geschlossene Dienstvertrag habe nach § 13 [X.]bs. 2 [X.]rbSch[X.] zur Folge, dass diese die [X.]efährdungsbeurteilung und die Unterweisung der Beschäftigten in eigener Verantwortung wahrzunehmen habe. Sie selbst habe nur noch eine Überwachungspflicht. Ein daran knüpfendes Beteiligungsrecht berechtige den Betriebsrat nicht (mehr) dazu, bei der Durchführung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten mitzubestimmen.

5

Die [X.]rbeitgeberin hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass der Betriebsrat bei der eigenverantwortlichen Durchführung einer [X.]efährdungsbeurteilung nach § 5 [X.]rbSch[X.] durch die [X.] im Betrieb der [X.]rbeitgeberin in [X.] kein Mitbestimmungsrecht hat;

        

hilfsweise

                 

festzustellen, dass der Betriebsrat bei der eigenverantwortlichen Ermittlung der [X.]efährdungen und der eigenverantwortlichen Beurteilung der [X.]efährdungen nach § 5 [X.]rbSch[X.] durch die [X.] im Betrieb der [X.]rbeitgeberin in [X.] kein Mitbestimmungsrecht hat;

        

2.    

festzustellen, dass der Betriebsrat bei der eigenverantwortlichen Durchführung der Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 [X.]rbSch[X.] durch die [X.] im Betrieb der [X.]rbeitgeberin in [X.] kein Mitbestimmungsrecht hat.

6

Der Betriebsrat hat beantragt, die [X.]nträge abzuweisen. Er hat die [X.]uffassung vertreten, die Durchführung der [X.]efährdungsbeurteilung und der [X.] durch [X.] schließe sein hierbei bestehendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 [X.]bs. 1 Nr. 7 BetrV[X.] nicht aus.

7

Das [X.]rbeitsgericht hat den Hauptantrag zu 1. und den [X.]ntrag zu 2. abgewiesen. Das [X.] hat die Beschwerde der [X.]rbeitgeberin - einschließlich des bei ihm angebrachten [X.] zu 1. - zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die [X.]rbeitgeberin ihre [X.]nträge weiter.

8

B. Die Rechtsbeschwerde der [X.]rbeitgeberin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Hauptantrag zu 1. und den [X.]ntrag zu 2. zu Recht abgewiesen. Der Hilfsantrag zu 1. fällt nicht zur Entscheidung an.

9

I. Der hauptsächliche [X.]ntrag zu 1. und der [X.]ntrag zu 2. sind in der gebotenen [X.]uslegung zulässig.

1. Mit dem Hauptantrag zu 1. erstrebt die [X.]rbeitgeberin die Feststellung, dass dem Betriebsrat bei der Durchführung der nach § 5 [X.]rbSch[X.] vorgeschriebenen [X.]efährdungsbeurteilung durch [X.] kein Mitbestimmungsrecht zusteht. Ersichtlich bezieht sich der [X.]ntrag auf sämtliche Maßnahmen bei der Durchführung der [X.]efährdungsbeurteilung durch das von der [X.]rbeitgeberin beauftragte Unternehmen. Mit der Formulierung der „eigenverantwortlichen“ Durchführung ist die Regelung des § 13 [X.]bs. 2 [X.]rbSch[X.] in Bezug genommen, wonach der [X.]rbeitgeber Dritte beauftragen kann, die ihm nach dem [X.]rbSch[X.] obliegenden [X.]ufgaben „in eigener Verantwortung“ wahrzunehmen. Das gilt auch für den [X.]ntrag zu 2., mit dem die [X.]rbeitgeberin festgestellt wissen will, dass dem Betriebsrat bei der „eigenverantwortlichen“ Durchführung der nach § 12 [X.]bs. 1 [X.]rbSch[X.] vorgeschriebenen Unterweisung der Beschäftigten durch [X.] kein Mitbestimmungsrecht zukommt.

2. In dieser [X.]uslegung sind die negativen Feststellungsanträge hinreichend bestimmt iSv. § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO. [X.]uch liegen für sie die Voraussetzungen des § 256 [X.]bs. 1 ZPO vor. Das (Nicht-)Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei einem bestimmten [X.] ist ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 [X.]bs. 1 ZPO, das einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist (vgl. zB B[X.][X.] 17. Januar 2012 - 1 [X.]BR 45/10 - Rn. 16, B[X.][X.]E 140, 223). Für dessen Klärung besteht das nach § 256 [X.]bs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse. Der Betriebsrat rühmt sich eines Mitbestimmungsrechts bei der Durchführung der [X.]efährdungsbeurteilung und der [X.] durch das damit beauftragte Unternehmen. Die negativen Feststellungsbegehren der [X.]rbeitgeberin führen den zugrunde liegenden Streit der Beteiligten über das Bestehen des Mitbestimmungsrechts in dieser Konstellation einer Klärung zu.Der Zulässigkeit der [X.]nträge steht schließlich nicht entgegen, dass sie auch [X.]egenstände betreffen, über die sich die Beteiligten vor der Einigungsstelle auseinandersetzen. Eine gerichtliche Klärung streitiger Mitbestimmungsrechte außerhalb des [X.] wird vom [X.] zugelassen (vgl. B[X.][X.] 2. [X.]pril 1996 - 1 [X.]BR 47/95 - zu [X.] 1 a der [X.]ründe mwN, B[X.][X.]E 82, 349).

II. Die [X.]nträge der [X.]rbeitgeberin sind unbegründet. Der Betriebsrat hat bei der Durchführung der [X.]efährdungsbeurteilung iSd. § 5 [X.]rbSch[X.] und der Unterweisung der Beschäftigten iSd. § 12 [X.]bs. 1 [X.]rbSch[X.] mitzubestimmen. Dem steht nicht entgegen, dass die [X.]rbeitgeberin hiermit das Unternehmen [X.] beauftragt hat.

1. Nach § 87 [X.]bs. 1 Nr. 7 BetrV[X.] hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den [X.]esundheitsschutz mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf Maßnahmen des [X.]rbeitgebers zur Verhütung von [X.]esundheitsschäden, die [X.] konkretisieren. Hierdurch soll im Interesse der betroffenen [X.]rbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen [X.]rbeitsschutzes erreicht werden. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom [X.]esetz vorgegebene Ziel des [X.]rbeits- und [X.]esundheitsschutzes zu erreichen (B[X.][X.] 11. Februar 2014 - 1 [X.]BR 72/12 - Rn. 14). Der Betriebsrat hat daher nach § 87 [X.]bs. 1 Nr. 7 BetrV[X.] ein Mitbestimmungsrecht sowohl bei der [X.]efährdungsbeurteilung nach § 5 [X.]rbSch[X.] als auch bei der Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 [X.]rbSch[X.] (grdl. B[X.][X.] 8. Juni 2004 - 1 [X.]BR 4/03 - B[X.][X.]E 111, 48; vgl. auch 11. Februar 2014 - 1 [X.]BR 72/12 - Rn. 14 mwN [zur [X.]efährdungsbeurteilung] und 8. November 2011 - 1 [X.]BR 42/10 - Rn. 16 mwN [zur Unterweisung der Beschäftigten]). §§ 5 und 12 [X.]rbSch[X.] sind [X.] über den [X.]esundheitsschutz, die dem [X.]rbeitgeber Handlungsspielräume bei der Umsetzung lassen. Bei der [X.]efährdungsbeurteilung nach § 5 [X.]rbSch[X.] bestehen solche Spielräume etwa bei den Festlegungen, welche [X.]rbeitsplätze mit welchen Methoden auf welche [X.]efahrenursachen hin in welchem Zeitablauf untersucht werden sollen; bei § 12 [X.]rbSch[X.] müssen insbesondere [X.]rt, Umfang und der konkrete Inhalt der Unterweisung festgelegt werden.

2. Entgegen der [X.]uffassung der [X.]rbeitgeberin steht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht entgegen, dass sie das Unternehmen [X.] mit der Durchführung der [X.]efährdungsbeurteilung und der Unterweisung der Beschäftigten beauftragt hat.

a) In mitbestimmungspflichtigen [X.]ngelegenheiten kann sich der [X.]rbeitgeber [X.] gegenüber grundsätzlich nicht in einer Weise binden, die die [X.] des Betriebsrats faktisch ausschließen würde. Vielmehr muss der [X.]rbeitgeber durch eine entsprechende Vertragsgestaltung sicherstellen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts gewährleistet ist (B[X.][X.] 18. [X.]pril 2000 - 1 [X.]BR 22/99 - zu [X.] 1 b der [X.]ründe; vgl. auch 16. Juni 1998 - 1 [X.]BR 67/97 - zu [X.] 1 b dd der [X.]ründe, B[X.][X.]E 89, 128 [zu § 87 [X.]bs. 1 Nr. 10 BetrV[X.]]).

b) [X.]uch die nach § 13 [X.]bs. 2 [X.]rbSch[X.] mögliche, an bestimmte [X.]nforderungen geknüpfte Beauftragung von [X.] mit der Durchführung der [X.]efährdungsbeurteilung und der [X.] schließt das bei der Durchführung dieser [X.]ufgaben nach § 87 [X.]bs. 1 Nr. 7 BetrV[X.] bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht aus. Es kann daher offenbleiben, ob die [X.]rbeitgeberin die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten nach §§ 5 und 12 [X.]rbSch[X.] mit dem „Dienstvertrag über sicherheitstechnische Dienstleistungen nach dem ‚[X.]esetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für [X.]rbeitssicherheit‘ ([X.]rbeitssicherheitsgesetz)“ vom 6. Oktober 2008 überhaupt wirksam iSv. § 13 [X.]bs. 2 [X.]rbSch[X.] auf [X.] übertragen hat.

aa) Nach § 13 [X.]bs. 2 [X.]rbSch[X.] kann der [X.]rbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende [X.]ufgaben nach dem [X.]rbSch[X.], dh. auch die [X.]efährdungsbeurteilung nach § 5 [X.]rbSch[X.] und die Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 [X.]rbSch[X.], in eigener Verantwortung wahrzunehmen. [X.]emäß § 13 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.]rbSch[X.] sind die nach § 13 [X.]bs. 2 [X.]rbSch[X.] verpflichteten Personen im Rahmen ihrer [X.]ufgaben und Befugnisse neben dem [X.]rbeitgeber verantwortlich für die Erfüllung der sich aus dem Zweiten [X.]bschnitt des [X.]rbSch[X.] ergebenden Pflichten. § 13 [X.]rbSch[X.] regelt damit den Kreis der öffentlich-rechtlichen (verwaltungsrechtlichen) verantwortlichen Personen für die Einhaltung und Durchführung der öffentlich-rechtlichen [X.]rbeitsschutzvorschriften. Die Kumulation der Verantwortlichkeiten dient der Effektivierung des [X.]rbeitsschutzes (vgl. die [X.]esetzesbegründung [X.]. 13/3540 S. 19). Die aus der ([X.] folgende Erweiterung der verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit lässt die Verantwortlichkeit des [X.]rbeitgebers für die Durchführung von [X.]rbeitsschutzpflichten unberührt. Nach § 13 [X.]bs. 1 Eingangssatz [X.]rbSch[X.] ist der [X.]rbeitgeber neben den in [X.]. 1 bis 5 der Vorschrift genannten Personen für die Erfüllung der sich aus dem Zweiten [X.]bschnitt des [X.]rbSch[X.] ergebenden [X.] öffentlich-rechtlich verantwortlich. Eine Delegation der [X.]ufgaben der [X.]efährdungsbeurteilung iSd. § 5 [X.]rbSch[X.] und der Unterweisung der Beschäftigten iSd. § 12 [X.]bs. 1 [X.]rbSch[X.] an [X.] ändert daran nichts.

bb) [X.]uf die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 [X.]bs. 1 Nr. 7 BetrV[X.] wirkt sich die „Externalisierung“ von [X.]rbeitsschutzpflichten iSv. § 13 [X.]bs. 2 [X.]rbSch[X.] nicht aus (ebenso Fitting 27. [X.]ufl. § 87 Rn. 300; Wiese/[X.]utzeit in [X.]K-BetrV[X.] 10. [X.]ufl. § 87 Rn. 587). Von der öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit des [X.]rbeitgebers und der ggf. gemäß § 13 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.]rbSch[X.] daneben für die Erfüllung der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten verantwortlichen Personen ist die sich aus § 87 [X.]bs. 1 Nr. 7 BetrV[X.] ergebende [X.] des Betriebsrats bei der betrieblichen Umsetzung von ausfüllungsbedürftigen [X.] des [X.]rbeits- und [X.]esundheitsschutzes zu unterscheiden. Die Beauftragung eines [X.] mit der Durchführung einer [X.]efährdungsbeurteilung iSd. § 5 [X.]rbSch[X.] und der Unterweisung der Beschäftigten iSd. § 12 [X.]bs. 1 [X.]rbSch[X.] nach § 13 [X.]bs. 2 [X.]rbSch[X.] ändert nichts daran, dass bei der Umsetzung dieser gesetzlichen [X.] ein Handlungsspielraum besteht, bei dessen [X.]usfüllung der Betriebsrat im Interesse der betroffenen [X.]rbeitnehmer zu beteiligen ist. Sofern die [X.]rbeitgeberin in diesem Zusammenhang einwendet, dass die Verantwortung des nach § 13 [X.]bs. 2 [X.]rbSch[X.] beauftragten [X.] zur Folge haben muss, dass dieser nicht an „Vorgaben“ des Betriebsrats gebunden sein könne, verkennt sie, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats „im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften“ besteht und allenfalls entfällt, soweit etwa eine verbindliche behördliche [X.]nordnung vorliegt, die keinen Handlungsspielraum belässt (vgl. hierzu B[X.][X.] 26. Mai 1988 - 1 [X.]BR 9/87 - zu [X.] 3 der [X.]ründe, B[X.][X.]E 58, 297).

cc) Nichts [X.]nderes folgt aus der Entscheidung des [X.]s vom 18. [X.]ugust 2009 (- 1 [X.]BR 43/08 - B[X.][X.]E 131, 351). Der [X.] hat darin erkannt, dass der Betriebsrat bei der Übertragung der Durchführung von [X.]efährdungsbeurteilung oder Unterweisungen auf externe Dritte nach § 13 [X.]bs. 2 [X.]rbSch[X.] kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 [X.]bs. 1 Nr. 7 BetrV[X.] hat, weil es sich dabei typischerweise um nicht mitbestimmungspflichtige Einzelmaßnahmen handelt (B[X.][X.] - 1 [X.]BR 43/08 - Rn. 23, aaO). Der [X.] hat aber auch ausgeführt, dass dadurch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 [X.]bs. 1 Nr. 7 BetrV[X.] bei [X.]efährdungsbeurteilungen und Unterweisungen nicht verkürzt werden (B[X.][X.] - 1 [X.]BR 43/08 - Rn. 24, aaO).

III. Der Hilfsantrag zu 1. fällt nicht zur Entscheidung an. Wie die [X.]rbeitgeberin in der [X.]nhörung vor dem [X.] klargestellt hat, ist dieser [X.]ntrag nur für den Fall der Unzulässigkeit des [X.] zu 1. gestellt.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    K. Schmidt    

        

        

        

    Schäferkord    

        

    [X.]    

                 

Meta

1 ABR 106/12

30.09.2014

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Würzburg, 22. November 2011, Az: 7 BV 33/10, Beschluss

§ 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG, § 5 ArbSchG, § 12 ArbSchG, § 13 ArbSchG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30.09.2014, Az. 1 ABR 106/12 (REWIS RS 2014, 2543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2543

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