Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.11.2023, Az. 2 WD 4/23

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2023, 9981

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Tenor

Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der [X.] des Truppendienstgerichts ... vom 29. April 2022 wird zurückgewiesen.

Der frühere Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen.

Tatbestand

1

Das disziplinargerichtliche Berufungsverfahren betrifft den Vorwurf eines Trennungsgeldbetrugs.

2

1. Der ... geborene, über die Allgemeine Hochschulreife verfügende, frühere Soldat leistete erstmals 2006 Dienst in der [X.]. 2010 trat er erneut im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers seinen Dienst bei ihr an. Das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit endete im Juli 2017.

3

Er ist ausgebildeter [X.] und wurde während seiner Dienstzeit zum [X.] ausgebildet und überwiegend eingesetzt. Aus persönlichen Gründen wurde er antragsgemäß ab Januar 2015 vorläufig und ab März 2015 endgültig als IT-Unteroffizier zur ...staffel ..., Sensorzug ..., [X.] Technischer Zug ..., in ... versetzt. Wegen seines Wohnsitzes in ... (Ortsteil ...) wurde ihm mit Bescheiden vom 11. März 2015 und 11. August 2015 ab Januar 2015 Trennungsgeld nach § 6 [X.] bewilligt.

4

Aufgrund ärztlicher Verordnung vom 27. April 2015 leistete er 2015 nach dem "[X.] Modell" grundsätzlich von Montag bis Mittwoch Dienst und war von Donnerstag bis Freitag krankheitsbedingt freigestellt. Der frühere Soldat befand sich wegen der Diagnosen "Anpassungsstörung" ([X.]: [X.]) sowie "Neurasthenie" ([X.]: [X.]) seit Juli 2015 in psychotherapeutischer Behandlung, die nach seiner Aussage in der Berufungshauptverhandlung kurz nach Ausscheiden aus dem Dienst eingestellt wurde. Nach seiner Aussage nimmt er wegen der mit dem disziplinargerichtlichen Verfahren verbundenen Belastungen nach Bedarf das Medikament [X.] (60 mg).

5

Planmäßige Beurteilungen liegen nicht vor. In dem Dienstzeugnis vom 5. Juli 2017 erklärt der Disziplinarvorgesetzte Hauptmann ..., der frühere Soldat habe die ihm übertragenen Aufgaben mit Engagement erfüllt. Er sei ein belastbarer und leistungsfähiger Soldat, der die an ihn gestellten Anforderungen auch in Stresssituationen zur Zufriedenheit erfülle. Sein Arbeitsstil sei sorgfältig und praxisorientiert. Sein Leistungsbild sei gut und trage zur Aufgabenerfüllung bei. Durch sein höfliches und hilfsbereites Auftreten genieße er das Vertrauen aller. Er schaffe ein gutes Arbeitsklima, habe sich gegenüber seinen Vorgesetzten immer korrekt verhalten und sei im Kreise seiner Kameraden anerkannt und respektiert. [X.] hat der Disziplinarvorgesetzte ausgesagt, er habe wenig Kontakt zum früheren Soldaten gehabt, könne aber auch nichts Negatives über ihn berichten. Insbesondere zu seinen fachlichen Leistungen könne er nichts sagen, weil der frühere Soldat wegen einer noch unabgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung nicht auf dem für ihn vorgesehenen Dienstposten eingesetzt gewesen sei.

6

In der Berufungshauptverhandlung hat Oberstleutnant ... als letzter Disziplinarvorgesetzter ausgesagt, an den früheren Soldaten habe er keine exakte Erinnerung. Er sei offensichtlich ein durchschnittlicher Soldat gewesen, nicht besonders auffällig. Er sei ihm auch nicht durch besonderes Engagement oder freiwillig übernommene Zusatzaufgaben positiv in Erinnerung geblieben. Über seine Einsatztätigkeit in der [X.] habe er sich bei ihm nicht beklagt.

7

Die aktuellen Auszüge aus dem [X.] und dem [X.] enthalten keine Eintragungen. Das gegen den früheren Soldaten sachgleich geführte Strafverfahren wegen Betrugs wurde vom Amtsgericht ... im Februar 2018 gemäß § 153a Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 153a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der frühere Soldat die gerichtliche Auflage erfüllt hatte, 500 € an ein Tierheim sowie 866,22 € an die [X.] als Schadenswiedergutmachung zu zahlen.

8

Der frühere Soldat ist ledig. Bis zum Ausscheiden aus dem Dienst bezog er Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe [X.] und bis April 2019 Übergangsgebührnisse von netto 1 479,25 €. Die Übergangsbeihilfe über 15 829,20 € wurde einbehalten. Er ist gegenwärtig als Fachkraft für Arbeitssicherheit (Brandschutz) tätig und erzielt bei monatlichen Belastungen von etwa 700 € Einkünfte von monatlich über 2 700 €, die durch Prämien auf etwa 3 000 € anwachsen. Er ist Eigentümer eines nicht kreditbelasteten Hauses.

9

2. Nachdem das disziplinargerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 15. Juni 2016 eingeleitet und zugleich bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt worden war, hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem früheren Soldaten mit [X.] vom 3. Mai 2018 zur Last gelegt:

"Der frühere Soldat reichte zwischen dem 19. März 2015 und dem 04. November 2015 unter Versicherung wahrheitsgemäßer Angaben sechs Trennungsgeldanträge nach § 6 der [X.] ([X.]) - Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort - beim [X.]-Dienstleistungszentrum ([X.]) ..., am Standort ..., ... in ... ein,

a) in denen er jeweils unter Punkt 8 b) für die Zeiträume für den 20. Februar 2015, den 27. Februar 2015, den 20. April 2015, den 9. Juli 2015, den 10. Juli 2015, den 16. Juli 2015, den 17. Juli 2015, den 23. Juli 2015, den 24. Juli 2015, den 30. Juli 2015, den 31. Juli 2015, den 6. August 2015, den 7. August 2015, den 13. August 2015, den 14. August 2015, den 3. September 2015, den 4. September 2015, vom 7. September 2015 bis zum 11. September 2015, den 14. September 2015, den 15. September 2015, den 17. September 2015, den 18. September 2015, den 24. September 2015, den 25. September 2015, vom 28. September 2015 bis zum 30. September 2015; den 1. Oktober 2015, den 2. Oktober 2015, den 5. Oktober 2015, den 6. Oktober 2015, den 8. Oktober 2015, den 9. Oktober 2015, den 15. Oktober 2015, den 16. Oktober 2015, den 22. Oktober 2015, den 23. Oktober 2015, den 29. Oktober 2015 sowie den 30. Oktober 2015 wahrheitswidrig angab, ein Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen seinem Wohnort in der ... in ..., Ortsteil ... und seiner Dienststätte in der ... in ... benutzt und damit an 43 Tagen 86 Fahrten durchgeführt zu haben, obwohl er wusste, zumindest aber hätte wissen können und müssen, dass er diese Fahrten nicht absolviert hatte;

b) und unter Punkt 10 in diesen [X.] zudem wahrheitswidrig angab, sich in den zuvor unter a) aufgeführten Zeiträumen, damit an 43 Tagen, an seinem Dienstort in der ... in ... aufgehalten zu haben, obwohl er wusste, zumindest aber hätte wissen können und müssen, dass er an diesen Tagen nicht an seinem Dienstort anwesend war;

c) sowie unter Punkt 8c) überdies wahrheitswidrig in diesen [X.] angab, für die Zeiträume für den 20. April 2015, den 9. Juli 2015, den 16. Juli 2015, den 23. Juli 2015, den 30. Juli 2015, den 6. August 2015, den 13. August 2015, den 3. September 2015, vom 7. September 2015 bis zum 10. September 2015, den 14. September 2015, den 15. September 2015, den 17. September 2015, den 24. September 2015, vom 28. September 2015 bis zum 30. September 2015, den 1. Oktober 2015; den 5. Oktober 2015, den 6. Oktober 2015, den 8. Oktober 2015, den 15. Oktober 2015, den 22. Oktober 2015 sowie für den 29. Oktober 2015, damit an 26 Tagen, länger als 11 Stunden von seinem Wohnort in ... abwesend gewesen zu sein, obwohl er wusste, zumindest aber hätte wissen können und müssen, dass dies nicht der Fall war;

Dadurch wurde ihm, wie von ihm beabsichtigt, zumindest aber hätte er dies erkennen und müssen, bis zu 866,21 Euro zu viel Trennungsgeld gezahlt."

Der frühere Soldat habe damit vorsätzlich, zumindest jedoch fahrlässig, die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt.

3. Die [X.] bezieht sich mit den [X.] auf die Anträge vom

- 17. März 2015 - für den Monat Februar 2015,

- 5. Mai 2015 - für den Monat April 2015,

- 16. September 2015 - für den Monat Juli 2015,

- 12. Oktober 2015 - für den Monat August 2015,

- (erneut) 12. Oktober 2015 - für den Monat September 2015,

- und 4. November 2015 - für den Monat Oktober 2015.

Dabei erfasst

- der Trennungsgeldantrag vom 17. März 2015 die erste BfD-Maßnahme am 27. Februar 2015. Ihr zugrunde lag dem ein Antrag des früheren Soldaten auf Gewährung von Sonderurlaub (vom 16. Februar 2015) für die Teilnahme an der BfD-Maßnahme "Infotag Baumesse" in ...

- der (zweite) Trennungsgeldantrag vom 12. Oktober 2015 die zweite BfD-Maßnahme vom 7. September bis 15. September sowie die dritte BfD-Maßnahme vom 28. September bis zunächst 30. September.

Der zweiten BfD-Maßnahme lag zugrunde ein Sonderurlaubsantrag des früheren Soldaten vom 18. August 2015 auf Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme an der BfD-Maßnahme Englisch Level 1 in ... Die Entfernung zwischen dem vom früheren Soldaten als Urlaubsanschrift angegebenen ... bis ... beträgt etwa 61 bis 65 km.

Der dritten BfD-Maßnahme lag zugrunde ein Urlaubs- und Sonderurlaubsantrag des früheren Soldaten vom ebenfalls 18. August 2015 auf Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme an der BfD-Maßnahme Englisch Level 2 ebenfalls in ... Die Entfernung zwischen dem vom früheren Soldaten als Urlaubsanschrift angegebenen Wohnort ... bis ... beträgt etwa 69 bis 72 km.

- der Trennungsgeldantrag vom 4. November 2015 den Restzeitraum der dritten BfD-Maßnahme bis zum 6. Oktober 2015.

Der Dienstplan mit den [X.] enthält bezogen auf den früheren Soldaten für den 9. und 10. Juli keinen Eintrag hinsichtlich fehlender dienstlicher Präsenz, für die sonstigen angeschuldigten Zeiträume entweder die Eintragung "krank Zuhause" oder für die Zeiträume der drei BfD-Maßnahmen "Sonderurlaub" bzw. "Urlaub".

4. [X.] hat die Übergangsbeihilfe des früheren Soldaten mit Urteil vom 29. April 2022 um zwei Fünfzehntel gekürzt, wobei es [X.] nicht zur Vernehmung der Zeugen [X.] ... und Regierungsamtsrätin ... kam.

a) Der frühere Soldat hat in der mündlichen Verhandlung einer Verwertung des Inhalts einer außergerichtlichen Vernehmung durch den früheren [X.] ... vom 24. November 2015 widersprochen. Ferner hat sein - seinerzeitiger - Verteidiger ein verständigungsbasiertes "umfassendes" Geständnis abgegeben, der frühere Soldat räume ein, dass es bei seinen [X.] im Jahr 2015 im angeschuldigten Zeitraum dazu gekommen sei, dass einzelne Trennungsgeldtage beantragt wurden, obwohl der frühere Soldat in diesem Zeitraum keinen Anspruch gehabt habe. Weshalb sein Mandant die Tage beantragt habe, könne dieser nicht mehr sagen; es müsse versehentlich gewesen sein.

b) Nach Auffassung des [X.]s hat sich unter anderem aufgrund des umfassenden Geständnisses des früheren Soldaten der angeschuldigte Sachverhalt bestätigt, wodurch dieser vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe, treu zu dienen, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordere.

c) Die Maßnahmebemessung werde durch das Vorliegen eines schwerwiegenden, zumindest bedingt vorsätzlich begangenen [X.] bestimmt. Denn die [X.] sei auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit [X.] angewiesen. Erfülle ein Soldat diese Erwartungen nicht, begründe er ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Integrität. Wer als Soldat in dienstlichen Erklärungen vorsätzlich unrichtige Angaben mache, lasse unmissverständlich erkennen, dass die Bereitschaft zur Erfüllung der Wahrheitspflicht nicht im gebotenen Umfang vorhanden sei. Deshalb sei auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten von hohem Gewicht. Hinzu komme, dass der frühere Soldat in einem Vorgesetztenverhältnis gestanden habe, die Pflichtverletzung in sechs Fällen erfolgt sei, sich über einen Zeitraum von sechs aufeinander folgenden Monaten erstreckt und einen Schaden im oberen dreistelligen Bereich verursacht habe sowie strafrechtlich relevant gewesen sei. Der frühere Soldat habe zudem aus Habgier und Eigennutz gehandelt. Das Maß seiner Schuld werde durch vorsätzliches Handeln bestimmt.

Anhaltspunkte für eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bestünden nicht. Für den früheren Soldaten sprächen jedoch seine ordentliche Einsatz- und Leistungsbereitschaft und vorbildliche soldatische Einstellung, seine Geständigkeit, Unrechtseinsicht und [X.], zumal er den Schaden beglichen habe.

d) Bei der Gesamtbetrachtung sei eine Kürzung der Übergangsbeihilfe tat- und schuldangemessen.

Zwar bilde bei einem Trennungsgeldbetrug zu Lasten des Dienstherrn eine Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der [X.]. Es lägen jedoch Umstände vor, die eine mildere Disziplinarmaßnahme geböten. Erschwerend wirke zwar, dass der frühere Soldat wiederholt in gleichartiger Weise versagt habe; jedoch sei der Schaden relativ gering gewesen, zumal er ihn wieder gut gemacht habe und er die Tat bereue. [X.] wirke auch die unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens. Das [X.] sei nach Anhängigkeit der Sache im Mai 2018 erstmals im Mai 2021 verfahrensfördernd tätig geworden. Von dem Zeitraum ab Einreichung der Anschuldigung bis zur erstmaligen Förderung des Verfahrens seien somit etwa 36 Monate gerichtlicher Untätigkeit und anschließend noch einmal sieben Monate gerichtlicher Untätigkeit vergangen. Die Untätigkeit leite sich insoweit ausschließlich aus der gerichtlichen Sphäre und nicht aus der des früheren Soldaten ab.

Bei einem aktiven Soldaten würde dies zur Verhängung eines Beförderungsverbotes im mittleren Bereich führen. Gegen einen früheren Soldaten, der im Sinne des § 1 Abs. 3 [X.] als Soldat im Ruhestand gelte, sei stattdessen nur eine Kürzung des Ruhegehalts zulässig (§ 58 Abs. 2 Satz 1 [X.]), wobei nur noch eine Kürzung der Übergangsbeihilfe in Betracht komme. Die Einstellung des sachgleich zur Anschuldigung geführten Strafverfahrens stehe dem gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 [X.] auch nicht entgegen.

5. Seine fristgerecht und unbeschränkt eingelegte Berufung begründet der frühere Soldat im Wesentlichen damit, dass er vorgerichtlich nicht ordnungsgemäß belehrt worden, es erstinstanzlich durch einen ihm gegenüber voreingenommenen [X.] rechtswidrig nicht zur Vernehmung geladener Zeugen gekommen sei und er weder ein wirksames noch ein vollumfängliches Geständnis abgelegt habe.

Vorsätzliches Verhalten könne ihm schon deshalb nicht angelastet werden, weil er sich zu den [X.] in psychologischer Betreuung befunden hätte und in seiner Zurechnungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei.

Ungeachtet dessen sei nicht erwiesen, dass er in den angeschuldigten Zeiträumen keinen Dienst geleistet habe. Die Trennungsgeldabrechnungen bezögen sich nicht nur auf den Regeldienst, sondern auch auf Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort, die er an Tagen durchgeführt habe, an denen er nach dem [X.] Modell an sich nicht habe Dienst verrichten müssen. Dies gehe jedoch nicht aus dem Dienstplan sowie den teilweise unrichtigen Dokumentationen über die Dienstzeiterfassung hervor, worüber er den Zeugen ... unter Vorlage entsprechender, in der Akte indes nicht enthaltener Dokumente - etwa durch ein Kontrollprotokoll für die Kühltemperaturen der Gefriertruhe und des Kühlschrankes - und Zeugenbenennung bereits Anfang 2016 informiert habe. Zum Dienst sei er trotz des [X.] Modells erschienen, weil er unter einem Helfersyndrom leide. Daher sei es für ihn ein Glücksgefühl gewesen, mehr zu machen, als er gemusst habe. Das [X.] Modell habe er benötigt, um sich vor den Zuständen in der Einheit zu schützen. Immer habe er dienen wollen und es habe ihn krankgemacht, herumzusitzen oder mit Tätigkeiten wie Kaffeekochen, Bockwürste warmmachen oder Putzen der Küche betraut zu werden. Er sei als gesunder Soldat in die Einheit gekommen und als psychisches Wrack herausgegangen. Aus [X.] für seine Fehler habe er im Übrigen 2016 mehrere Anrechnungsfälle verfallen lassen und sei mit (verfallenem) Resturlaub aus dem Dienst ausgeschieden.

Erwiesen sei des Weiteren, dass die zuständigen Rechnungsprüfer schon seit Januar 2015 über etwaige unzutreffende Angaben gewusst, ihn darauf jedoch pflichtwidrig nicht oder jedenfalls zu spät hingewiesen hätten. Damit hätten auch sie für den Schaden gesorgt. Auch habe es von ihnen unterschiedliche Angaben zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten gegeben, die im Zusammenhang mit BfD-Maßnahmen gestanden hätten.

6. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des früheren Soldaten und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses und hinsichtlich der im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen und der dortigen Beweisaufnahme auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Da sie unbeschränkt ist, hat der [X.] im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen (1.), diese rechtlich zu würdigen (2.) und über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (3.). Danach ist die erstinstanzlich ausgesprochene Kürzung der Übergangsbeihilfe zwar unangemessen mild; das Verschlechterungsverbot steht der Verhängung einer schwereren Disziplinarmaßnahme jedoch entgegen (4.).

1. Der angeschuldigte Sachverhalt steht zur Überzeugung des [X.]s bis auf den Zeitraum 9. und 10. Juli 2015 fest.

a) Der [X.] kann weiterhin dahingestellt sein lassen, ob ein verständigungsbasiertes Geständnis nach § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 257c StPO auch im disziplinargerichtlichen Verfahren statthaft ist oder ob verständigungsbasierte Absprachen dessen Eigenart widersprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 2021 - 2 [X.] 11.20 - NVwZ-RR 2021, 807 Rn. 46 m. w. N.). Er kann auch dahinstehen lassen, ob eine rechtsstaatlichen Erfordernissen genügende eindeutige Verständigung vorliegt. Denn die vom früheren Verteidiger des früheren Soldaten für diesen abgegebene Erklärung enthält kein Geständnis, auf das die Feststellung, der angeschuldigte Sachverhalt sei erwiesen, gestützt werden könnte. Die Erklärung ist nahezu inhaltsleer, räumt nur einen Teil des Vorwurfs ein und bleibt unklar in der Frage, welcher Teil der Vorwürfe zugestanden wird. Ein solches inhaltsleeres Formalgeständnis ist als Beweismittel untauglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2014 - 2 [X.] 31.12 - juris Rn. 33; [X.], Urteil vom 6. März 2023 - 14 LB 1/22 - juris Rn. 77).

Da das Geständnis des früheren Soldaten bereits aus den dargelegten Gründen unzureichend ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Transparenz- und Dokumentationspflichten nach § 243 Abs. 4 StPO ([X.], Beschluss vom 8. März 2023 - 1 StR 19/23 - NStZ-RR 2023, 148 Rn. 13) beachtet wurden.

b) Auch ohne Verwertung des verständigungsbasierten Geständnisses sowie der in Ermangelung einer korrekten Belehrung ebenfalls unverwertbaren Aussage des früheren Soldaten vor dem [X.] am 24. November 2015 steht zur Überzeugung des [X.]s indes fest, dass dieser mit Ausnahme des 9. und 10. Juli 2015 wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, in den oben angeführten [X.] unwahre Angaben zu seinem Aufenthaltsort und den Abwesenheitszeiten getätigt und seinem Dienstherrn dadurch einen Schaden von 808,17 € verursacht hat.

Zur Erlangung der nach § 123 Satz 3, § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 261 StPO erforderlichen Überzeugungsgewissheit zum Vorliegen der Tatumstände reicht ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit aus, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt; insbesondere haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich auf die Annahme einer lediglich denktheoretischen Möglichkeit gründen. Dabei enthält der Grundsatz der freien Beweiswürdigung keine generellen Maßstäbe für den [X.] und Beweiswert einzelner zum Prozessstoff gehörender Beweismittel, Erklärungen und Indizien. Insbesondere besteht keine Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 2 [X.] 1.22 - juris Rn. 22 m. w. N.). Nach Maßgabe dessen stützt der [X.] seine Überzeugungsgewissheit auf die in die Berufungshauptverhandlung eingeführten und gemeinsam mit dem früheren Soldaten und seinem Verteidiger in Augenschein genommenen Dokumente aus der Trennungsgeldakte sowie auf folgende Umstände:

aa) Für den 20. Februar 2015 ist der [X.] deshalb davon überzeugt, dass der frühere Soldat keine Fahrt zur Dienstverrichtung an seinem Dienstort in ... unternommen hat, weil er für diesen Tag (wegen seiner Teilnahme an einem Blutspendetermin) Freistellung vom Dienst beantragt und diese auch unter dem 12. Februar 2015 genehmigt bekommen hatte. Eine ausdrückliche Freistellung zu beantragen und gleichwohl zum Dienst zu fahren, ist widersinnig und lässt sich auch nicht damit erklären, dass der frühere Soldat - so seine Einlassung in der Berufungshauptverhandlung - bei seiner früheren Dienststelle in ... an den Tagen der Blutspende Dienst geleistet hatte. Denn dort hatte er - anders als vorliegend - nicht ausdrücklich eine förmliche Freistellung beantragt.

Ebenso wenig lässt sich eine Fahrt zur Dienststelle trotz förmlicher Freistellung als Folge eines "Helfersyndroms" erklären, mit dem der frühere Soldat auf eine unzureichende Verpflegungssituation in der [X.] reagiert haben will, die der frühere [X.] Oberstleutnant ... in der Berufungshauptverhandlung aber nicht bestätigen konnte. Diese auch im Zusammenhang mit den sonstigen angeschuldigten Zeiträumen anzutreffende Einlassung des früheren Soldaten ist eine unglaubhafte Schutzbehauptung, weil nicht plausibel ist, dass ein unter dem Dienst und dem Dienstort leidender Soldat überobligationsmäßig oft den Dienstort aufsucht und der frühere Soldat dem in der Berufungshauptverhandlung angehörten [X.] auch nicht als besonders engagiert in Erinnerung war.

Dies folgt zudem daraus, dass der frühere Soldat weder für den 20. Februar 2015 noch für die zahlreichen sonstigen angeschuldigten Zeiträume Umstände vortragen konnte, die seiner Einlassung ein Mindestmaß an Plausibilität vermittelt hätten. Für nicht einen der zahlreichen Zeiträume konnte er jenseits angeblich übermittelter Kontrollprotokolle (für die Kühltemperaturen einer Gefriertruhe und eines Kühlschrankes) und der Benennung von Zeugen zu einem nicht angeschuldigten Zeitraum (2./3. Juli 2015: ..., ... und ...) Personen benennen, die ihn an den Donnerstagen und Freitagen angetroffen hätten, an denen er nach dem [X.] Modell von der Dienstleistung in seiner [X.] in ... befreit war. Auch entsprechende Dokumente wurden nicht vorgelegt. Zum anderen stünde ein solches Verhalten in eklatantem Widerspruch zur inneren Haltung des früheren Soldaten, der nicht nur in seinen Berufungsschriftsätzen, sondern auch in der Berufungshauptverhandlung nachdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, das auf eine wöchentlich nur 3-tägige Dienstverrichtung ausgerichtete [X.] Modell gerade deshalb beansprucht zu haben, um damit die dienstlichen Belastungen an seinem Dienstort in ... zu kompensieren.

Beide Umstände zusammen entziehen auch der ebenfalls nicht durch Tatsachen unterlegten Einlassung des Soldaten die Grundlage, die in die Berufungshauptverhandlung eingeführte Anwesenheitsübersicht 2015 sei fehlerhaft. Dagegen spricht zusätzlich der Umstand, dass die Zeiträume, in denen er im Rahmen einer BfD-Maßnahme keinen Dienst an seinem Dienstort in ... verrichtet hat, dort korrekt erfasst sind und der frühere [X.] Oberstleutnant ... glaubhaft ausgesagt hat, wegen Unregelmäßigkeiten in den Dienstplänen nicht angesprochen worden zu sein. Hätte es Beschwerden zur Führung der Anwesenheitslisten gegeben, hätte er davon erfahren.

bb) Auch für den 20. April 2015 ist der [X.] deshalb davon überzeugt, dass der frühere Soldat keine Fahrt zur Dienstverrichtung an seiner [X.] in ... unternommen hat. Der frühere Soldat hat zudem bereits erstinstanzlich eingeräumt, dass die Angabe in seinem Antrag insoweit falsch war. Dem entspricht auch die Aktenlage, weil der frühere Soldat ausweislich des Besuchs beim Truppenarzt am 14. April 2015 bis zum 20. April 2015 einschließlich krankgeschrieben worden war.

cc) Soweit es den Vorwurf betrifft, für den 9. und 10. Juli 2015 unwahre Angaben getätigt zu haben, ist der frühere Soldat freizustellen. Auf der Grundlage der Anwesenheitsübersicht 2015, an deren Richtigkeit aus den bereits dargelegten Gründen keine Zweifel bestehen, war der Soldat an diesen Tagen nicht krankgeschrieben und verrichtete Dienst.

dd) Hinsichtlich der sonstigen angeschuldigten Zeiträume steht wiederum fest, dass der frühere Soldat bewusst der Wahrheit zuwider angegeben hat, in ... Dienst geleistet zu haben.

aaa) Dies steht bezogen auf die angeschuldigten Zeiträume, in denen der frühere Soldat bei regulärem Dienst immer donnerstags und freitags Fahrten von und zur [X.] eingetragen hat, auf der Grundlage der Anwesenheitsübersicht 2015 sowie der unter aa) dargelegten Erwägungen zur Überzeugung des [X.]s fest. Da der frühere Soldat in diesen Zeiträumen permanent beim Truppenarzt vorstellig geworden ist, um eine krankheitsbedingte Verlängerung der zweitägigen Freistellung vom Dienst nach dem [X.] Modell zu erreichen, spricht nichts für die Annahme, er habe gleichwohl über Monate fünf Tage die Woche gearbeitet.

bbb) Nichts anderes gilt hinsichtlich der drei BfD-Maßnahmen. Zwar hat der frühere Soldat sich an diesen Tagen nicht an seinem Wohnort befunden, jedoch auch nicht an seinem Dienstort in ..., sondern - anlässlich aller drei BfD-Maßnahmen - in ... Es fanden keine Fahrten zur [X.] statt, für die er Reisekostenerstattung beantragt hatte und für die ihm durch Bescheide vom 11. März 2015 und 11. August 2015 Trennungsgeld bewilligt worden war.

(1) Soweit sich der frühere Soldat in der Berufungshauptverhandlung dahingehend eingelassen hat, er sei anlässlich der ersten BfD-Maßnahme von seinem Wohnort zunächst an seinen Dienstort in ... gefahren, habe dort das Frühstück vorbereitet, sei allerdings allein in der [X.] gewesen und sodann nach ... zur BfD-Maßnahme gefahren, handelt es sich um eine handgreifliche Schutzbehauptung. Es liegt fern jeder Lebenswirklichkeit, dass er dort bei der Zubereitung des Frühstücks keine andere Person angetroffen hat. Zudem sprechen seine Unzufriedenheit mit der [X.]narbeit und die psychischen Belastungen, die den früheren Soldaten in das [X.] Modell geführt haben, dagegen, dass er gleichwohl einen solchen Aufwand getrieben hat: Er hätte dann von seinem Wohnort ... aus etwa 65 km und 1 Stunde nach ... fahren müssen, um dann in entgegengesetzter Richtung über weit mehr als 100 km und etwa 1 1/2 Stunden nach ... fahren zu müssen. Hinzu kommt, dass er in dem entsprechenden Antrag auf Sonderurlaubsgenehmigung ausdrücklich erklärt hat, in dem von ihm beantragten [X.] zu keinen Diensten eingeteilt zu sein.

(2) Ebenso ist sein Einwand unglaubhaft, er habe bei den [X.] für die BfD-Maßnahmen angenommen, sein Dienstort ([X.]) sei in diesen Fällen ... gewesen. Der [X.] glaubt ihm nicht, sich insoweit in einem Irrtum befunden zu haben. Wäre er tatsächlich davon ausgegangen, hätte er in den Anträgen die Entfernungen entsprechend anpassen müssen und nicht diejenigen zwischen seinem Wohnort und seiner Einheit in ... zugrunde legen dürfen. Zudem war ihm klar, dass die [X.] nach § 6 der Trennungsgeldverordnung auf die Bescheide vom 11. März 2015 und 11. August 2015 fußten, mit denen seinen Anträgen vom 3. Februar 2015 (für Januar 2015) und 5. Mai 2015 (für März 2015) auf Trennungsgeld entsprochen worden war und die er ausdrücklich auf das Auseinanderfallen zwischen seinem Wohnort in ... und seiner [X.] in ... - und nicht jedem anderen Dienst- oder Weiterbildungsort - gestützt hatte. Zudem zeigen seine Nachfragen über Reisekostenerstattung bei den für die Berufsförderung zuständigen Stellen, dass ihm deren Zuständigkeit für Fahrtkostenabrechnungen im Rahmen von BfD-Maßnahmen bekannt gewesen ist. Der frühere Soldat hat sich in der Berufungshauptverhandlung über unzutreffende Auskünfte dieser Stellen über die Bewilligung von Fahrtkosten beschwert und Bescheide des dafür zuständigen [X.] ... vorgelegt.

(3) Dass dem früheren Soldaten von einer - so der Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. April 2018 - weiblichen Mitarbeiterin der für die Auszahlung des Trennungsgeldes zuständigen Behörde erklärt worden wäre, reisekostenberechtigt zu sein, war zum einen nicht nachzuweisen, zum anderen aber auch deshalb ohne Belang, weil selbst dies nichts daran geändert hätte, dass seine Angaben hinsichtlich der Fahrten zur [X.] in ... unwahr waren.

Ungeachtet dessen hat der in der Berufungshauptverhandlung vernommene Zeuge ... zwar ausgesagt, sich angesichts der Vielzahl der von ihm seinerzeit bearbeiteten Fälle nicht an den früheren Soldaten erinnern zu können, jedoch zur Erstattungsfähigkeit von im Zusammenhang mit BfD-Maßnahmen stehenden Reisen erklärt, schon deshalb keine Auskünfte erteilt zu haben, weil er dafür nicht zuständig gewesen sei. Darüber hinaus gaben auch die in den Akten enthaltenen Stellungnahmen sowohl der Mitarbeiterin ... (vom 15. März 2022 und 29. März 2022) als auch ... (vom 22. März 2017) keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Einlassungen des früheren Soldaten.

2. Der frühere Soldat hat damit ein Dienstvergehen nach § 23 [X.] begangen.

Durch die unwahren Angaben in den [X.]n über Reisen zu seinem Dienstort, die Verweildauer dort und seinen Verbleib am Wohnort hat er gegenüber seinem Dienstherrn in dienstlichen Angelegenheiten wissentlich und vorsätzlich, mithin vorsätzlich, gegen die Wahrheitspflicht nach § 13 [X.] verstoßen, die für die militärische Verwendungsfähigkeit eines Soldaten essenziell ist. Die Bedeutung der Wahrheitspflicht kommt schon darin zum Ausdruck, dass sie - anders als z. B. bei Beamten - für Soldaten gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Eine militärische Einheit kann nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können. Wer als Soldat in dienstlichen Äußerungen und Erklärungen vorsätzlich unrichtige Angaben tätigt, beschädigt seine persönliche Integrität und militärische Verwendungsfähigkeit. Dies gilt vor allem dann, wenn die Verletzung der Wahrheitspflicht - wie hier - dazu dient, sich eine berufliche oder finanzielle Besserstellung zu erschleichen (BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 2 [X.] 13.18 - [X.] 2019, 159 - Rn. 20).

Hinzu tritt in zweifacher Hinsicht ein Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 [X.]. Sie beinhaltet die Verpflichtung eines Soldaten, das Vermögen des Dienstherrn zu schützen und es insbesondere nicht zu schädigen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2017 - 2 [X.] 1.16 - juris Rn. 50). Zu einer Vermögensschädigung kam es dadurch, dass der [X.] aufgrund der unwahren Erklärungen an den früheren Soldaten Auszahlungen vornahm. Zugleich hat der frühere Soldat gegen § 7 [X.] in Gestalt der Verpflichtung verstoßen, der Rechtsordnung gegenüber loyal zu sein und insbesondere die Strafgesetze zu achten (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2011 - 2 [X.] 21.10 - juris Rn. 33). Denn er hat zwar keine Urkundenfälschung, bei den Abrechnungen für die Monate Februar, April, Juli, August und September 2015 aber den Straftatbestand des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB und bei der Abrechnung für den Monat Oktober 2015 den Straftatbestand des versuchten Betrugs (§ 263 Abs. 1 und 4 StGB) verwirklicht, woran die Einstellung des Strafverfahrens nichts ändert. Zugleich begründen die [X.] einen Verstoß gegen die Pflicht des Soldaten, sich so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert, § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 2 [X.] 5.17 - juris Rn. 25 bis 34).

3. Bei Art und Maß der für das Dienstvergehen zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 [X.] Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Im Einzelnen legt der [X.] ein zweistufiges Prüfungsschema zugrunde:

a) Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine [X.] für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der [X.]. Dies ist bei vorsätzlicher Schädigung des Dienstherrn bzw. Gefährdung seines Vermögens durch einen Reisekosten- oder Trennungsgeldbetrug eine Dienstgradherabsetzung (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2017 - 2 [X.] 5.17 - juris Rn. 70 und vom 14. Mai 2020 - 2 [X.] 12.19 - juris Rn. 12), die auch bei früheren Soldaten zulässig ist (vgl. § 58 Abs. 2 Nr. 3 [X.]).

b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 [X.] und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten [X.] gebieten. Dabei ist zu klären, ob es sich angesichts der be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der [X.] die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlichen Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der [X.] bildet, dem Wehrdienstgericht hinsichtlich des Disziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet. Nach Maßgabe dessen liegen Umstände vor, die trotz der erschwerend wirkenden Umstände wie der [X.] des früheren Soldaten und dessen eigennütziges Motiv eine Abweichung in der Maßnahmeart gebieten.

aa) Milderungsgründe in den Umständen der Tat oder in der Person des früheren Soldaten liegen allerdings nicht vor.

Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der frühere Soldat das Dienstvergehen ganz oder zeitweise im Zustand verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB beging, weil seine Fähigkeit, das Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Taten erheblich vermindert gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 2 [X.] 4.20 - juris Rn. 49 f.). Der Gesundheitsakte ist zwar zu entnehmen, dass dieser sich wegen einer ärztlich nach F43.2 (nach [X.]: Anpassungsstörung) sowie [X.] (nach [X.]: Neurasthenie) diagnostizierten Klassifikation in psychotherapeutischer Behandlung befunden hat; allein dies begründet jedoch keine valide Anknüpfungstatsache für die Annahme, er sei dadurch in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen. Denn dies würde eine Störung voraussetzen, die nach ihrem Ausprägungsgrad Einfluss auf seine [X.] Anpassungsfähigkeit hatte, also im Alltag und auch außerhalb des angeschuldigten Verhaltens zu Einschränkungen des beruflichen und [X.]n Handlungsvermögens geführt hat. Nur dann ist anzunehmen, dass nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was auch bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und oft Ursache für strafbares Verhalten ist wie Stimmungsschwankungen, geringe Frustrationstoleranz, Tendenz zu Streitereien und Impulsivität (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 [X.] 6.21 - juris Rn. 23 m. w. N.). Hinweise auf derartig gravierende Auswirkungen liegen angesichts der Aussagen des [X.] nicht vor, zumal die Belastungen, denen sich der frühere Soldat privat und beruflich ausgesetzt sah, gerade durch das [X.] Modell in erheblichem Umfang aufgefangen wurden und ausweislich der Krankenakte dezidiert auch keine Selbst- und Fremdgefährdungen festgestellt worden sind. Die Krankenakte lässt im Schwerpunkt orthopädische Behandlungen des früheren Soldaten erkennen, die im Zusammenhang mit Sportunfällen (Judo/​Fußball) standen und Operationen sowie physiotherapeutische Behandlungen erforderlich machten.

bb) Ebensowenig kann die mit Langweile einhergehende, durch einen dem Statusamt nicht angemessenen Einsatz als [X.]nbediensteter bedingte Unterforderungssituation ("Boreout") mildernd berücksichtigt werden. Vielmehr hat ein Soldat die ihm übertragenen Aufgaben auch dann zu erfüllen, wenn er dadurch deutlich weniger gefordert wird als bisher oder er die Sinnhaftigkeit der Aufgabenerledigung nicht zu erkennen vermag. Mit Phasen geringerer Arbeitszufriedenheit muss jeder Angehörige des öffentlichen Dienstes rechnen. Diese Umstände sind mit Rechtsbehelfen auf amtsangemessene Beschäftigung abzuwehren (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 [X.] 6.21 - juris Rn. 46 und Beschluss vom 31. Juli 2019 - 2 B 56.18 - juris Rn. 11).

cc) Hinsichtlich der Bemessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sind Unrechtseinsicht und Reue beim früheren Soldaten, der sich gerade nicht geständig zeigt und primär den Rechnungsführern die Verantwortung für das Nichterkennen seiner unwahren Angaben zuweist, nicht mehr festzustellen, so dass sie auch nicht schuldmildernd berücksichtigt werden können. Dieses Verhalten bildet jedoch auch keinen erschwerenden Umstand (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 [X.] 6.21 - juris Rn. 43 m. w. N.). Dass der frühere Soldat disziplinarisch und strafrechtlich nicht vorbelastet ist, spricht nur mit geringem Gewicht für ihn, weil er damit nur die Mindesterwartungen seines Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt hat. Besondere Leistungen sind nicht feststellbar. Er bewegte sich mit seinen Leistungen im Mittelfeld.

dd) Ebensowenig erlangt die Schadenswiedergutmachung ein erheblich milderndes Gewicht. Sie ist zwar bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen (vgl. auch § 46 Abs. 2 Satz 2 Alt. 6 StGB); jedoch ist sie nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens bedeutsam zu relativieren, weil die [X.] Rechtsordnung die Wiedergutmachung eines Schadens nicht in das Ermessen des Schädigers stellt, sondern sie als dessen rechtliche Verpflichtung ausgestaltet, womit sie sich als rechtliche Selbstverständlichkeit darstellt (vgl. zu § 823 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 263 Abs. 3 StGB, Wagner, [X.] Kommentar zum [X.], 9. Aufl. 2024 § 823 [X.] Rn. 690).

ee) Erheblich mildernd wirkt jedoch die Überlänge des Disziplinarverfahrens um 2 Jahre und 5 Monate. Dies hätte den Übergang zur niedrigeren Disziplinarmaßnahme "Herabsetzung in der Besoldungsgruppe" (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) gerechtfertigt. Sie wäre auch statthaft, da der frühere Soldat wegen der noch nicht vollständig ausbezahlten Übergangsbeihilfe gemäß § 1 Abs. 3 [X.] als Soldat im Ruhestand gilt (BVerwG, Urteil vom 25. März 2021 - 2 [X.] 13.20 - juris Rn. 22 m. w. N.).

aaa) Bei [X.] Disziplinarmaßnahmen stellt ein gegen Art. 6 [X.] und Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßendes überlanges Disziplinarverfahren einen Milderungsgrund dar. Denn das Verfahren als solches wirkt bereits belastend und ist deshalb mit [X.] Nachteilen verbunden, die nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das Sanktionsbedürfnis mindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2020 - 2 [X.] 2.19 - juris Rn. 39 m. w. N.). Die Verfahrensdauer bemisst sich nicht allein nach der Dauer des gerichtlichen Verfahrens. Vielmehr sind auch Zeiten eines gesetzlich vorgeschriebenen behördlichen Vorschaltverfahrens zu berücksichtigen (vgl. [X.], Urteile vom 28. Juni 1978 - 6232/73 - NJW 1979, 477 Rn. 98 und vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 [X.] 19.18 - juris Rn. 45). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). [X.], die ein Beteiligter selbst zu verantworten hat, begründen in der Regel keine unangemessene Verfahrensdauer. Umgekehrt kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. [X.], Beschluss vom 22. März 2018 - 2 BvR 289/10 - [X.] - juris Rn. 9 m. w. N.).

bbb) Danach weist das Verfahren eine ungerechtfertigte Überlänge von insgesamt 2 Jahren und 5 Monaten auf.

(1) Die Einleitungsbehörde trifft im Wehrdisziplinarrecht eine Einleitungspflicht, sobald zureichende Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens rechtfertigen. Werden dem Wehrdisziplinaranwalt Tatsachen bekannt, welche die Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme erwarten lassen, nimmt er nach § 92 Abs. 1 Satz 2 [X.] Vorermittlungen auf und führt die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei. Maßgeblich für die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens ist auch bei § 92 Abs. 3 [X.], ob zureichende Anhaltspunkte für den Anfangsverdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens vorliegen. Ist das der Fall, dürfen Einleitungsbehörde und [X.] nicht die Vorermittlungen weiterführen, bis der Sachverhalt anschuldigungsreif aufgeklärt ist. Vielmehr haben sie das Verfahren einzuleiten und danach die noch nötigen weiteren Ermittlungen der [X.] zugunsten und zu Lasten des Soldaten zu veranlassen. Andernfalls würde die gesetzliche Zweiteilung zwischen Einleitung des Verfahrens und Anschuldigung ebenso umgangen wie die verfahrensmäßige Sicherung einer beschleunigten Durchführung des vorgerichtlichen Verfahrens in § 101 Abs. 1 [X.]. Dabei unterliegt auch die Prüfung, ob ein hinreichender Anfangsverdacht vorliegt, dem Beschleunigungsgebot des § 17 Abs. 1 [X.] (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 [X.] 19.18 - juris Rn. 43).

Hier wurden die disziplinaren Vorermittlungen gegen den früheren Soldaten im Dezember 2015 wegen Sachverhalten aus demselben Jahr aufgenommen und das Verfahren förmlich unter dem 15. Juni 2016 eingeleitet. Der Zeitraum bis zur Einleitung von etwa einem halben Jahr erklärt sich jedoch mit den Problemen um die Anhörung des früheren Soldaten vor Einleitung - er befand sich seit 5 Wochen krank zu Hause, so dass die Anhörung dort durchgeführt wurde - und mit der Niederlegung des Mandats durch den seinerzeit beauftragten Verteidiger.

(2) Der Zeitraum zwischen der Zustellung der Einleitungsverfügung an den früheren Soldaten und dem Eingang der Anschuldigungsschrift beim [X.] ist nicht in die Betrachtung der Verfahrensdauer einzubeziehen, weil der frühere Soldat zum einen in diesem Zeitraum durch einen Antrag nach § 101 Abs. 1 [X.] eine Beschleunigung des Verfahrens hätte bewirken können (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 [X.] 19.18 - juris Rn. 42) und zum anderen förmlich eine Aussetzung des Verfahrens (bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens) angeordnet worden war, die er nicht mit Rechtsbehelfen angefochten hat.

(3) Über die am 9. Mai 2018 beim [X.] eingegangene Anschuldigung hat es indes erst am 29. April 2022 und somit nach etwa [X.]n entschieden. Es weist damit unter Berücksichtigung der nach § 198 Satz 2 GVG maßgeblichen Umstände des Einzelfalls eine nicht gerechtfertigte Überlänge auf, zumal das sachgleiche strafgerichtliche Verfahren bereits im Februar 2018 endgültig eingestellt worden war, so dass auch keine Verpflichtung des [X.]s bestanden hat, es gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 [X.] auszusetzen. Die [X.] sind indes nicht in vollem Umfang, sondern nur bis zum Mai 2021 einzustellen, wobei von den dann verbleibenden 3 Jahren ein weiteres Jahr als Bearbeitungszeitraum für den in rechtlicher Hinsicht eher leichten und in tatsächlicher Hinsicht mittelschweren Fall abzuziehen ist. Damit läge eine Verfahrensverzögerung in diesem Stadium um 2 Jahre vor.

Die Berücksichtigung des Zeitraums gerichtlicher Untätigkeit nur bis zum Mai 2021 folgt daraus, dass unter dem 4. Mai 2021 eine Terminierung auf den 26. Mai 2021 erfolgte, die im Hinblick auf den Wechsel des Verteidigers und Akteneinsichtnahme durch ihn, also aus Gründen aufgehoben wurde, die in die Sphäre des früheren Soldaten fallen. Anschließend folgte eine Terminierung auf den 29. März 2022. Zur Hauptverhandlung am 29. März 2022 kam es nicht, weil die Ehefrau und die Söhne des Verteidigers positiv auf das Coronavirus getestet worden waren, womit ein wiederum in die Sphäre des früheren Soldaten fallender Umstand zur Verfahrensverzögerung beitrug. Dasselbe gilt für den am 28. April 2022 avisierten Termin, da der Verteidiger verhindert war.

(4) Das - wie durch Beschluss des [X.]s vom 25. Januar 2023 - 2 [X.]B 10.22 - festgestellt - am 30. Juni 2022 zulässig eingeleitete Berufungsverfahren fand mit dem vorliegenden Urteil im November 2023 seinen rechtskräftigen Abschluss, wodurch es unter Zugrundelegung einer einjährigen Bearbeitungsfrist um fünf Monate überlang ist. Dass sich die Überlänge im Wesentlichen daraus ableitet, dass der frühere Soldat ein Beschwerdeverfahren gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig durch das [X.] geführt hat, ist ihm nicht anzulasten, da er in dem Beschwerdeverfahren obsiegt hat.

4. Die vom [X.] ausgesprochene Kürzung der Übergangsbeihilfe (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 67 Abs. 1 Satz 1 [X.]) erweist sich deshalb zwar als zu milde; da jedoch allein der frühere Soldat Rechtsmittel eingelegt hat, verbietet § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 331 StPO eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat nach § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 [X.] der frühere Soldat zu tragen. Es besteht kein Grund, die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen aus Billigkeitsgründen gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 [X.] dem [X.] aufzuerlegen.

Meta

2 WD 4/23

30.11.2023

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.11.2023, Az. 2 WD 4/23 (REWIS RS 2023, 9981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9981

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