Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2019, Az. XII ZB 311/18

12. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 1868

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EHE SCHEIDUNG ZUGEWINNAUSGLEICH

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Gegenstand

Zugewinnausgleich: Behandlung einer gesamtschuldnerischen Darlehensverpflichtung vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch einen Ehegatten; Anfangs- und Endvermögen des Alleineigentümers; Beteiligungsquote an der noch zur Rückzahlung offenen Kreditvaluta


Leitsatz

1. Geht ein Ehegatte vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten neben diesem eine gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung ein, so ist bei Bewertung der Verbindlichkeit auch im Anfangsvermögen im Zweifel davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Mai 1983 - IX ZR 14/82, BGHZ 87, 265 = FamRZ 1983, 795 und Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14, FamRZ 2015, 1272).

2. Im Anfangs- und Endvermögen des Eigentümers sind in diesem Fall zum jeweiligen Stichtag einheitlich der Grundstückswert als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensvaluta als Passivposten einzustellen.

3. Die familienrechtliche Überlagerung des Innenverhältnisses der Ehegatten betrifft vornehmlich die Zahlung der laufenden Kreditraten und deren - regelmäßig ausgeschlossenen - gesonderten Ausgleich. Dagegen wirkt sie sich auf die Beteiligungsquote an der noch zur Rückzahlung offenen Kreditvaluta grundsätzlich nicht aus.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 2. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 18. Juni 2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Antragstellers hinsichtlich seines Antrags auf Verpflichtung zur Zahlung weiterer 4.974,18 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Die Antragsgegnerin wird unter Abänderung des Beschlusses des [X.] vom 18. Juli 2017 verpflichtet, an den Antragsteller weitere 4.974,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2014 zu zahlen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Antragsteller zu 90% und die Antragsgegnerin zu 10% zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 85% dem Antragsteller und zu 15% der Antragsgegnerin auferlegt. Die Kosten des [X.] hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich.

2

Ihre am 26. August 2003 geschlossene Ehe ist auf den am 17. September 2011 zugestellten Antrag im Mai 2012 geschieden worden.

3

Die Beteiligten lebten schon vor der Eheschließung zusammen und haben einen 1995 geborenen gemeinsamen [X.]. [X.] erwarb die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) ein Hausgrundstück, das den Ehegatten in der Folgezeit als Familienheim diente. Der Kaufpreis wurde seinerzeit überwiegend durch Aufnahme von Darlehen finanziert, für welche die Beteiligten gesamtschuldnerisch hafteten. Einzelne Darlehen wurden im Jahr 2005 umgeschuldet und von der Ehefrau allein übernommen. Vor Zustellung des Scheidungsantrags wurde der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) auch hinsichtlich der weiteren [X.] aus der Mithaftung entlassen. Die Ehefrau hat das Haus dem Ehemann inzwischen im Rahmen eines Mietverhältnisses zur Nutzung überlassen. Dieser bewohnt das Haus zusammen mit dem gemeinsamen [X.].

4

Das Amtsgericht hat den Antrag des Ehemanns auf Zahlung von Zugewinnausgleich abgewiesen. Das [X.] hat dem Ehemann auf dessen Beschwerde einen Zugewinnausgleich von 3.616,19 € zugesprochen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde macht der Ehemann - nach eingeschränkter Verfahrenskostenhilfebewilligung durch den [X.] - die Zahlung weiterer 5.027,29 € geltend.

II.

5

Die im eingeschränkten Umfang eingelegte Rechtsbeschwerde hat ganz überwiegend Erfolg.

6

1. Das [X.] hat seine in FamRZ 2018, 1737 veröffentlichte Entscheidung bezüglich der im Rechtsbeschwerdeverfahren noch streitigen Positionen wie folgt begründet:

7

Hinsichtlich der im Anfangsvermögen zu berücksichtigenden gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten sei von einer hälftigen Verpflichtung der Ehegatten im Innenverhältnis auszugehen. Die Finanzierung der Immobilie habe nur durch beide Ehegatten gemeinsam bewältigt werden können, was ihnen auch bewusst gewesen sei. Weil die Ehefrau die Kreditraten aus ihrem Einkommen nicht habe aufbringen können, sei deren alleinige Haftung im Innenverhältnis nicht vereinbart worden. Auch die Umschuldung einzelner Darlehen und deren alleinige Übernahme durch die Ehefrau hätten daran nichts geändert, weil die interne Haftung des Ehemanns auch danach fortbestanden habe. Die Umschuldung sei auch in seinem Interesse gewesen, zumal er mit dem gemeinsamen [X.] noch bis heute in der Immobilie lebe.

8

Bei einem Erwerb der Immobilie vor Eheschließung ergebe sich jedoch das Problem, dass sich aus der hälftigen Einstellung der Verbindlichkeiten in das Anfangsvermögen der Ehegatten für den Alleineigentümer der Immobilie, der zum Stichtag auch die Verbindlichkeiten allein trage, ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen den anderen ergeben könne. Ein solches grob unbilliges Ergebnis könne vermieden werden, indem bei der Zugewinnausgleichsberechnung für die Bewertung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen das spätere Scheitern der Ehe berücksichtigt werde. Hätte dieses bereits bei Eheschließung festgestanden, bestehe retrospektiv ein Freistellungsanspruch des Nichteigentümers, der in dessen Anfangsvermögen mit einzustellen sei. Die Sachlage sei ähnlich zu beurteilen wie bei der Berücksichtigung eines Rückforderungsanspruchs im Fall der Schwiegerelternschenkung.

9

Die [X.] könne im Fall des Scheiterns der Ehe zwar keine Ansprüche nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergeben wie zum Beispiel bei vorehelicher Zuwendung von Geld. Denn es handele sich mangels Übertragung von [X.] um keine Zuwendung. Allerdings seien die Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen der Ehefrau lediglich in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie auch ins Endvermögen eingestellt würden. Die Differenz sei der Teil der Darlehen, der zwischen den Stichtagen durch die Ehegatten getilgt worden sei. Würde auch dieser Betrag zu Lasten der Ehefrau allein in deren Anfangsvermögen eingestellt, würde dem Ehemann hierdurch für die gemeinsam während bestehender Ehe erbrachten Tilgungsleistungen ein Ausgleichsanspruch zuerkannt, der zumindest vorliegend unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt wäre. Damit sei die während der Ehe gemeinsam bewirkte Tilgung des Darlehens jeweils hälftig als Verbindlichkeit im Anfangsvermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

Dem Ehemann steht ein höherer als der vom [X.] zuerkannte Anspruch auf Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs. 1 BGB zu. Entgegen der Auffassung des [X.]s hat der Ehemann keinen Zugewinn erzielt, während der Zugewinn der Ehefrau sich infolge der während der Ehe erfolgten Kredittilgung erhöht.

a) Nach § 1378 Abs. 1 BGB schuldet der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte des Überschusses als Ausgleich. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB).

Streitig sind im vorliegenden Fall nur noch die vermögensrechtliche Zuordnung der das Familienheim betreffenden Gesamtschuld im jeweiligen Anfangsvermögen und die vom [X.] durch Zurechnung der jeweils hälftigen Kredittilgung im Anfangsvermögen beider Ehegatten der Sache nach vorgenommene Neutralisierung der Kredittilgung.

b) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s verdrängen die güterrechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich den [X.] nicht. Denn bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften vermag der [X.] das Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht zu verfälschen. Die Tilgung der Gesamtschuld durch einen der haftenden Ehegatten bewirkt im Regelfall keine Veränderung der für die Ermittlung des Zugewinns maßgeblichen Endvermögen, wenn die Gesamtschuld zutreffend, d.h. unter Beachtung des gesamtschuldnerischen Ausgleichs, in die Vermögensbilanz eingestellt wird. Das wird erkennbar, wenn sich der Ausgleich der Gesamtschuldner nach der gesetzlichen Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vollzieht. Soweit bei Zustellung des Scheidungsantrags als Stichtag für die Berechnung des [X.] (§ 1384 BGB) gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten noch nicht getilgt sind, ist im Endvermögen beider Ehegatten jeweils die noch bestehende Gesamtschuld in voller Höhe als Passivposten zu berücksichtigen. Demgegenüber ist - die Durchsetzbarkeit vorausgesetzt - der jeweilige Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der die Befriedigung des Gläubigers nicht voraussetzt, als Aktivposten anzusetzen. Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote ansetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt ([X.]sbeschluss vom 20. Mai 2015 - [X.] 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 15; [X.]surteil vom 6. Oktober 2010 - [X.]/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 16 mwN).

Vorrangig ist deshalb, in welchem Verhältnis die Parteien die [X.] im Innenverhältnis zu tragen haben. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haften Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben ([X.]sbeschluss vom 20. Mai 2015 - [X.] 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 16; [X.]surteil vom 6. Oktober 2010 - [X.]/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 17 mwN).

c) Die vorstehend aufgeführten Grundsätze gelten nicht nur für das Endvermögen, sondern auch für das Anfangsvermögen.

aa) Wegen der rechtlichen und wirtschaftlichen Verknüpfung der gesamtschuldnerischen Darlehensaufnahme mit dem Erwerb des Eigentums an der Immobilie ist bei der Bewertung auf den Verkehrswert der Immobilie abzüglich der jeweiligen Kreditverbindlichkeiten zum jeweiligen Stichtag abzustellen. Es ist mithin für Anfangs- und Endvermögen eine einheitliche Bewertung anzustellen, die bei Alleineigentum eines Ehegatten in dessen Vermögen jeweils den Grundstückswert als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensvaluta als Passivposten ausweist (ebenso [X.] FamRZ 2019, 1761, 1762 f.).

Hinsichtlich der von den Ehegatten im Innenverhältnis zu tragenden Quoten hat der [X.] bei im Rahmen der Immobilienfinanzierung eingegangenen gesamtschuldnerischen Darlehen schon bisher auf das Eigentum an dem finanzierten Grundstück verwiesen, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt ([X.]sbeschluss vom 20. Mai 2015 - [X.] 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 17; [X.]surteil vom 6. Oktober 2010 - [X.]/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 18 mwN).

bb) Soweit sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft Überlagerungen ergeben (vgl. [X.]surteil vom 6. Oktober 2010 - [X.]/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 19 mwN), gebietet dies keine von der [X.] abweichende vermögensrechtliche Zuordnung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit im Innenverhältnis der Ehegatten.

Eine mögliche familienrechtliche Überlagerung betrifft vornehmlich die während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft fälligen Darlehensraten und die Frage, ob von einem Ehegatten geleistete Zahlungen später auszugleichen sind. Die tatsächlichen Zahlungen erlauben dabei noch keinen Rückschluss auf die von den Ehegatten im Innenverhältnis zu tragende Quote. Ein Ausgleich der erbrachten Leistungen wird vielmehr auch dann ausgeschlossen sein, wenn die Zahlungen über die dem Leistenden im Innenverhältnis obliegende Quote hinausgegangen sind. Dass die konkrete Tragung der Kreditraten keine - bei wechselnden Anteilen zudem ständig zu aktualisierende - abweichende Bestimmung der die Ehegatten im Innenverhältnis treffenden Quote erfordert, ergibt sich schon daraus, dass die tatsächliche Tilgung für sich genommen noch keinen Rückschluss auf die die Gesamtschuldner treffende Quote zulässt. Denn dass ein Gesamtschuldner nicht zahlen kann, ist kein ausreichender Grund, ihn von der Mithaftung freizustellen ([X.], 265 = FamRZ 1983, 795, 796). Das wird bei gesamtschuldnerischer Immobilienfinanzierung etwa deutlich im Fall der Veräußerung (oder Verwertung) des Grundstücks während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft. Auch wenn zuvor nur ein Ehegatte ausreichend leistungsfähig war, um die Darlehensraten zu erbringen, folgt daraus keinesfalls, dass dieser Ehegatte nach der Veräußerung etwa den noch offenen Kredit abzulösen hätte, während der Eigentümer den ungeschmälerten Veräußerungserlös erhielte, wie es aus seiner Alleinhaftung im Innenverhältnis aber gefolgert werden müsste (vgl. auch [X.]surteil vom 25. November 1987 - [X.] - FamRZ 1988, 264, 265). Statt dessen wäre - im Gegenteil - der dem [X.]n zufließende Verkaufserlös, abgesehen von den näheren Regelungen des Darlehensvertrags oder vom Fall der Verwertung des Grundstücks durch den [X.], im Verhältnis der Ehegatten vorrangig zur Tilgung der noch offenen [X.] zu verwenden. Die Tilgung würde dann entsprechend dem [X.] und dem Eigentum an der finanzierten Immobilie allein dem [X.]n obliegen, dem auch der Veräußerungserlös zusteht.

Eine familienrechtliche Überlagerung kann daher nur eingreifen, soweit die eheliche Lebensgemeinschaft und die mit ihr verknüpften Rechtsfolgen konkrete Auswirkungen hinsichtlich der zu zahlenden Raten haben. So kann und wird in der Leistung von Darlehensraten in der Regel ein Beitrag zum Familienunterhalt nach § 1360 BGB liegen, der eine Rückforderung nach § 1360 [X.] ausschließt. Soweit es sich - hinsichtlich der [X.] - um eine im Rahmen des Unterhalts grundsätzlich nicht geschuldete Vermögensbildung handeln sollte, ändert dies nichts daran, dass es auch insoweit um in der ehelichen Lebensgemeinschaft wurzelnde Leistungen geht. Diese wirken sich bei gesetzlichem Güterstand als ehebezogene Zuwendungen in der Regel nur im Zugewinnausgleich aus und unterliegen daneben keinem gesonderten Ausgleich ([X.]surteil [X.], 132 = FamRZ 1991, 1169, 1170 f.; [X.] Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 7. Aufl. Rn. 950, 964 ff.). Abgesehen davon kann bei Ermittlung des Anfangsvermögens ohnedies nicht auf die erst mit der Eheschließung eintretenden ehelichen Lebensverhältnisse und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen abgestellt werden, sondern kommt es auf das vor der Eheschließung zwischen den noch nicht verheirateten Beteiligten begründete Innenverhältnis an (zutreffend [X.] FamRZ 2019, 1761, 1762).

Hinsichtlich der beschriebenen familienrechtlichen Rechtsfolgen handelt es sich beim Ausschluss des gesonderten Ausgleichs der während der Ehe erbrachten Darlehensraten zudem nicht um eine Besonderheit von gesamtschuldnerisch eingegangenen Kreditverbindlichkeiten. Denn nichts anderes würde auch in dem Fall gelten, dass nur der [X.] [X.] ist und der andere Ehegatte als wirtschaftlich leistungsfähigerer die Kreditraten zahlt. Auch in diesem Fall ist eine Rückforderung oder ein nachträglicher Ausgleich der gezahlten Raten regelmäßig ausgeschlossen. Die Verbindlichkeit ist dann im Zugewinnausgleich zweifellos nur bei dem Ehegatten zu passivieren, der [X.] ist. Die familienrechtliche Überlagerung bezüglich Unterhalt und ehebezogener Zuwendungen ist dagegen in beiden Fällen gleich zu beurteilen.

Aus einem Ausschluss des Ausgleichs für geleistete Darlehensraten folgt somit entgegen der Auffassung des [X.]s nicht, dass der leistende Ehegatte im Innenverhältnis zu einer seinen Leistungen entsprechenden Quote auch hinsichtlich der noch offenen Darlehensvaluta verpflichtet war. Dass dies vor allem auch bei Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft gilt, zeigt sich am bereits genannten Fall der Veräußerung der finanzierten Immobilie und verdeutlicht, dass auch bei der Bewertung der Gesamtschuld im Anfangsvermögen von der im Innenverhältnis bestehenden Alleinhaftung des [X.]n auszugehen ist.

d) Die angefochtene Entscheidung entspricht diesen Grundsätzen nur insoweit im Ergebnis, als das [X.] die Verbindlichkeit der Sache nach allein dem Anfangsvermögen der Ehefrau zugerechnet hat. Soweit das [X.] sich dazu veranlasst gesehen hat, die während der Ehe erfolgte Kredittilgung als zugewinnneutral zu behandeln, widerspricht dies indessen dem Grundgedanken des Zugewinnausgleichs.

aa) Die vom [X.] angenommene Beteiligung beider Ehegatten im [X.] zu je 50% entspricht den dargelegten Grundätzen nicht. Dass nur beide Ehegatten zusammen in der Lage waren, die Kreditraten zu leisten, besagt entgegen der Auffassung des [X.]s noch nicht, dass sie auch im Innenverhältnis etwa entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit hafteten. Denn dadurch würde vernachlässigt, dass mithilfe der Kredite allein auf Seiten eines Ehegatten Immobilienvermögen gebildet worden ist.

Dennoch ist das vom [X.] insoweit erzielte Ergebnis zutreffend. Es hat in der Sache mit Recht herausgestellt, dass sich aus der nach der Trennung erfolgten Übernahme der gesamtschuldnerischen Kreditverbindlichkeiten seitens der Ehefrau kein Zugewinn des Ehemanns ergeben kann (im Ergebnis ebenso [X.], 1129, 1130). Allerdings bedurfte es dazu nicht der vom [X.] gewählten Konstruktion, sondern folgt das Ergebnis bereits aus einer sachgerechten Bewertung der Verbindlichkeit im Innenverhältnis der Ehegatten (vgl. [X.] FamRZ 2019, 1761, 1762 f.).

Da die Ehefrau schon bei Eheschließung Alleineigentümerin des Grundstücks war, traf sie im Innenverhältnis die alleinige Haftung für die noch offene Darlehensschuld. Dass der Ehemann zunächst den überwiegenden Anteil an den Kreditraten übernahm oder diese sogar in vollem Umfang zahlte, beruht zum einen auf der diesen nach der Eheschließung treffenden Unterhaltspflicht und wirkt sich zum anderen auch bezüglich der als ehebezogene Zuwendungen geleisteten [X.], soweit diese nicht bereits als Bestandteil des Unterhalts anzusehen sind, nicht auf die im Innenverhältnis bestehende alleinige Haftung der Ehefrau aus.

Dass die Beteiligten von dieser Bewertung auch selbst ausgegangen sind, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Ehefrau nach der Trennung die noch bestehenden gesamtschuldnerischen [X.] entschädigungslos allein übernahm. Damit standen die Alleinberechtigung der Ehefrau hinsichtlich des Grundstücks und ihre Schuldnerstellung bezüglich der Darlehen auch im Außenverhältnis zu den finanzierenden Kreditinstituten in Übereinstimmung. Dieser Rechtslage entsprach die bei richtiger Betrachtung die Ehefrau schon zuvor im Innenverhältnis treffende Alleinhaftung, ohne dass es dazu einer retrospektiven Betrachtung bedarf. Anders als hinsichtlich der monatlichen Kreditraten war hier entsprechend der Bewertung des [X.] mit dem Verkehrswert auch das Innenverhältnis der Ehegatten danach zu bestimmen, wer von ihnen im Veräußerungsfall die Kreditverbindlichkeiten abzulösen hatte. Durch die Übernahme der [X.] seitens der Ehefrau während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft und nach der Trennung ist dem Ehemann mithin kein Zugewinn entstanden.

bb) Die vom [X.] angestellte (fiktive) Veranschlagung der hälftigen Kredittilgung durch einen entsprechenden Passivposten im Anfangsvermögen beider Ehegatten geht hingegen auch im Ergebnis fehl. Das [X.] hat damit bezweckt, die während der Ehezeit erfolgte Kredittilgung letztlich für beide Ehegatten als zugewinnneutral zu behandeln. Hierfür besteht indessen keine Veranlassung. Vielmehr hat sich das Vermögen der Ehefrau infolge der während der Ehezeit gesunkenen Darlehensvaluta vermehrt. Es handelt sich hierbei zweifellos um auszugleichenden Zugewinn. Nach der dem Zugewinnausgleich eigenen, bewusst schematischen Berechnung (vgl. [X.]sbeschluss vom 16. Oktober 2013 - [X.] 277/12 - FamRZ 2014, 24 Rn. 16 mwN) spielt es hierfür insbesondere keine Rolle, welcher Ehegatte die Tilgungsleistungen erbracht hat. Ein Grund für eine wertende Korrektur ist nicht ersichtlich (vgl. [X.] FamRZ 2019, 1761, 1762 f.).

3. Das angefochtene Urteil ist daher teilweise aufzuheben. Der [X.] kann in der Sache abschließend entscheiden, weil keine weiteren tatrichterlichen Feststellungen erforderlich sind.

Der Ehemann hat bei zutreffender Betrachtung keinen Zugewinn erzielt. Der Zugewinnausgleich ist somit unter Einbeziehung der im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr streitigen Positionen aufgrund des von der Ehefrau erzielten Zugewinns wie folgt zu berechnen:

Endvermögen der Ehefrau

                 

Aktiva

235.238,53 €

        

Passiva

-193.864,48 €

        
        

41.374,05 €

   41.374,05 €

Anfangsvermögen der Ehefrau

                 

Aktiva

190.000,00 €

        

Passiva (in voller Höhe)

-168.827,90 €

        
        

21.172,10 €

        

Indexiert (: 89,7 x 102,5)

24.193,31 €

-24.193,31 €

Zugewinn der Ehefrau

        

17.180,74 €

Ausgleichsanspruch des Ehemanns (1/2)   

        

8.590,37 €

Davon bereits zuerkannt

        

-3.616,19 €

Weitere Verpflichtung

        

4.974,18 €

Soweit der ausgerechnete Betrag geringfügig hinter dem Antrag des Ehemanns zurückbleibt, ist die Rechtsbeschwerde übereinstimmend mit der vom [X.] im Übrigen zutreffend durchgeführten Zugewinnermittlung zurückzuweisen.

Dose     

      

[X.]     

      

Schilling

      

Guhling     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 311/18

06.11.2019

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 13. März 2019, Az: XII ZB 311/18, Beschluss

§ 426 Abs 1 BGB, § 1374 Abs 1 BGB, § 1376 Abs 1 BGB, § 1376 Abs 3 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2019, Az. XII ZB 311/18 (REWIS RS 2019, 1868)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 104-106 REWIS RS 2019, 1868


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZB 311/18

Bundesgerichtshof, XII ZB 311/18, 06.11.2019.


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