Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. StB 5/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2934

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[X.]BESCHLUSS StB 5/07 vom 12. Juli 2007 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verstoßes gegen das [X.] u. a.; hier: Beschwerde des Beschuldigten S. gegen Beschlagnahmeanordnung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. Juli 2007 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: [X.] gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 21. Mai 2007 (1 [X.]/2007) wird verworfen. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Der [X.] führt gegen den Beschuldigten ein Ermitt-lungsverfahren wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit, des mehrfachen Verstoßes gegen das [X.] und der Geld-wäsche. Gestützt auf einen Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 25. Oktober 2006 führten im Zuge der Ermittlungen Beamte des [X.] und des [X.] am 6. November 2006 eine Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten durch. Hierbei [X.] sie verschiedene Gegenstände des Beschuldigten sicher, da sie als Be-weismittel in Betracht kämen, unter anderem ein Notebook und ein Mobiltelefon jeweils mit Zubehör. 1 Mit [X.] vom 17. März 2007 hat der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt [X.], die Herausgabe mehrerer der sichergestellten Gegen-stände beantragt, unter anderem des Notebooks und des Mobiltelefons. [X.] Antrag hat sich die weitere Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwäl-tin [X.], mit [X.] vom 26. April 2007 hinsichtlich des [X.] angeschlossen; hilfsweise hat sie zumindest die Aushändigung einer kompletten Kopie der Festplatte verlangt. Der [X.] hat dar-aufhin verschiedene der sichergestellten Gegenstände herausgegeben und ei-ne Kopie der auf der Festplatte des Notebooks gespeicherten Buchhaltungsda-ten an Rechtsanwältin [X.] ausgehändigt. Die weitergehenden [X.] auf Herausgabe des Notebooks und des Mobiltelefons hat er dagegen abgelehnt und beim Ermittlungsrichter des [X.] beantragt, die Beschlagnahme dieser Gegenstände anzuordnen, weil sie zum einen als Be-weismittel in Betracht kämen und zum anderen als Tatmittel der Einziehung unterlägen. Diesem Antrag hat der Ermittlungsrichter des [X.] mit Beschluss vom 21. Mai 2007 entsprochen. Hiergegen richtet sich die Be-schwerde des Beschuldigten, der der Ermittlungsrichter des [X.] nicht abgeholfen hat. 2. Das zulässige Rechtsmittel (§ 304 Abs. 5 StPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. 3 Der [X.] vom 21. Mai 2007 erweist sich schon deswegen als rechtmäßig, weil Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen für die Einziehung des Notebooks und des Mobiltelefons vorliegen (§ 111 b Abs. 1 StPO); darauf, ob sie auch noch als Beweismittel von Bedeutung sein können (§ 94 Abs. 1 StPO) oder die auf ihnen vorhandenen Daten für das weitere Verfahren nicht auch in anderer Weise als durch die Be-schlagnahme der Geräte wirksam gesichert werden könnten, kommt es danach nicht an. Im Einzelnen: 4 Die Anforderungen an die Beschlagnahme des Notebooks und des [X.] ihrer etwaigen Einziehung sind § 111 b Abs. 1 StPO zu entnehmen; es genügt, dass tatsächliche Gründe die Annahme rechtfertigen, 5 - 4 - die Voraussetzungen der Einziehung lägen vor. Nicht etwa bedarf es deswegen im Sinne des § 111 b Abs. 3 Satz 1 StPO dringender Gründe für diese Annah-me, weil nunmehr seit der Sicherstellung dieser Gegenstände anlässlich der Durchsuchung vom 6. November 2006 mehr als sechs Monate verstrichen sind. Die Sechs-Monats-Frist des § 111 b Abs. 3 Satz 1 StPO wird nicht durch jede Ingewahrsamnahme eines Gegenstandes seitens der [X.] in Gang gesetzt, insbesondere nicht schon durch dessen Sicherstellung zu Beweiszwecken gemäß § 94 Abs. 1 StPO; vielmehr läuft sie erst ab [X.] nach § 111 b Abs. 1 StPO (Schäfer in Löwe/ [X.], [X.]. § 111 b Rdn. 42; [X.], StPO 50. Aufl. § 111 b Rdn. 8). Dies ist hier erst durch den angefochtenen Beschluss vom 21. Mai 2007 geschehen. Gründe, die im Sinne des § 111 b Abs. 1 StPO die Beschlagnahme einer Sache zur Sicherung der Einziehung rechtfertigen sind vorhanden, wenn gegen den Beschuldigten der Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 1 StPO) strafbaren Handelns gegeben ist [X.]. 15; [X.] aaO m. w. N.) und auf dieser Grundlage eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die zu beschlagnahmende Sache nach den Vorschriften der §§ 74 ff. StGB der Einziehung unterliegen [X.]. 16). Dies ist hier der Fall. Gegen den Beschuldigten besteht der [X.] der geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sowie von zumindest 42 strafbaren Zuwiderhandlungen gegen das [X.] (ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Anhang I EG-Dual-Use-VO; 41 Verstöße gegen § 34 Abs. 2 Nr. 3, § 33 Abs. 1 [X.], § 5 c, § 70 Abs. 1 Nr. 3 [X.] - in der jeweiligen Tatzeitfassung -). Denn nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte in den Jahren 2002 bis 2006, handelnd unter der angeblich in [X.]/[X.] tätigen, tatsächlich dort aber nur als Briefkasten-firma ansässigen "H

Ltd.", in 42 Fällen sog. [X.] - 5 - ne die erforderliche Genehmigung in den [X.] ausführte, indem er den [X.] einen Export in die [X.] vorspiegelte, in Wirklichkeit die Waren aber bei der eingeschalteten [X.] Spedition zollrechtlich umdekla-rieren und anschließend in den [X.] verbringen ließ. In die konspirativ durchge-führten Beschaffungsvorgänge waren nach den vorliegenden Erkenntnissen auf [X.] Seite jeweils Stellen eingeschaltet, die für die oder in der [X.] tätig sind. Dieser Verdacht folgt namentlich aus der (auf dem [X.] gespeicherten) Geschäftskorrespondenz des Beschuldigten, der [X.], dem Ergebnis von Zeugenvernehmungen und hinsichtlich der dem Beschuldigten angelasteten Verstöße nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] zusätzlich aus der Stellungnahme des [X.] vom 20. März 2007. Ob er sich nach dem bisherigen Ermittlungsstand zu einem dringenden Tatverdacht verdichtet hat, ist für die zu treffende Entscheidung oh-ne Bedeutung. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Fragen, ob das Zu-sammenwirken des Beschuldigten mit [X.] Stellen nach den vom Senat insoweit aufgestellten Maßstäben ([X.], 305 m. Anm. [X.]/Wolf NStZ 2006, 161; [X.], 93 ff.; 2007, 117, 118) [X.] als geheimdienstliche Agententätigkeit einzustufen ist und ob - auch unter Berücksichtigung der erwähnten Stellungnahme des [X.] - die nach Außenwirtschaftsrecht allenfalls gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] strafrecht-lich relevanten Exportgeschäfte tatsächlich geeignet waren, die auswärtigen Beziehungen der [X.] erheblich zu gefährden. Die Ermittlungen rechtfertigen weiter die Annahme, dass wegen der ge-nannten Taten die Voraussetzungen für die Einziehung des Notebooks und des Mobiltelefons gegeben sind. Bei dem Angeklagten wurde keine Geschäftskor-respondenz über die von ihm unter der Firma "[X.]." abgewickelten [X.] in Papierform gefunden. Sämtliche dazu vorhandenen Dokumente waren in digitaler Form auf der Festplatte des Notebooks gespeichert. Es liegt daher na-7 - 6 - he, dass er das Notebook für die Vorbereitung und Abwicklung dieser Geschäf-te nutzte. Gleiches gilt für das beschlagnahmte Mobiltelefon, wie die [X.] mehrerer überwachter Telefonate des Beschuldigten belegt, die er über die Rufnummer der SIM-Karte geführt hat, die bei der Sicherstellung in das [X.] eingelegt war. All dies deutet darauf hin, dass Notebook und [X.] vom Beschuldigten als Tatwerkzeuge im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB ge-nutzt worden sind. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine Einziehung der beiden Geräte gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 74 a Abs. 1 i. V. m. § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB) verstoßen könnte. Notebooks werden auch in gehobener Ausstattung für Preise zwischen 1.000 und 2.000 • angeboten, [X.]e sind für wesentlich geringere Preise erhältlich. Im Hinblick auf die Strafe, die für den Beschuldigten im Falle einer Verurteilung im Raume stünde, kann nicht davon die Rede sein, dass die Einziehung von Gegenständen mit einem solchen, vergleichsweise geringen Wert außer Verhältnis zur Bedeutung der Taten und zu dem gegen den Beschuldigten gerichteten Tatvorwurf stünde; denn wegen der naheliegend gewerbsmäßigen Begehungsweise kommen für die nach dem 7. April 2006 durchgeführten Exportgeschäfte gemäß § 34 Abs. 6 Nr. 2 [X.] nF Freiheitsstrafen über zwei Jahre in Betracht und diese Taten könnten auch nicht mehr durch das etwaige Vergehen nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB untereinander zu Tateinheit verbunden werden. Soweit sich der Beschul-digte demgegenüber auf den schnellen Wertverlust der Geräte beruft, vermag der Senat hierin kein taugliches Argument für die Unverhältnismäßigkeit einer etwaigen künftigen Einziehung oder auch nur der diese sichernden Beschlag-nahme zu erkennen. Der Wertverlust wird durch keine dieser Maßnahmen ver-größert; er entstünde in gleicher Weise, wenn diese sich wieder im Besitz des Beschuldigten befänden. 8 - 7 - Auch im Hinblick auf die Daten, die auf den Geräten gespeichert sind, lässt sich eine Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung nicht erkennen. Soweit es um die Nutzung der Datenbestände geht, sind diese dem Beschuldigten teilweise über eine ausgehändigte Kopie der Festplatte des Notebooks wieder zugänglich gemacht worden und der [X.] ist bereit, weitere Kopien herauszugeben. Ob auf dem Notebook und dem Mobiltelefon Daten gespeichert sind, die im Strafverfahren nicht [X.] werden dürfen, bedarf keiner näheren Erörterung; denn dies könnte die Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung nicht hindern. 9 [X.] erweist sich daher als unbegründet. [X.]

Meta

StB 5/07

12.07.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. StB 5/07 (REWIS RS 2007, 2934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2934

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