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PDF anzeigen [X.][X.]/06
vom 25. Oktober 2007 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2007durch [X.], [X.] Kuffer und [X.], die Rich-terin [X.] und [X.] beschlossen: Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 3.652 • festgesetzt. Gründe: Der Gegenstandswert war entsprechend den der Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten fest-zusetzen. Zu berücksichtigen waren je eine 10/10 Prozess- und Beweisgebühr aus einem Streitwert von 200.000 • und damit je 1.816 • sowie eine [X.] gemäß § 26 [X.] in Höhe von 20 DM. 1 Dressler Kuffer
[X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 OH 28/02 - [X.], Entscheidung vom 17.07.2006 - 16 W 57/06 -
Meta
25.10.2007
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. VII ZB 79/06 (REWIS RS 2007, 1224)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1224
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