Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2009, Az. 2 StR 265/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2295

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[X.]/09 vom 29. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Dass das [X.] das vom Angeklagten mitgeführte Messer als "Waffe" und nicht - zutreffend - als gefährliches Werkzeug angesehen hat, hat sich auf den Schuldspruch nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB nicht ausgewirkt. 2. Dass das [X.] den Tatbestand des § 251 StGB nicht geprüft hat, beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht. 3. Auf der unklaren Begründung, mit welcher das [X.] den subjektiven Tatbestand des § 227 Abs. 1 StGB bejaht hat, be-ruht das Urteil jedenfalls nicht. Zwar ist die Erwägung, der [X.] habe auch die Möglichkeit einer unter Umständen töd-lichen Kopfverletzung infolge des bedingt vorsätzlich herbeige-führten Sturzes des [X.] erkennen können ([X.]), zu-- 3 - mindest unvollständig, da ein solcher Kausalverlauf gerade nicht festgestellt ist, sondern der Tod der Geschädigten infolge sturzbedingter internistischer Folgeerkrankungen während des Krankenhausaufenthalts eintrat. Abzustellen war daher auf die Vorhersehbarkeit dieses tatsächlichen Kausalzusammenhangs und die Erkennbarkeit des [X.] zwischen der Körperverletzungshandlung und dem konkret eingetretenen zum Tod der Geschädigten führenden Verlauf. Im Hinblick auf die im Urteil wiedergegebenen Darlegungen des [X.] zum Risikozusammenhang ([X.]) liegt die [X.] hier aber auf der Hand; die An-nahme von § 227 Abs. 1 StGB ist daher im Ergebnis rechtsfeh-lerfrei. [X.] [X.] ist [X.] wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. [X.] Roggenbuck Schmitt

Meta

2 StR 265/09

29.07.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2009, Az. 2 StR 265/09 (REWIS RS 2009, 2295)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2295

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