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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 230/09
vom
24.
April 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.]
[X.] und Dr. Pape
am 24.
April
2012
beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2011 wird auf
die Gegenvorstellung des [X.] dahingehend abgeändert, dass der Wert des [X.] auf 153.171,47
wird. Der weitergehende Abänderungsantrag wird abgelehnt.
Gründe:
Der entsprechend der [X.] durch das Berufungsgericht und den Ausführungen des [X.] in der Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde festgesetzte Wert des [X.] ist auf die Gegen-vorstellung des [X.] von Amts wegen auf den nun festgesetzten Betrag ab-zuändern. Der Wert des Antrags
auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstre-ckung aus dem Urteil des [X.] vom [X.] bemisst sich nach dem Wert des dort ausgeurteilten [X.], also auf 153.171,47
Aufl. §
3 Rn.
16 [X.]). Der Abzugsbetrag von 2.812,50
den Hauptsachebetrag hinsichtlich des Streitwertes nicht, weil er auf die ausge-urteilten Zinsen zu verrechnen ist (§
367 BGB), die bei der Bemessung des Streitwerts ohnehin außer Betracht bleiben (§
4 Abs.
1 ZPO).
1
-
3
-
Die in objektiver Klagehäufung erhobene Vollstreckungsgegenklage
ge-gen den als Titel selbständigen Kostenfestsetzungsbeschluss erhöht den Streitwert nicht, weil die Kostenfestsetzung aus dem genannten Urteil des [X.] Oberlandesgerichts in
[X.] vom 10.
September 2008 resultiert und des-halb die Kosten als Nebenkosten nicht berücksichtigungsfähig sind, auch dann, wenn sie in einem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt wurden ([X.], [X.] vom 29.
März 1968 -
VIII
ZR 141/65, NJW 1968, 1275; [X.], BeckRS 2009, 22956; [X.]/[X.],
aaO je mwN).
Eine weitergehende Herabsetzung des Streitwerts ist nicht veranlasst.
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.06.2009 -
3 [X.]/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 02.12.2009 -
2 U 557/09 -
2
3
Meta
24.04.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2012, Az. IX ZR 230/09 (REWIS RS 2012, 7009)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7009
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