Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. VI ZR 287/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5416

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 287/04 vom 24. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers vom 10. Januar 2006 gegen das Senatsurteil vom 15. November 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, das [X.] der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist jedoch nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch aus-drücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Revision das mit der Anhörungsrüge des Klägers wie-derholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend er-achtet. Dabei hat der Senat den Klägervortrag - nicht nur in [X.] - durchaus so erfasst, wie es in der Anhörungsrügeschrift als [X.] und richtig dargestellt ist. Er hat die angesprochenen Probleme aber 2 - 3 - rechtlich anders beurteilt; darin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf [X.] Gehör. [X.]

[X.] [X.]

Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.03.2004 - 27 O 790/03 - [X.], Entscheidung vom 14.09.2004 - 9 U 95/04 -

Meta

VI ZR 287/04

24.01.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. VI ZR 287/04 (REWIS RS 2006, 5416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5416

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.