Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 1 WB 60/14

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2015, 1690

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Gegenstand

Kameradenbeschwerde; Ablehnung einer Lehrgangsteilnahme


Tatbestand

1

[X.]er Antragsteller begehrt seine Zulassung zum Lehrgang "[X.]/[X.] der [X.]".

2

[X.]er 19.. geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des [X.]. Seine [X.]ienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. April 20.. enden. Er wurde am 26. Februar 20.. zum Oberstleutnant ernannt und mit Wirkung vom 1. Januar 20.. in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen. Seit dem 1. April 20.. mit [X.]ienstantritt am 3. Juni 20.. wird er im [X.] der [X.] auf dem [X.]ienstposten eines Nachschubstabsoffizier [X.] im Fachbereich ... (Fachgebiet ...) in [X.] verwendet. Als ranghöchster Soldat im Fachbereich BF ... nimmt er zusätzlich die Funktion des [X.] des [X.] der [X.] und des [X.]dienstleistungszentrums [X.] wahr (BAIU[X.]Bw - BeauftrAngelMilPers im Geschäftsbereich BAIU[X.]Bw [X.] 10-23-00 vom 14. März 2013 i.d.F. der 1. Änderung vom 7. Mai 2013 II.2.e). Insoweit hat er die [X.]isziplinarbefugnis der zweiten Stufe.

3

Mit einem an das [X.], Umweltschutz und [X.]ienstleistungen der [X.] (im Folgenden: BAIU[X.]Bw) gerichteten Formblatt "Trainingsplatzanforderung für Soldaten des [X.]s der [X.]" beantragte der Antragsteller unter dem 24. September 2013 die Teilnahme am Lehrgang "[X.] der [X.]" an der [X.] [X.] in [X.] vom 14. Januar bis zum 20. Februar 2014. In dem Anschreiben dazu wurde mitgeteilt, dass der Behördenleiter des [X.] der [X.] der Teilnahme zugestimmt habe und Haushaltsmittel hierfür festgelegt seien.

4

Wegen unterschiedlicher Auffassungen zu dem Aufgabenumfang des [X.] im [X.] der [X.] fand am 27. September 2013 zwischen dem Antragsteller und dem Abteilungsleiter ... und zugleich [X.] des BAIU[X.]Bw (vgl. Weisung des [X.] "[X.] Unterstellung der in [X.]ienststellen der Wehrverwaltung verwendeten Soldatinnen und Soldaten" vom 27. Juli 2012 Nr. 6), Brigadegeneral [X.], der zugleich [X.]isziplinarvorgesetzter des Antragstellers ist, im BAIU[X.]Bw ein Gespräch statt. Während Brigadegeneral [X.] die Zuständigkeit des [X.] im [X.] der [X.] auf Vorgänge der [X.] und der [X.] beschränkt sah, war der Antragsteller der Meinung, dass nach dem "[X.] Erlass" des [X.] vom 21. März 2012 der Aufgabenbereich des [X.] auch Fragen der Personalbearbeitung umfasst, für die ihm die Qualifikation fehle. [X.]as zunächst im [X.] der [X.] dafür vorhandene bzw. vorgesehene Personal sei ausgeplant. [X.]eshalb begehre er selbst die Teilnahme am Lehrgang "[X.] SK".

5

Auf Nachfrage des Antragstellers teilte ihm der [X.] im BAIU[X.]Bw am 9. Januar 2014 mit, dass einem Lehrgangsbesuch vonseiten des Abteilungsleiters ... nicht zugestimmt werde und dieser den Antrag des Antragstellers auf Teilnahme am Lehrgang abgelehnt habe. Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 an den Vizepräsidenten und [X.] im [X.] der [X.], eingegangen beim Rechtsberater des Bundesamtes für das Personalmanagement der [X.] (im Folgenden: [X.]) am 14. Januar 2014, beschwerte sich der Antragsteller

"gem. [X.] gegen meinen [X.]isziplinarvorgesetzten Herrn Brigadegeneral [X.], [X.] BAIU[X.]Bw ... wegen

- unzuständiger Ablehnung meiner Teilnahme am Lehrgang [X.] SK

- willkürlicher Erschwerung des [X.]ienstes."

6

Zur Begründung wies er darauf hin, dass nach der Entscheidung, die Personalbearbeitung für die Soldaten beim [X.] der [X.] grundsätzlich beim BAIU[X.]Bw zu zentralisieren, und der Verlagerung des dafür beim [X.] vorgesehenen Personals, verschiedene Aufgaben der Personalbearbeitung bei ihm als Beauftragtem für Angelegenheiten des militärischen Personals verblieben seien. Um diese in der gebotenen Qualität wahrnehmen zu können, habe er die Teilnahme am Lehrgang "[X.] SK" beantragt. [X.]a es sich bei diesem Antrag auf [X.] weder um einen Vorgang im Umfeld der [X.]/WBO noch des § 3 der [X.] handele, habe General [X.] keine Rolle in diesem Entscheidungsgang inne. Zudem habe General [X.] im Wissen um die ihm dargelegten strukturellen Schwächen und Schwierigkeiten die ablehnende Entscheidung getroffen und damit die unbefriedigende Situation für die Zukunft festgeschrieben, was er, der Antragsteller, für eine willkürliche Handlung zur nachhaltigen Erschwerung seines [X.]ienstes ansehe. Sie sei zudem nicht aktiv kommuniziert worden.

7

Mit [X.] vom 12. März 2014, dem Antragsteller ausgehändigt am 5. Mai 2014, wies der Vizepräsident als Beauftragter für die Angelegenheiten des militärischen Personals der Leitung des Bundesamtes für das Personalmanagement der [X.] als nächsthöherer [X.]isziplinarvorgesetzter die Beschwerde zurück. Zur Begründung hieß es, der Beauftragte für Angelegenheiten des militärischen Personals im BAIU[X.]Bw sei aufgrund seiner [X.]isziplinarbefugnis Stufe 3 für die Entscheidung über die beantragte Kommandierung zu dem Lehrgang zuständig gewesen, weil nach der [X.] B 171 Nr. 18 [X.]isziplinarvorgesetzte mit der [X.]isziplinarbefugnis mindestens der Stufe 2 die ihnen unterstellten Offiziere innerhalb ihres [X.] bis zu einer [X.]auer von drei Monaten kommandieren könnten. Auch wenn der Beauftragte nicht in seiner Kernfunktion als Wahrer der militärischen Ordnung und [X.]isziplin angesprochen sei, stehe ihm die Entscheidungsbefugnis zu, da eine Vorschriftenänderung, die eine Zuständigkeit auf zivile [X.]ienststellenleiter verlagere, bislang nicht vorgenommen worden sei. Es sei auch sachgerecht gewesen, den Antragsteller unter Berücksichtigung seines Aufgabenbereichs nicht zu dem begehrten Lehrgang zu kommandieren. Er sei für die Wahrnehmung der Aufgabe als Beauftragter für Angelegenheiten des militärischen Personals im [X.] der [X.] hinreichend qualifiziert und geeignet.

8

Mit einem an den Generalinspekteur der [X.] gerichteten Schreiben vom 23. Mai 2014, beim [X.] - [X.] - eingegangen am 28. Mai 2014, legte der Antragsteller gegen den [X.] weitere Beschwerde ein. [X.]ie Argumentationslinien des [X.] seien für ihn nicht schlüssig und er bekräftige deshalb die ursprünglichen Beschwerdegründe.

9

Mit [X.] vom 25. September 2014, dem Antragsteller übergeben am 30. September 2014, gab der Generalinspekteur der [X.] (Nr. 1 des Bescheides) der weiteren Beschwerde des Antragstellers insoweit statt, als es um die Ablehnung seines Antrags auf Teilnahme am Lehrgang "[X.]/[X.] der [X.]" durch seinen nächsten [X.]isziplinarvorgesetzten gehe. Unter Nr. 2 wurde der Bescheid des Vizepräsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der [X.] in seiner Funktion als Beauftragter für Angelegenheiten des militärischen Personals der Leitung vom 12. März 2014 insoweit (Nr. 1) aufgehoben. Zudem wurde unter 3. festgestellt, dass die Antragsablehnung formell nicht durch den nächsten [X.]isziplinarvorgesetzten des Antragstellers hätte erfolgen dürfen. Im Übrigen wurde die weitere Beschwerde zurückgewiesen. Nach Nr. 5 des Bescheides sind dem Antragsteller drei Viertel der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Zur Begründung hieß es, nach Auslegung des gesamten Vorbringens werde als [X.] zum einen die Ablehnung der Teilnahme am Lehrgang [X.]/[X.] SK im Zeitraum 14. Januar bis 20. Februar 2014 und zum anderen die behauptete böswillige [X.] seitens Brigadegeneral [X.] als seines nächsten [X.]isziplinarvorgesetzten angenommen. Als Generalinspekteur sei er nächster [X.]isziplinarvorgesetzter des Vizepräsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der [X.], der den [X.] erlassen habe. [X.]ie Entscheidung über die inhaltliche Richtigkeit der Ablehnung seiner [X.] obliege ihm nicht, weil sie richtigerweise zunächst von einem zivilen [X.]ienststellenleiter (hier Leiter des [X.] der [X.]) und danach vom [X.] als zuständiger Stelle für die (Gesamt-)Teilnehmerauswahl zu treffen und damit auf einem anderen Beschwerdeweg (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 WBO) zu überprüfen sei.

[X.]ie weitere Beschwerde sei zulässig, aber nur hinsichtlich des [X.] begründet. [X.]ieser sei dahin auszulegen, dass die Aufhebung der Versagung seines Antrags und dessen positive Bescheidung als [X.] beabsichtigt gewesen sei. [X.]ieses Begehren sei spätestens mit Lehrgangsende erledigt. [X.]ie Beschwerde sei trotzdem zulässig, weil das für ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren erforderliche Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr bejaht werden könne. [X.]er Einlassung des Antragstellers lasse sich entnehmen, dass er weiterhin die Absicht habe, an einem der noch stattfindenden Lehrgänge dieser Art teilzunehmen.

[X.]ie weitere Beschwerde sei insoweit auch begründet, weil die Ablehnung des Antrags auf Teilnahme an dem Lehrgang [X.] nicht durch den nächsten [X.]isziplinarvorgesetzten, den [X.] des BAIU[X.]Bw habe erfolgen dürfen. Allein der Leiter des [X.]s der [X.] hätte die (Vor-)Entscheidung über einen Vorschlag zur [X.] gegenüber dem für die Teilnehmerauswahl insgesamt zuständigen [X.] treffen müssen. Mit der Neuausrichtung der [X.] sei die Kompetenz, die in einer zivilen Beschäftigungsdienststelle der [X.] anfallenden Aufgaben der Personalbearbeitung auch bezüglich der dort eingesetzten Soldaten zu treffen, auf den Leiter dieser zivilen [X.]ienststelle übergegangen. Bei einem neuerlichen Antrag auf Teilnahme an dem Lehrgang müsse zunächst der Leiter des [X.] der [X.] darüber befinden, ob eine [X.] aus Sicht seiner [X.]ienststelle erforderlich und vertretbar sei. Bei einer Bejahung müsse anschließend das [X.] als zuständige Stelle für die Teilnehmerauswahl insbesondere darüber entscheiden, ob eine [X.] aus Kapazitätsgründen möglich und aus seiner Sicht sachlich angezeigt sei. Nur für den Fall einer insoweit positiven Entscheidung käme dem [X.] des BAIU[X.]Bw in seiner Eigenschaft als [X.]isziplinarvorgesetzter die Zuständigkeit zu, die organisatorisch notwendige Kommandierung zu einem solchen Lehrgang zu verfügen. Eine weitere Beurteilung der Notwendigkeit der [X.] sei damit nicht verbunden.

Zu [X.] sei die weitere Beschwerde zulässig, aber unbegründet. Eine "böswillige [X.]" seitens Brigadegeneral [X.] in seiner Funktion als Beauftragter für Angelegenheiten des militärischen Personals des BAIU[X.]Bw und gleichzeitig als nächster [X.]isziplinarvorgesetzter sei nicht erkennbar. Es mangele jedenfalls an der Böswilligkeit. [X.]iese lasse sich allein aus dem Umstand, dass Brigadegeneral [X.] irrtümlich seine Zuständigkeit angenommen und in der Sache eine den Wünschen des Antragstellers nicht entsprechende Entscheidung getroffen habe, nicht herleiten. [X.]ie Entscheidung habe sich an sachlichen Erwägungen orientiert.

Gegen den [X.] hat der nunmehr anwaltlich vertretene Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 die Entscheidung des [X.] beantragt. [X.]er Antrag beziehe sich ausdrücklich auf beide in Rede stehenden Beschwerdepunkte, da dem [X.] zumindest nicht in vollem Umfang abgeholfen sei. [X.]er ursprüngliche Beschwerdeantrag müsse korrekt dahingehend ausgelegt werden, dass der Antragsteller den Anspruch auf Teilnahme am Lehrgang [X.] der [X.] begehre und zwar unabhängig vom [X.]atum des jeweiligen Lehrgangs. [X.]eshalb stelle die Auslegung als vermeintlicher Fortsetzungsfeststellungsantrag eine Verkürzung des [X.] dar. Es sei keine Erledigung in der Hauptsache eingetreten. [X.]er Antragsteller habe sich auch im Rahmen der verschiedenen Rückfragen sehr ausführlich mit der grundsätzlichen Frage der Notwendigkeit der Teilnahme am genannten Lehrgang auseinandergesetzt und habe seinen Anspruch auf Teilnahme umfänglich dargelegt. Aus dem gesamten Schriftverkehr ergebe sich nicht nur die gerügte böswillige [X.], sondern vor allem und vorrangig das Begehr, an dem Lehrgang teilzunehmen. [X.]ieses Interesse bestehe nach wie vor und ihm könne durch die gerichtliche Entscheidung entsprochen werden. [X.]er Vortrag hinsichtlich der böswilligen [X.]iensterschwernis bleibe darüber hinaus aufrechterhalten und werde ebenfalls zur gerichtlichen Entscheidung gestellt.

[X.]er Generalinspekteur der [X.] hat den Antrag mit Schreiben vom 25. November 2014 dem Senat vorgelegt und beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hält den Antrag hinsichtlich des [X.] mangels einer Beschwer für unzulässig. [X.]er Antragsteller könne auf dem Weg einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr erreichen, als er bereits erhalten habe. Hinsichtlich des [X.] sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig, aber unbegründet. Insoweit werde auf die Beschwerdeentscheidung verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. [X.]ie Beschwerdeakte des Generalinspekteurs - [X.].: 25-05-12 B1 03/14 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis [X.], haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des [X.], aber keinen konkreten Sachantrag gestellt.

Der Senat legt das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers unter Berücksichtigung seiner Beschwerde vom 10. Januar 2014 und seiner weiteren Beschwerde vom 23. Mai 2014 dahin aus, dass er sich gegen die grundsätzliche Versagung seiner Teilnahme am Lehrgang "[X.]/[X.]" wendet, und dass er eine positive Entscheidung über seine Teilnahme an diesem Lehrgang anstrebt. Dieser Antrag ist als [X.] mit dem Ziel, eine Ermessensentscheidung der zuständigen Stelle herbeizuführen, zulässig.

a) Das Begehren ist nicht erledigt. Zwar kommt eine Verpflichtung, die Kommandierung zu einem Lehrgang zu veranlassen, nicht mehr in Betracht, wenn sich der Gegenstand des [X.] mit dem Ende des Lehrgangs erledigt hat. Wie sich aber im vorliegenden Fall schon aus der Beschwerde des Antragstellers vom 10. Januar 2014 sowie aus seinem weiteren Vorbringen im Verlauf des Beschwerdeverfahrens und insbesondere auch aus der Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ergibt, geht es dem Antragsteller nicht um die Teilnahme an dem konkreten Lehrgang, der im Januar/Februar 2014 stattgefunden hat. Vielmehr geht es ihm grundsätzlich um die Teilnahme an einem [X.]-Lehrgang, der, wie er unbestritten vorträgt, jährlich mehrfach angeboten wird. Dieses Begehren ist nicht erledigt, weil der Antragsteller auch jetzt noch zu einem entsprechenden Lehrgang an einem anderen Datum kommandiert werden könnte. Auf den Zeitpunkt seiner Kommandierung kam es dem Antragsteller ersichtlich nicht an. Sein Begehren, klären zu lassen, ob er einen Anspruch auf Teilnahme an diesem Lehrgang hat, kann der Antragsteller zunächst nur dadurch erreichen, dass er die Teilnahme an einem datumsmäßig bestimmten Lehrgang beantragt. Wenn dabei aber das konkrete Datum für das Begehren ohne Relevanz ist, erledigt sich dieses nicht mit Ablauf des - eher zufälligen - Zeitpunkts.

b) Dem Antragsteller fehlt für einen solchen [X.] auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Generalinspekteur der [X.] auf seine weitere Beschwerde die Unzuständigkeit des Beauftragten für Angelegenheiten des militärischen Personals beim BAIUDBw als Disziplinarvorgesetztem des Antragstellers zur Entscheidung über den Antrag auf Teilnahme am Lehrgang in seinem Beschwerdebescheid vom 25. September 2014 bereits festgestellt und auch den Beschwerdebescheid des Vizepräsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der [X.] in seiner Funktion als Beauftragter für Angelegenheiten des militärischen Personals der Leitung vom 12. März 2014 insoweit aufgehoben hat.

Denn die Beschwerde des Antragstellers "gegen meinen [X.] Herrn Brigadegeneral Dr. G., [X.] BAIUDBw ..." richtete sich zwar mit ihrem Anfechtungsteil gegen die Entscheidungszuständigkeit des [X.]. Der Antragsteller hat ausweislich der Beschwerdebegründung aber von Anfang an auch eine positive Entscheidung über seine Teilnahme an dem [X.]lehrgang begehrt. Dieser Verpflichtungsteil ist noch nicht verbeschieden, weil der Generalinspekteur der [X.] angenommen hat, insoweit nicht entscheidungsbefugt zu sein.

Das schließt eine Entscheidung des [X.] nicht aus. Denn der Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat wird durch das vorangegangene Beschwerdeverfahren bestimmt. Dem Antragsteller kann der Rechtsschutz in der Sache nicht dadurch genommen werden, dass der Disziplinarvorgesetzte seine Zuständigkeit zu Unrecht annimmt und den Antrag ablehnt.

c) Soweit der Antragsteller darüber hinaus auch den "Vortrag hinsichtlich der böswilligen Diensterschwernis" ausweislich seines anwaltlichen Schreibens zur Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung aufrechterhält und zur gerichtlichen Entscheidung stellt, ist ein solcher Antrag unzulässig. Zwar ist nach § 1 Abs. 1 [X.] im außer- und vorgerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren eine personenbezogene Beschwerde statthaft. Für den Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens gilt aber die spezielle Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.], die eine "Kameradenbeschwerde" von der wehrdienstgerichtlichen Überprüfung ausschließt (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Juni 2015 - 1 [X.] 11.15 - Rn. 24).

2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er insoweit begründet, als das [X.], zu dem auch der Generalinspekteur der [X.] gehört, zu verpflichten ist, eine Entscheidung der zuständigen Stelle über den Antrag des Antragstellers auf Teilnahme an dem Lehrgang [X.]/[X.] der [X.] herbeizuführen. Da der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers für die Entscheidung über den Antrag nicht zuständig war und dessen Ablehnung durch den Generalinspekteur der [X.] (nur) deshalb aufgehoben wurde, ist die Sachentscheidung über den Antrag nunmehr wieder offen und muss noch getroffen werden.

a) Dem [X.] kam keine Kompetenz zu, über die Teilnahme des Antragstellers an dem begehrten Lehrgang zu entscheiden: Nach den "Grundsätzen für die Spitzengliederung, [X.] und Führungsorganisation im [X.] und der [X.]" des [X.] vom 21. März 2012 (sog. [X.] Erlass) werden Soldaten, die außerhalb der [X.], insbesondere in Behörden und Dienststellen der [X.]verwaltung verwendet werden, aus der durchgängigen Befehlskette der [X.] herausgelöst und durch den Leiter der jeweiligen Behörde/Dienststelle geführt (vgl. II 6. des [X.] Erlasses). Auch die aufgrund des Soldatenstatus wahrzunehmenden truppendienstlichen Angelegenheiten sind durch den Leiter der Dienststelle/Behörde sicherzustellen (vgl. dazu auch schon [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 1 [X.] 6.12, 1 [X.] 7.12 - [X.]E 145, 24 Rn. 24 ff.). (Nur) zur Unterstützung des Dienststellen-/Behördenleiters in diesen Angelegenheiten wird in der Dienststelle/Behörde ein "Beauftragter für Angelegenheiten des militärischen Personals" eingerichtet (ebd.). Nach der vom [X.] mit dem Stand 31. Oktober 2013 herausgegebenen Erlass "Verwendung von Soldatinnen und Soldaten in zivilen Dienststellen Handreichung für Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter, Beauftragte für Angelegenheiten des militärischen Personals sowie Soldatinnen und Soldaten" stehen den Soldatinnen und Soldaten, die in zivilen Dienststellen eingesetzt sind, die Rechte nach dem [X.] wie bisher zu. In zivilen Dienststellen übernimmt der zivile Dienststellenleiter die [X.] im Rahmen des allgemeinen [X.]s einschließlich der Verantwortung in truppendienstlichen Angelegenheiten, während die bzw. der Beauftragte für Angelegenheiten des militärischen Personals die Disziplinarbefugnis in dem ihm/ihr verliehenen Umfang innehat (ebd. S. 8).

Die Aufhebung der dem Antragsteller am 9. Januar 2014 mitgeteilten ablehnenden Entscheidung des Abteilungsleiters ... und Beauftragten für Angelegenheiten des militärischen Personals beim BAIUDBw in der Fassung des [X.] des Vizepräsidenten als Beauftragten für Angelegenheiten des militärischen Personals der Leitung des Bundesamtes für das Personalmanagement der [X.] vom 12. März 2014 durch den Generalinspekteur der [X.] in seinem Beschwerdebescheid vom 25. September 2014 auf die weitere Beschwerde des Antragstellers ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Nachdem der Leiter des ...amts der [X.] als zuständiger Dienststellenleiter der vom Antragsteller mit Trainingsplatzanforderung vom 24. September 2013 beantragten Teilnahme an dem Lehrgang "[X.] der [X.]" zugestimmt hat (vgl. die E-Mail der Mitarbeiterin des ...amts der [X.] an das BAIUDBw ... vom 30. September 2013), muss nunmehr das [X.] unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten über die Auswahl des Antragstellers als Teilnehmer für diesen Lehrgang entscheiden. Das ergibt sich aus den "sonstigen Bestimmungen" des Lehrgangskatalogs der [X.] für den Lehrgang "[X.]/[X.] der [X.] (127118)". Eine solche Entscheidung ist bisher nicht ergangen. Zwar ist eine Teilnahme des Antragstellers an dem in dem Antrag bezeichneten Lehrgang vom 14. Januar bis 20. Februar 2014 nicht mehr möglich; es ist aber eine Entscheidung über die Teilnahme zu einem anderen Termin zu treffen.

c) Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Ausbildung eines Soldaten innerhalb der [X.] eine bestimmte fachliche Verwendung darstellt, auf die der Soldat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch hat. Über eine bestimmte Ausbildung entscheidet vielmehr der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, seit [X.], Beschluss vom 1. April 1976 - 1 [X.] 98.74 - [X.]E 53, 163 f.). Der Soldat hat deshalb einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.

3. Soweit das Begehren des Antragstellers auf die Verpflichtung zum Erlass einer ermessensfehlerfreien Entscheidung gerichtet ist, ist es erfolgreich. Deshalb sind die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Aufwendungen insoweit gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] dem Bund aufzuerlegen. Soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig ist, trägt der Antragsteller seine Aufwendungen selbst.

Meta

1 WB 60/14

26.11.2015

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 17 Abs 3 WBO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 1 WB 60/14 (REWIS RS 2015, 1690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1690

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