Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. 2 StR 257/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1250

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 257/12
vom
20.
November 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20.
November 2012 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Februar 2012 im Schuldspruch dahin ge-ändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe-fohlenen, sowie des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei weiteren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
Ver-gewaltigung, schuldig ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in acht Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch von Kindern, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und in einem Fall in Tateinheit mit Vergewal-tigung sowie in weiterer Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, fünf Monaten und zwei 1
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Wochen verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen die [X.] richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das [X.] führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs in dem aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Umfang; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
In den Fällen II.1 bis [X.] der Urteilsgründe ist hinsichtlich des Vergehens des
sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§
174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) die Verjährung der Strafverfolgung eingetreten. Darauf hat der [X.] zutreffend hingewiesen. Diese nicht mehr genau datierbaren Taten sind im Zweifel zugunsten des Angeklagten innerhalb des vom [X.] jeweils zu Grunde gelegten Tatzeitraums am 1. August 1996 (Fall 1), 1. Juni 1997 (Fall
2), 1. August 1997 (Fälle 3 und 4) und 1. August 1998 (Fall 5) begangen worden. Die Verjährungsfrist
beträgt insoweit fünf Jahre (§
78 Abs. 3 Nr. 4 StGB); sie war deshalb mit Ablauf des Vortags zum jeweils
datumsgleichen Tag der Jahre 2001
bis
2003 beendet. Da der Ablauf der Verjährungsfrist bereits vor Inkrafttreten der Regelung des §
78b Abs. 1 Nr. 1 StGB am 1.
April 2004 eingetreten war, kommt ein Ruhen der Verjährung nach dieser Vorschrift nicht in Frage (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Februar 2002 -
5 [X.], [X.]St 47, 245, 247; Beschluss vom 24. Januar 2012 -
1 [X.]). Das [X.] führt zum Wegfall des Schuldspruchs wegen des [X.] erfüllten Tatbestands des §
174 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Dies zwingt nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen in den Fällen II.1 bis [X.] der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe. Das [X.] hat die [X.]e
Verwirklichung des Tatbestands von §
174 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei der Strafbemessung nicht als bestimmenden [X.] hervorgehoben. Nach der Rechtsprechung des [X.] könnten Delikte, für welche die Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist, im 2
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Übrigen auch zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2007 -
2 [X.], [X.], 146). Schließlich käme dem Umstand, dass der Angeklagte eine Vertrauensstellung missbraucht hat, unabhängig von der Anwendbarkeit des §
174 StGB straferschwerende Wirkung zu, da dieser Gesichtspunkt die [X.] erhöht ([X.], Beschluss vom 22. Dezember 2011 -
4 [X.]/11).

Becker

Appl

Berger

Eschelbach

Ott

Meta

2 StR 257/12

20.11.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. 2 StR 257/12 (REWIS RS 2012, 1250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1250

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