Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.12.2010, Az. IX E 8/10

9. Senat | REWIS RS 2010, 31

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Gegenstand

Streitwert im Rechtsstreit wegen Eigenheimzulage - Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung


Leitsatz

1. NV: Streitwert ist bei einem Rechtsstreit wegen Eigenheimzulage der streitige Gesamtwert des Förderzeitraums. Beantragt der Kläger, die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides wiederum aufzuheben, kommt es darauf an, für welchen Zeitraum Eigenheimzulage bewilligt wurde.

2. NV: Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen.

Gründe

1

1. Die Erinnerung ist unbegründet; der Streitwert wurde zutreffend ermittelt.

2

Zur Berechnung von Gerichtskosten ist der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des [X.] für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--). Maßgebend ist bei einem Rechtsstreit wegen Eigenheimzulage der streitige Gesamtwert des Förderzeitraums (vgl. zum Streitwert bei Eigenheimzulage den Beschluss des [X.] --BFH-- vom 13. Juni 2008 [X.], [X.], 1516, m.w.[X.]). Beantragen die Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Kläger) die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides wiederum aufzuheben, kommt es darauf an, für welchen Zeitraum Eigenheimzulage bewilligt wurde.

3

Hier hatten die Kläger Eigenheimzulage für die Jahre 2005 bis 2012 begehrt, indem sie beantragten, den Bescheid des Beklagten (Finanzamt --[X.]--) aufzuheben, mit dem das [X.] die Bewilligung von Eigenheimzulage für die Jahre 2005 bis 2012 aufgehoben hatte. Deshalb ist der Streitwert --wie geschehen-- mit achtmal 3.640 € (jährlich beantragte Eigenheimzulage, also insgesamt 29.120 €) anzusetzen.

4

2. Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen. Dabei kann es auf sich beruhen, inwieweit eine derartige Anordnung bei Erinnerungen überhaupt möglich ist (vgl. dazu [X.] vom 22. November 2007 [X.], [X.], 246, m.w.[X.]).

5

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Meta

IX E 8/10

23.12.2010

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

EigZulG, § 52 Abs 1 GKG, § 66 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.12.2010, Az. IX E 8/10 (REWIS RS 2010, 31)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 31

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