Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2018, Az. I ZR 110/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9339

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:090518BIZR110.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 110/16
vom
9. Mai 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 9. Mai 2018 durch die
Richter Prof.
Dr.
Koch, Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr.
Schmaltz

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das [X.]surteil vom 9. November 2017 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Gründe:
[X.] Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
Die Beklagten rügen ohne Erfolg, der [X.] habe ihr rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem Absehen von einem Vorabentscheidungsgesuch nach Art. 267 Abs. 3 AEUV sowie dadurch verletzt, dass er sich in den Urteilsgründen nicht mit der von der Beklagten erwähnten Entscheidung
des Gerichtshofs der [X.] vom 21. Februar 2013
(C-561/11, [X.], 516
-
FCI/[X.]) befasst habe.
1.
Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu
dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht ([X.] 86, 133, 144; [X.], NJW-RR 2004, 1710, 1712). Die [X.] hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich mit ihrem Vorbringen in dem Sinn befasst, den sie für richtig erachtet
([X.], Beschluss vom 3. April 2014 -
I [X.], [X.] 1
2
-
3
-
2014, 343 Rn.
2 -
BAVARIA; Beschluss vom 21.
Januar
2016

I
ZR
159/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 14. Dezember 2017 -
I [X.], juris Rn. 5).
2. Danach ist das rechtliche Gehör der Beklagten im Streitfall nicht verletzt.
Der [X.] hat bei seiner Entscheidung vom 9.
November
2017 die Notwendigkeit einer Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV geprüft, eine solche jedoch aus den in der Entscheidung in Rn. 39 genannten Gründen nicht für erforderlich erachtet.
Der [X.] hat sich auch mit dem von den Beklagten angeführten Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 21. Februar 2013 befasst und es zur Begründung herangezogen (Rn. 27). Dass der [X.] hieraus nicht die von den
Beklagten gewünschten Schlussfolgerungen gezogen hat, verletzt ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht.
3
4
5
-
4
-
I[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch
Schaffert
[X.]

[X.]
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.04.2015 -
1 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.04.2016 -
6 U 1576/15 -

6

Meta

I ZR 110/16

09.05.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2018, Az. I ZR 110/16 (REWIS RS 2018, 9339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9339

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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