Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2003, Az. 2 StR 443/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4842

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Nachschlagewerk: ja[X.]St: jaVeröffentlichung: jaStPO § 258 Abs. 2, 3Erwidert der Verteidiger eines Mitangeklagten, ist dem Angeklagten erneut dasletzte Wort zu erteilen.[X.], [X.]uß vom 17. Januar 2003 - 2 [X.]/02 - [X.] [X.]/02vom17. Januar 2003in der [X.] -wegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 3 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2003 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten Ö. wird das Urteil [X.] [X.] vom 7. Mai 2002, soweit es ihn betrifft,mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben:a) im Falle [X.] der [X.]) im gesamten Strafausspruch.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].Gründe:[X.] Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.Es hat weiter die Einziehung verschiedener Gegenstände und den Verfall si-chergestellter Bargeldbeträge angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner wirk-sam (vgl. [X.]St 38, 4 ff.) auf den Schuldspruch im [X.] der [X.] den gesamten Strafausspruch beschränkten Revision die Verletzung förm-lichen und sachlichen Rechts. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge- 4 -Erfolg. Der geltend gemachte Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO führt zurAufhebung des Urteils im angefochtenen Umfang (§ 349 Abs. 4 StPO). [X.] auf die weitere Verfahrensrüge und auf die Sachrüge bedarf es [X.] nicht.I[X.] Der Verfahrensrüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Nach dem [X.] des Staatsanwalts plädierten die [X.] drei Angeklagten. Dann hatte der Angeklagte das letzte Wort. [X.] wurde dem Mitangeklagten [X.] das letzte Wort gewährt. Daraufhin "repli-zierte" der Verteidiger des Mitangeklagten [X.] Sodann erhielt der [X.] das letzte Wort. Die Hauptverhandlung wurde unterbrochen und mitder Urteilsverkündung fortgesetzt.Nach den Ausführungen des Verteidigers des Mitangeklagten [X.] wurdedem Angeklagten (wie auch dem Mitangeklagten [X.]) nicht noch einmal dasletzte Wort erteilt.In diesem Vorgehen des Gerichts ist ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3StPO zu sehen. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob mit der Gestattungder nochmaligen Ausführungen des Verteidigers des Mitangeklagten [X.] wiederin die Verhandlung eingetreten wurde mit der Folge, daß dem [X.] deshalb erneut das letzte Wort zu erteilen war, weil nicht auszuschlie-ßen ist, daß entscheidungserhebliche Umstände zur Sprache kamen (vgl. dazu[X.] [X.], 551 ff.). Jedenfalls mußte dem Angeklagten hier - unabhängigvon einem Wiedereintritt in die Verhandlung - das letzte Wort noch einmal er-teilt werden, weil ihm gemäß § 258 Abs. 3 StPO das Recht zusteht, als Letzternoch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen. Das gilt zwar nach der [X.] nicht im Verhältnis zu den Mitangeklagten, wobei aber [X.] 5 -Ausführungen eines Mitangeklagten in dessen letzten Wort unter [X.] prozessuale Pflicht des Gerichts zur Wiedereröffnung der Verhandlungherbeiführen können (vgl. hierzu u.a. Senatsurteil vom 11. Juni 1975 - 2 [X.]/75). Das Recht des Angeklagten, als Letzter noch etwas zu seiner Verteidi-gung anführen zu können, besteht nicht nur, wenn der Staatsanwalt (vgl. [X.]NJW 1976, 1951) oder der Nebenkläger (vgl. [X.], [X.]. v. 17. [X.]) erwidert haben, sondern selbst dann, wenn sein Verteidi-ger für ihn gesprochen hat (vgl. auch [X.], [X.]. v. 4. Dezember 1991 -3 [X.]). Es muß um so mehr gelten, wenn der Verteidiger des [X.] Ausführungen gemacht hat. Denn die Vorschrift des § 258 Abs. 2, 3StPO verfolgt den Zweck, dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, sei-ne Auffassung noch unmittelbar vor der Beratung und Verkündung des Urteilsdarlegen zu können (vgl. u.a. [X.] NStZ 1993, 551).Die Entscheidung des [X.] (vgl. [X.], 265 ff.), wonachdem Angeklagten das letzte Wort nicht noch einmal erteilt werden mußte,nachdem dem Vater des minderjährigen Mitangeklagten das Wort gestattetworden war, steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Der [X.] ist mit dem hiesigen im entscheidenden Punkt nicht vergleichbar.Das letzte Wort des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen [X.] Mitangeklagten entspricht dem letzten Wort eines Mitangeklagten. Inso-weit kann der Vorsitzende die Reihenfolge des letzten Wortes bestimmen.Denn anders als Verteidiger haben die Erziehungsberechtigten und gesetzli-chen Vertreter nach § 67 Abs. 1 JGG die gleichen Rechte wie die Angeklagten(vgl. [X.]St 21, 288). Bezüglich des Verteidigers, dem kein letztes Wort auseigenem Recht zusteht (vgl. auch [X.], StPO § 258 Rdn. 40),bestimmt demgegenüber § 258 Abs. 3 StPO ausdrücklich, daß der Angeklagte,auch wenn sein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen ist, ob er selbst- 6 -noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen habe. Daß dies für Ausführun-gen des Verteidigers des Mitangeklagten erst recht gelten muß, liegt- unabhängig davon, ob die Angeklagten im Verfahren eine übereinstimmendeVerteidigungskonzeption verfolgen (insoweit kann allenfalls die [X.] sein) - auf der Hand (vgl. auch [X.] in [X.] § 258 Rdn. [X.] Recht, sich als Letzter äußern zu dürfen, wurde dem Angeklag-ten hier nicht gewährt, so daß ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO vorliegt.Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils im angefochtenenUmfang. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß bereits der [X.] Falle [X.] der Urteilsgründe auf der Nichterteilung des letzten Wortes be-ruht. Denn der Angeklagte war zu dieser Tat nicht geständig. Der Senat kannin Übereinstimmung mit dem [X.] auch nicht ausschließen,daß die Verurteilung im [X.] der Urteilsgründe sich zum Nachteil des [X.] auf die Strafzumessung der beiden zeitlich später liegenden Tatenausgewirkt hat. Dies gilt hier um so mehr, als es sich ebenfalls um Verstößegegen das [X.] handelt und es naheliegt, daß die [X.] der Einzelstrafen aufeinander abgestimmt wurde.[X.] Fischer Roggenbuck

Meta

2 StR 443/02

17.01.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2003, Az. 2 StR 443/02 (REWIS RS 2003, 4842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4842

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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