Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2012, Az. 5 StR 574/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 439

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Gefährliche Körperverletzung: Industriemüll-Häcksler als gefährliches Werkzeug


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. Mai 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der räuberischen Erpressung in 23 Fällen und der versuchten räuberischen Erpressung schuldig ist,

b) in den Aussprüchen über die im Fall 5 der Urteilsgründe (Tat vom 11. September 2011 in [X.]) verhängte [X.] und über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in 22 Fällen, wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung und wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf Verfahrensrügen sowie die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Nach den zu Fall 5 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen trafen der Angeklagte und ein Mittäter sowie der Geschädigte am 11. September 2011 auf dem Gelände eines Industrieunternehmens in [X.] zusammen. Sie gingen zu einem „Industriemüll-Häcksler“ ([X.]); es handelte sich dabei um ein „größeres Gerät, zum [X.]“ ([X.]). Der Angeklagte forderte vom Geschädigten die Herausgabe von 400 €, andernfalls er „in dem Häcksler landen werde“. Das Tatopfer fürchtete um sein Leben und übergab dem Angeklagten das Geld.

3

2. Diese Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung nach §§ 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Nach der insoweit auf § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB übertragbaren Rechtsprechung des [X.] zum Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind gefährliche Werkzeuge nur solche Gegenstände, die durch menschliche Einwirkung irgendwie gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden können (vgl. [X.], Urteile vom 6. September 1968 - 4 StR 320/68, [X.]St 22, 235, 236, und vom 8. März 1988 - 1 StR 18/88, [X.]R StGB § 223a Abs. 1 aF Werkzeug 2, Beschluss vom 7. Dezember 1993 - 5 [X.]; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 28. Aufl., § 224 Rn. 7 mwN). Hier wie dort sind demgemäß nur bewegliche Gegenstände erfasst. Für § 250 StGB wird dies zusätzlich daraus deutlich, dass gefährliche Werkzeuge im Sinne der Vorschrift „bei sich geführt“ werden können müssen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB; vgl. zu dem sinngleichen Merkmal in § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auch [X.], Urteil vom 15. November 2007 - 4 [X.], [X.]St 52, 89, 92 ff.). Daran fehlt es - trotz eher vager Beschreibung im angefochtenen Urteil - ersichtlich bei dem hier in Frage stehenden Gerät, das nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe groß genug war, um einen Menschen aufnehmen zu können, und das seine Gefährlichkeit nicht aus einer Bewegung gegen den Menschen oder eines Menschen gegen das Gerät (vgl. hierzu [X.], 372, 373), sondern aus einem Verarbeitungsvorgang gewinnt (vgl. auch [X.] aaO S. 375). Davon bleibt unberührt, dass die durch den Angeklagten ausgesprochene besonders markante Drohung im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden kann.

4

Der Angeklagte ist nach alledem auch bei Tat 5 lediglich der nicht weiter qualifizierten räuberischen Erpressung nach §§ 255, 249 StGB schuldig. Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Der Angeklagte hätte sich hiergegen nicht anders als geschehen verteidigen können.

5

3. Die Schuldspruchänderung entzieht der [X.] von fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie dem [X.] die Grundlage. Weil es sich nur um einen Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

[X.]

                   König                         [X.]

Meta

5 StR 574/12

12.12.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Cottbus, 31. Mai 2012, Az: 23 KLs 2/12

§ 224 Abs 1 Nr 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2012, Az. 5 StR 574/12 (REWIS RS 2012, 439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 439

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 574/12 (Bundesgerichtshof)


4 StR 322/17 (Bundesgerichtshof)

Besonders schwere räuberische Erpressung zum Nachteil einer Supermarktkette: Abgrenzung vor Vorbereitungshandlung und Beginn der Tatausführung …


4 StR 322/17 (Bundesgerichtshof)


3 StR 299/13 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen schweren Raubs und schwerer räuberischer Erpressung: Qualifikation durch Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs nach …


3 StR 299/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 538/14

5 StR 574/12

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.