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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:050220B2ARS301.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 301/19
2 [X.]/19
vom
5. Februar
2020
in der Strafvollstreckungssache
gegen
[X.].: 121 [X.] 216/19 [X.] [X.]
503 Js 349/15 V Staatsanwaltschaft [X.]
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Verurteilten am 5. Februar 2020 gemäß §
14 [X.] be-schlossen:
Für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Strafbefehl des [X.] vom 28. Januar 2016 ([X.].: 44 Cs 503 Js 349/15 (12/16))
ist zuständig die
Strafvollstreckungskammer des [X.].
Gründe:
I.
Das Amtsgericht [X.] hat die Verurteilte mit Strafbefehl vom 28.
Januar 2016 wegen Anstiftung zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von
drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und die Bewäh-rungsaufsicht an das [X.] abgegeben.
Am 5. Juni 2018 wurde dem [X.] zum dortigen [X.] eine neue Anklageschrift und am 31.
August 2018 die entsprechende Verurteilung durch das [X.] mitgeteilt. Die Staatsanwaltschaft [X.] beantragte daraufhin am 2.
November 2018 den Widerruf der Straf-aussetzung.
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Zwischenzeitlich hatte die Verurteilte vom 31.
Juli 2018 bis zum 10.
November 2018 eine Gesamtfreiheitsstrafe in der [X.] verbüßt, seitdem befindet sie sich in Strafhaft in der [X.]. Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte
Köln und [X.] streiten über die Zuständigkeit
für die Entscheidung über den be-antragten [X.]. Das Landgericht [X.] macht geltend, erstmals mit Eingang des Vorgangs bei ihm am 26.
September 2019 mit der Sache gemäß §
462a Abs.
1 [X.] befasst worden zu sein.
II.
Die Entscheidung über den Widerruf obliegt der [X.] bei dem Landgericht [X.].
Eine Befassung mit der Sache i.S.d. §
462a Abs.
1 [X.] ist anzuneh-men, sobald Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen (KK-[X.]/Appl, 8.
Aufl., §
462a
Rn.
17 mwN).
Solche Tatsachen wurden hier bereits vor der Verlegung der Verurteilten in die [X.] am 10.
November 2018 aktenkundig, nämlich mit
Übersendung der
Anklage, des Urteils und des
Widerrufsantrags zum Be-währungsheft.
Der
Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei der [X.] des [X.] ist unerheblich (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
März 2011
2 [X.]). Es kommt nämlich nicht darauf an, bei welcher Stelle ein Widerrufsantrag vorliegt, sofern es sich nur um ein Gericht handelt, das dafür zuständig sein kann (KK-[X.]/Appl, aaO, Rn.
19 mwN). Die damit vorliegende Befassung der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht 3
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[X.] für die Entscheidung über den Widerrufsantrag blieb
bestehen, auch nachdem die Verurteilte in die zum Bezirk der Strafvollstreckungskammer bei dem [X.] gehörende [X.] verlegt
wurde.
Franke
Appl
Zeng
Grube
Schmidt
Meta
05.02.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2020, Az. 2 ARs 301/19 (REWIS RS 2020, 11891)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11891
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