Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2005, Az. 5 StR 366/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1363

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5 StR 366/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen erpresserischen [X.] u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2005 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 2. Mai 2005 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass die Angeklagten statt wegen versuchter räuberischer Erpressung wegen versuchten schweren Raubes verurteilt sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die [X.]osten seines Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten [X.]und [X.]

wegen er-presserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter räuberischer [X.] und gefährlicher [X.]örperverletzung zu Freiheitsstrafen von fünf [X.] und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet. Jedoch ist entsprechend seines Antrags der Schuld-spruch abzuändern.
Nach den Feststellungen glaubten die Angeklagten und die drei Nichtrevidenten, der Geschädigte sei Mittäter eines Diebstahls und wisse, wo das dabei erbeutete Geld [X.] 45.000 Euro in registrierten Scheinen [X.] versteckt sei. Sie lockten den Geschädigten in eine Gartenlaube, fesselten ihn an ei-nen Stuhl und zwangen ihn mit Schlägen und unter Todesdrohungen, die Lage des angeblichen [X.]s —unter den Wurzeln einer Eichefi preis-zugeben. Zwei der Täter fuhren mehrmals zwischen der Laube und der be-- 3 - zeichneten Stelle hin und her, weil sie das [X.] nicht finden konnten und den Verdacht hegten, der Geschädigte habe ihnen den falschen Ort be-nannt. Nach weiteren Gewaltanwendungen und Bedrohungen beschrieb der Geschädigte das angebliche Versteck noch genauer, so dass die Täter hoff-ten, die Beute anhand der ergänzten Angaben doch noch zu finden. Die Tat stellt sich entgegen der Auffassung des [X.] als ver-suchter schwerer Raub nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 22, 23 StGB dar. Der Tatrichter hat bei der Annahme einer versuchten räuberischen Erpres-sung übersehen, dass die Angeklagten den Geschädigten allein deshalb ge-fesselt, geschlagen und bedroht haben, um die spätere Wegnahme des [X.] zu ermöglichen. Durch die erzwungene Preisgabe des Verstecks konnte für sich genommen noch kein Vermögensnachteil bewirkt werden. Auch der zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme erforderliche örtliche und zeitli-che Zusammenhang ist gegeben, da ein Teil der Täter den Geschädigten bewachte, während zwei andere mehrfach zwischen dem Ort der [X.] und dem Ort des vermuteten Verstecks hin- und herfuhren. [X.] wird auch bei erzwungener Bekanntgabe der Zahlenkombination eines Tresorschlosses, die den Täter in die Lage versetzen soll, die Beute später selbst wegzunehmen, die [X.] nicht zu einer Erpres-sung ausgenutzt (vgl. [X.] bei [X.] 1984, 276; Herdegen in L[X.] 11. Aufl. § 253 [X.]. 11; Träger/[X.] in L[X.] § 239a [X.]. 15; [X.] in S[X.]-StGB 5. Aufl. (Stand April 1998) § 249 [X.]. 32; [X.] in M[X.]-StGB 2003 § 249 [X.]. 27).
- 4 - Die Schuldspruchänderung lässt die tateinheitliche Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs unberührt (vgl. Träger/[X.] aaO).

[X.] Raum Schaal

Meta

5 StR 366/05

13.10.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2005, Az. 5 StR 366/05 (REWIS RS 2005, 1363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1363

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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