Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.2011, Az. KZR 18/10

Kartellsenat | REWIS RS 2011, 2323

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Gegenstand

Infrastrukturnutzungsvertrag: Festsetzung der Entgelte für Benutzung der Eisenbahninfrastruktur nach billigem Ermessen - Stornierungsentgelt


Leitsatz

Stornierungsentgelt

Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat die Entgelte für die Benutzung seiner Eisenbahninfrastruktur durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen - bei Beachtung der eisenbahnrechtlichen Entgeltgrundsätze - nach billigem Ermessen i.S. des § 315 BGB festzusetzen .

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des [X.] vom 3. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die beklagte [X.], eine Tochtergesellschaft der [X.], ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen i.S. des § 2 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz ([X.]). Sie unterhält nahezu das gesamte Schienennetz in [X.]. Die Klägerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, nutzt dieses Netz im Rahmen des Schienengüterverkehrs. Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts für Stornierungen.

2

Die Bedingungen des [X.] einschließlich der Entgeltgrundsätze legt die [X.] gemäß § 4 Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung ([X.]) in ihren [X.] fest. Auf deren Grundlage schließt sie mit den an einem Netzzugang interessierten Eisenbahnverkehrsunternehmen [X.]. Diese Verträge sind wiederum Grundlage für die über die konkrete Trassennutzung abzuschließenden Einzelnutzungsverträge. Die Einzelnutzungsverträge werden entweder für den einjährigen Zeitraum der Gültigkeit eines [X.] geschlossen oder für die Nutzung einer Trasse außerhalb des [X.], den sog. Gelegenheitsverkehr i.S. des § 14 [X.]. Die Entgelte für ihre Leistungen setzt die [X.] in [X.]S. des § 4 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 7 [X.] fest, die jeweils für eine Netzfahrplanperiode gelten.

3

Mit dem von ihr zum 9. Dezember 2007 in [X.] gesetzten Trassenpreissystem 2008 ([X.]) erhöhte die [X.] die Entgelte, die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen für eine Stornierung einer Trassenbestellung zu zahlen hat. Die Klägerin widersprach der Erhöhung. Mit der Klage begehrt sie die Feststellung, dass die Erhöhung der Stornierungsentgelte zum 9. Dezember 2007 unbillig ist und auf das Vertragsverhältnis der Parteien keine Auswirkungen hat.

4

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

6

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der von der Beklagten verlangte Preis für Stornierungen sei nach § 315 Abs. 3 BGB für die Klägerin unverbindlich. Dazu hat es ausgeführt:

7

Auf das Vertragsverhältnis der [X.]en sei § 315 BGB anwendbar. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten ergebe sich sowohl aus dem Infrastrukturnutzungsvertrag als auch aus dem Gesetz. Die Beklagte richte sich beim Abschluss der [X.] in Übereinstimmung mit den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen nach ihrer jeweils gültigen Trassenpreisliste, die sie einseitig festgelegt habe, und räume ihren Vertragspartnern keinerlei Verhandlungsspielraum ein.

8

Die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB werde nicht durch die preisrechtlichen Bestimmungen des [X.]es und der [X.] ausgeschlossen. Der Beklagten bleibe bei ihrer Preisgestaltung ein privatautonomer Ermessensspielraum. Ein ausreichender Schutz der Zugangsberechtigten werde weder durch das Vorabprüfungsverfahren der Bundesnetzagentur nach § 14e [X.] noch durch das Nachprüfungsverfahren nach § 14f [X.] gewährleistet. Die [X.] bezögen sich auf die Einhaltung der eisenbahnrechtlichen Vorschriften und hätten die Gewährung des freien Netzzugangs im Blick. Daneben bleibe das materielle Zivilrecht anwendbar, da der Netzzugang privatrechtlich ausgestaltet sei. Im Streit über die Pflicht zur Zahlung von Nutzungsentgelten seien grundsätzlich die Zivilgerichte zur Entscheidung berufen. Der [X.] sei dagegen zumindest dann Zurückhaltung geboten, wenn es um typisch zivilrechtliche Streitfragen gehe.

9

Die Beklagte sei der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Aufgrund der sektorspezifischen Rechtsgrundsätze sei die Höhe der durch die Stornierung entgangenen Einnahmen und des [X.] für die Bemessung der Stornierungsentgelte maßgeblich. Dazu habe die Beklagte keine Zahlen vorgetragen. Deshalb könne der Umfang dieser Preisfaktoren nicht festgestellt werden. Das gehe zu Lasten der Beklagten.

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

1. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist § 315 BGB auf die Preisfestsetzung der Beklagten anwendbar.

a) Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Norm ist grundsätzlich eine ausdrückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung, dass eine [X.] durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann ([X.], Urteil vom 18. Oktober 2005 - [X.], [X.]Z 164, 336, 339 - Stromnetznutzungsentgelt I; Urteil vom 15. Februar 2005  [X.], NJW 2005, 1772; Urteil vom 28. April 2009 - [X.], [X.], 1367 Rn. 33). Ob eine derartige Vereinbarung in dem Infrastrukturnutzungsvertrag der [X.]en zu sehen ist, auf dessen Grundlage die [X.] geschlossen werden und der die Geltung der jeweiligen Tarifpreisliste der [X.] vorsieht, kann offen bleiben. Denn § 315 BGB ist auch in Fällen anwendbar, in denen sich die [X.]en bei Vertragsschluss über den Preis nicht einigen konnten, den Vertrag aber dennoch durchgeführt haben, weil keine oder keine zumutbare Alternative zur Verfügung stand ([X.], Urteil vom 2. April 1964 - [X.], [X.]Z 41, 271, 275 f. - Werkmilchabzug; Urteil vom 7. Februar 2006 - [X.], [X.] 1730 Rn. 12 - Stromnetznutzungsentgelt II).

So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat der Erhöhung der Stornierungsentgelte durch die [X.] widersprochen, als sie die jeweiligen [X.] mit der [X.] geschlossen hat. Dementsprechend hat sie die Stornierungsentgelte nur in der zuvor festgesetzten Höhe gezahlt. Die Rechtsfolge dieses Einigungsmangels wäre gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass die [X.] im Zweifel nicht wirksam zustande gekommen und die Leistungsbeziehungen der [X.]en nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln wären. Das erscheint nicht [X.]. Die [X.] kann sinnvoller Weise nur durch eine - analoge - Anwendung des § 315 BGB geschlossen werden.

b) Die Anwendung des § 315 BGB ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, durch die Regelungen des [X.]es und der [X.] nicht ausgeschlossen.

aa) Die Maßstäbe des eisenbahnrechtlichen Regulierungsrechts decken sich nicht vollständig mit dem Begriff der Billigkeit in § 315 BGB.

Die eisenbahnrechtlichen Regeln haben zum Ziel, eine Bandbreite allgemein zulässiger Entgelte zu bestimmen, die weder über- noch unterschritten werden darf. Nach § 14 Abs. 4 [X.] sind die Entgelte für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur so zu bemessen, dass die dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen für die Erbringung der Pflichtleistungen nach Absatz 1 der Norm insgesamt entstehenden Kosten zuzüglich einer marktüblichen Rendite ausgeglichen werden. Dabei sind die Maßstäbe der [X.] zu beachten. Nach § 21 Abs. 1 [X.] sind bei der Berechnung der Entgelte Anreize zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes zu schaffen. Nach § 21 Abs. 2, 3 [X.] kann das Wegeentgelt einen Bestandteil enthalten, der den Kosten umweltbezogener Auswirkungen des Zugbetriebs und der Knappheit der Schienenwegkapazität Rechnung trägt. Nach § 21 Abs. 6 [X.] müssen die Entgelte diskriminierungsfrei sein.

Der Zweck dieses Regelungssystems besteht nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] darin, den Eisenbahnverkehrsunternehmen einen diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu ermöglichen und auf diese Weise ein betriebssicheres, attraktives und wettbewerbskonformes Verkehrsangebot auf der Schiene zu gewährleisten. Der Maßstab der Billigkeit in § 315 BGB bezieht sich dagegen auf die Interessenlage der [X.]en unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und der Bedeutung der Leistung, deren angemessener Gegenwert zu ermitteln ist ([X.], Urteil vom 18. Oktober 2007  III ZR 277/06, [X.]Z 174, 48 Rn. 19 ff.; Urteil vom 4. April 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 56 Rn. 16 ff.; Urteil vom 30. Mai 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1355, 1357). Dieser Maßstab wird zwar durch die eisenbahnrechtlichen Entgeltbemessungsgrundsätze konkretisiert (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2005 - [X.], [X.]Z 164, 336, 341 - Stromnetznutzungsentgelt I; Urteil vom 7. Februar 2006 - [X.], [X.] 1730 Rn. 12 - Stromnetznutzungsentgelt II; Urteil vom 4. März 2008 - [X.], [X.] 2279 Rn. 21, 30 - [X.]). Dennoch verbleibt ein eigenständiger Anwendungsbereich für § 315 BGB, der es geboten erscheinen lässt, diese Norm neben dem öffentlich-rechtlichen Eisenbahnrecht anzuwenden ([X.], [X.] 2008, 94 Rn. 13; [X.] in [X.], Eisenbahnrecht, Stand 2009, [X.] § 14 Rn. 49). Nach § 315 BGB ist zu prüfen, ob die [X.] im Rahmen ihres nach dem eisenbahnrechtlichen Regulierungsrecht bestehenden Ermessens bei der Preisfestsetzung auch die über den diskriminierungsfreien Netzzugang hinausgehenden Interessen der Klägerin angemessen berücksichtigt hat.

bb) Für eine Anwendbarkeit des § 315 BGB neben den eisenbahnrechtlichen Vorschriften spricht auch der Umstand, dass die entsprechenden Verfahrensregeln unterschiedlich ausgestaltet sind.

Eine Klage nach § 315 Abs. 3 BGB, das billige Entgelt durch das Gericht festsetzen zu lassen, kann das Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne weitere Voraussetzungen erheben. Die Klage führt zwingend zu einer Überprüfung des von dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgesetzten Entgelts und gegebenenfalls zu einer Herabsetzung auf den noch billigem Ermessen entsprechenden Betrag mit Wirkung ex tunc.

Die Möglichkeiten des [X.], sich nach dem [X.] gegen eine als zu hoch empfundene Preisforderung zu wehren, sind dagegen deutlich schwächer ausgestaltet. Das Unternehmen hat keine rechtliche Möglichkeit, die [X.] zu einer Vorabprüfung der Entgelthöhen nach § 14e Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2 [X.] zu veranlassen. Es kann nach dem Wortlaut des § 14f Abs. 2 Satz 1, 2 [X.] nur dann, wenn ein Einzelnutzungsvertrag wegen der Meinungsverschiedenheit über den angemessenen Preis nicht zustande gekommen ist, einen Antrag auf Überprüfung der Entgelte stellen. Auch wenn diese Vorschrift analog auf den Fall anwendbar sein sollte, dass der Vertrag trotz Fehlens einer Einigung über einen Teil der Entgeltregelung - wie hier über das Stornierungsentgelt - im Übrigen wirksam zustande gekommen ist, bleibt doch jedenfalls ein Ermessen der [X.] bei der Frage, ob sie die beanstandeten Entgelte überprüft. Hinsichtlich des Umfangs dieses Ermessens besteht im Schrifttum Streit (für ein Entschließungsermessen [X.] in [X.], Eisenbahnrecht, Stand 2009, [X.] § 14f Rn. 6; a.[X.] in [X.]/Staebe, Einführung in das [X.], Rn. 641). Jedenfalls ist die [X.] nicht verpflichtet, auf jeden Antrag hin ausnahmslos in ein Prüfverfahren einzutreten. Unklar ist auch die Rechtsfolge eines begründeten Antrags. Zwar heißt es in § 14f Abs. 3 [X.], dass die [X.] das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu einer Änderung seiner Entscheidung verpflichten oder die Vertragsbedingungen selbst festlegen und entgegenstehende Verträge für unwirksam erklären kann. Ob dies aber - wie in § 14f Abs. 1 Satz 2 [X.] ausdrücklich geregelt - nur mit Wirkung für die Zukunft geschehen kann oder auch rückwirkend, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht. Jedenfalls erscheint zweifelhaft, ob die Entscheidung der [X.] auch Verträge über Trassennutzungen erfassen kann, die zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung schon abgeschlossen sind - wie es bei einem kurzfristig beantragten Gelegenheitsverkehr vorkommen kann.

cc) Dass die Entgelte nach § 21 Abs. 6 [X.] für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen in gleicher Weise zu berechnen sind, steht der Anwendung des § 315 BGB zugunsten des Unternehmens, das eine entsprechende Klage vor dem Zivilgericht erhoben hat, nicht entgegen.

Auch dann, wenn Entgelte nach Art eines allgemeinen Tarifs festgesetzt werden, kann § 315 BGB anwendbar sein ([X.], Urteil vom 18. Oktober 2005  [X.], [X.]Z 164, 336, 341 - Stromnetznutzungsentgelt I; Urteil vom 7. Februar 2006 - [X.], [X.] 1730 Rn. 13 - Stromnetznutzungsentgelt II; Urteil vom 4. März 2008 - [X.], [X.] 2279 Rn. 20 f.  [X.]; Urteil vom 13. Juni 2007 - [X.], [X.]Z 172, 315 Rn. 17). Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem das Rechtsverhältnis zwischen dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen durch § 14 Abs. 6 [X.] zivilrechtlich ausgestaltet ist. Damit ist auch die Anwendung des § 315 BGB eröffnet. Dass diejenigen Eisenbahnverkehrsunternehmen, die keine Klage nach § 315 Abs. 3 BGB erhoben haben, gegebenenfalls ein höheres Entgelt zahlen müssen als die klagenden Unternehmen, steht dem nicht entgegen. Zum einen kann eine Anwendung der Maßstäbe des § 315 BGB in Einzelfällen ohnehin zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Zum anderen hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei der Festsetzung der Entgelte für die auf das Urteil des [X.] folgende Netzfahrplanperiode etwaige sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellungen der anderen Unternehmen durch eine Änderung ihres Tarifpreissystems zu beseitigen.

2. Danach sind die Entgelte für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen festzusetzen.

Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Billigkeit i.S. des § 315 BGB trägt derjenige, dem das Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt ist ([X.], Urteil vom 5. Februar 2003  VIII ZR 111/02, [X.]Z 154, 5, 8 f.; Urteil vom 18. Oktober 2005 - [X.], [X.]Z 164, 336, 343 - Stromnetznutzungsentgelt I), hier also die [X.].

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die [X.] die Tatsachen, aus denen sich die Billigkeit der Stornierungsentgelte ergeben soll, nicht in ausreichender Weise dargelegt hat.

Die Revision rügt insoweit einen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs, da das Berufungsgericht den [X.] der Beklagten zu den Möglichkeiten einer Weitervermietung von stornierten Trassen sowie der Erzielung von dadurch bedingten Mehrerlösen unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht nachgegangen sei. Diese Rüge ist unbegründet. Der den [X.] zugrunde liegende Sachvortrag ist - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat - nicht geeignet, eine Überprüfung der von der Beklagten festgesetzten Stornierungsentgelte anhand des Merkmals des billigen Ermessens nach § 315 Abs. 3 BGB zu ermöglichen. Es fehlen Angaben zu dem Umfang der Weitervermarktung stornierter Trassen und den daraus erzielten Umsätzen wie auch zu den infolge der Stornierung ersparten Aufwendungen und einem damit verbundenen Verwaltungsmehraufwand. Dazu hätte die Beklagte ihre Preiskalkulation insoweit offenlegen müssen, um dem Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Dass sie dies nicht getan hat, geht zu ihren Lasten.

Tolksdorf                                   Meier-Beck                                      Strohn

                        Bacher                                             Löffler

Meta

KZR 18/10

18.10.2011

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 3. März 2010, Az: VI-U (Kart) 16/09, Urteil

§ 315 Abs 3 BGB, § 14 AEG, § 14e AEG, § 14f AEG, § 21 EIBV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.2011, Az. KZR 18/10 (REWIS RS 2011, 2323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2323

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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