Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2021, Az. XII ZB 123/21

12. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 1558

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Gegenstand

Kindesunterhalt: Unterhaltspflicht der Eltern bei Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern


Leitsatz

1. Das Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern führt dazu, dass sich die Leistungsfähigkeit der Eltern für den Kindesunterhalt allein nach § 1603 Abs. 1 BGB richtet und damit unter Berücksichtigung des sog. angemessenen Selbstbehalts zu ermitteln ist. Die gesteigerte Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB mit der Reduzierung auf den sog. notwendigen Selbstbehalt greift dann nicht ein.

2. Der auf Unterhalt für sein minderjähriges Kind in Anspruch genommene Elternteil trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine eigene Leistungsunfähigkeit und damit sowohl dafür, dass bei der begehrten Unterhaltszahlung sein angemessener Selbstbehalt nicht gewahrt wäre, als auch dafür, dass andere leistungsfähige Verwandte im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB vorhanden sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Familiensenats des [X.] vom 8. Februar 2021 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

A.

1

Das antragstellende Land macht als Träger der [X.] Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht für den Zeitraum von Juni 2016 bis einschließlich Dezember 2017 gegen den Antragsgegner geltend.

2

Der Antragsgegner ist der Vater der im August 2010 geborenen M., die aus seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit der Kindesmutter hervorgegangen ist, sowie eines im März 2004 geborenen [X.], dem er ebenfalls unterhaltspflichtig ist. Er zahlte an die Kindesmutter monatlichen Unterhalt für M. in Höhe von 100 €. Die [X.] leistete für die Monate Juni und Juli 2016 Unterhaltsvorschuss für M. in Höhe von jeweils 45 €, für die Monate August bis Dezember 2016 von jeweils 94 € und für das [X.] von monatlich 101 €; bereits im September 2015 war der Antragsgegner von dem Antrag der Kindesmutter auf Unterhaltsvorschussleistungen in Kenntnis gesetzt und zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert worden.

3

Bis zum Ende des Jahres 2016 betrug das monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners 1.440,62 €, im [X.] dann 1.465,82 €; die monatlichen Fahrtkosten zur Arbeit beliefen sich auf 61,56 €. Die Kindesmutter hatte im gesamten Zeitraum ein monatliches Nettoeinkommen aus einer Teilzeittätigkeit (25 Wochenstunden) von 1.015,99 €. Die Eltern des Antragsgegners (im Folgenden: Großeltern) hatten als Polizeibeamter bzw. Briefzustellerin der [X.] monatliche [X.] von 3.473,09 € bzw. 2.248,87 € bei kurzem Arbeitsweg und keinen Schulden.

4

Der Antragsteller hat als den 100 € übersteigenden Unterhaltsanspruch von M. für den streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt 758,29 € errechnet und beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen und Mahnkosten zu verpflichten. Der Antragsgegner hat eingewandt, er hafte angesichts der leistungsfähigen Großeltern nur bis zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts, so dass er für einen über die erfolgten Unterhaltszahlungen hinausgehenden Unterhaltsanspruch nicht leistungsfähig sei. Das Amtsgericht hat dem Antrag in vollem Umfang entsprochen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das [X.] diese Entscheidung abgeändert und den Antrag abgewiesen.

5

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er sein Zahlungsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

B.

6

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

7

Das [X.] hat seine in FamRZ 2021, 932 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

8

Der Antragsgegner wäre bei Anwendung des notwendigen Selbstbehalts von seinerzeit 1.080 € im Jahr 2016 monatlich in Höhe von 299,06 € und im [X.] monatlich in Höhe von 324,26 € leistungsfähig. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für seinen [X.] errechneten sich daher monatliche Unterhaltsansprüche von M. für Juni und Juli 2016 von jeweils 119,42 €, für August bis Dezember 2016 von jeweils 134,21 € und für das [X.] von jeweils 145,70 €. Gleichwohl sei er über die von ihm erbrachten Unterhaltsleistungen hinaus nicht zur Zahlung von weiterem Kindesunterhalt verpflichtet. Denn er könne gegenüber M. seinen angemessenen Selbstbehalt von seinerzeit 1.300 € verteidigen, indem er auf die Unterhaltspflicht der Großeltern väterlicherseits verweise. Die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern gelte nicht, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden sei. Dies seien hier die Großeltern, deren [X.] nicht erst dann eintrete, wenn die Eltern den notwendigen Selbstbehalt unterschritten. Die Großeltern väterlicherseits könnten auch unter Berücksichtigung eines - wie beim Elternunterhalt - erhöhten Selbstbehalts von seinerzeit 1.800 € den Kindesunterhalt leisten.

9

Das habe zwar zum Ergebnis, dass sie indirekt dem eigenen Kind Unterhalt trotz Ende der Unterhaltspflicht gewährten, indem sie es in Höhe der Differenz zwischen notwendigem und angemessenem Selbstbehalt entlasteten. Gleichwohl sei der Gesetzeswortlaut eindeutig, auch wenn im Ergebnis mangels Möglichkeit des [X.] gegen die Großeltern die öffentliche Hand an deren Stelle eintreten müsse. Auf die Frage, ob die Großeltern mütterlicherseits als weitere Verwandte im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 [X.] in Betracht kommen würden, komme es nicht an. Denn für den Ausschluss der erweiterten Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners genüge es, wenn er mindestens einen anderen Unterhaltsverpflichteten nachweisen könne. Gleiches gelte für die Frage, ob die Kindesmutter eine weitere leistungsfähige Verwandte wäre, denn der Antragsgegner wolle nicht auf sie verweisen. Erst bei einer Inanspruchnahme der Großeltern selbst wäre zu prüfen, ob die Kindesmutter vorrangig verpflichtet sei. Dies sei im Übrigen auch nicht der Fall, denn sie sei selbst bei Zurechnung eines fiktiven Einkommens nicht leistungsfähig, weil sich bei unterstellter Vollzeittätigkeit ein bereinigtes anrechenbares Nettoeinkommen von monatlich 1.279,22 € ergebe, das jedenfalls unterhalb des angemessenen Selbstbehalts liege.

II.

Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dem Antragsteller steht für den streitgegenständlichen Zeitraum gegen den Antragsgegner kein gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG übergegangener Anspruch auf Kindesunterhalt nach §§ 1601 ff. [X.] zu, weil der Antragsgegner jedenfalls nicht über die von ihm erbrachten Unterhaltszahlungen hinaus leistungsfähig im Sinne des § 1603 Abs. 1 [X.] war. Eine gesteigerte Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestand nicht, da jedenfalls mit dem Großvater väterlicherseits ein unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] vorhanden ist.

1. Verwandte in gerader Linie sind gemäß § 1601 [X.] verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften dabei die näheren vor den entfernteren (§ 1606 Abs. 2 [X.]), so dass die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder derjenigen der Großeltern für ihre Enkel vorgeht. [X.] ist nach § 1603 Abs. 1 [X.] nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Der hieraus abgeleitete angemessene Selbstbehalt eines Elternteils gegenüber seinem Kind betrug nach den vom [X.] angewandten Unterhaltsleitlinien (dort Ziffer 21.3.1.) für die [X.] und 2017 monatlich 1.300 €. Allerdings trifft Eltern minderjähriger Kinder gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 [X.] diesen gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht, weshalb ihnen insoweit nur der notwendige Selbstbehalt zusteht, den die hier angewandten Unterhaltsleitlinien (dort Ziffer 21.2.) für Erwerbstätige im fraglichen Zeitraum mit 1.080 € bemessen haben. Diese gesteigerte Verpflichtung tritt nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] wiederum nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Soweit schließlich ein Verwandter nach § 1603 [X.] nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt im Wege der [X.] nach § 1607 Abs. 1 [X.] zu gewähren.

2. Es ist umstritten, ob das Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern dazu führt, dass sich die Leistungsfähigkeit der Eltern für den Kindesunterhalt allein nach § 1603 Abs. 1 [X.] richtet, die gesteigerte Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] hingegen ausgeschlossen ist.

a) Dies wird von Teilen der Rechtsprechung und Literatur vor allem unter Hinweis auf den Nachrang der Unterhaltspflicht von Großeltern und darauf, dass deren [X.] eng begrenzt werden müsse, sowie auf praktische Probleme in der Rechtsdurchsetzung verneint (vgl. [X.], 57 f.; [X.] FamRZ 1988, 1085; [X.] [X.]/Reinken [Stand: 1. August 2021] § 1607 Rn. 4; [X.] 2005, 433, 434; [X.] [X.], 489 f.; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 7. Aufl. § 1607 Rn. 4; wohl auch NK-[X.]/[X.]/[X.] 4. Aufl. § 1607 Rn. 2).

b) Demgegenüber argumentiert die gegenteilige Auffassung vor allem mit dem Wortlaut des § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.], der beim Verwandtenbegriff keine Einschränkungen vorsehe (vgl. [X.] FamRZ 2013, 793, 795; [X.], 520, 521; [X.]/[X.] [Stand: 1. August 2021] [X.] § 1607 Rn. 20 ff.; Botur in [X.]/Poppen/[X.] Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 1603 Rn. 97 ff.; [X.]/[X.] [X.] 16. Aufl. § 1607 Rn. 3; [X.] [X.], 5, 7 und [X.], 492; jurisPK-[X.]/[X.] [Stand: 31. August 2021] § 1603 Rn. 1214 f.; MünchKomm[X.]/Langeheine 8. Aufl. § 1607 Rn. 7; [X.]/von [X.] [X.] 80. Aufl. § 1603 Rn. 46; [X.] in [X.]/[X.] Praxishandbuch Familienrecht [Stand: September 2020] Teil J Rn. 84 ff.; [X.]/[X.] [X.] [2018] § 1607 Rn. 4, 7 und § 1603 Rn. 383; [X.] 2015, 136; [X.]/[X.]/Guhling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 5 Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 2 Rn. 396; [X.]/[X.]/Wönne Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 2 Rn. 1035; vgl. auch Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - [X.]/04 - [X.], 26, 28).

3. Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Sie entspricht nicht nur dem Gesetzeswortlaut, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers und der Systematik der Bestimmungen zum Verwandtenunterhalt.

a) Die gesteigerte Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2 Satz 1 [X.] für Eltern minderjähriger Kinder tritt nach der sprachlich eindeutigen Maßgabe des § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist (vgl. [X.]/[X.] [Stand: 1. August 2021] [X.] § 1607 Rn. 20.3; [X.] [X.], 5, 7). Dabei schränkt das Gesetz den Verwandtenbegriff nicht weiter ein, so dass dieser dem in § 1601 [X.] verwendeten, nicht nach dem Verwandtschaftsgrad differenzierenden entspricht. Verwandter in diesem Sinne kann daher nicht nur der andere Elternteil - selbst wenn er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind durch Betreuung erbringt (vgl. [X.], 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 41 [X.]) - sein, sondern auch ein Großelternteil (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - [X.]/04 - [X.], 26, 28 und vom 31. März 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 590, 591).

Die Unterhaltspflicht der gegenüber den Eltern gemäß § 1606 Abs. 2 [X.] nachrangig haftenden Großeltern tritt als [X.] im Sinne des § 1607 Abs. 1 [X.] dann ein, wenn die vorrangig haftenden Eltern auf Grund des § 1603 [X.] und damit mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sind. Das Gesetz verweist dabei in vollem Umfang auf § 1603 [X.], so dass hiervon auch dessen Bestimmungen zur Subsidiarität der gesteigerten Unterhaltspflicht in Absatz 2 Satz 3 umfasst sind. Nach dem Gesetzeswortlaut soll das Vorhandensein eines im Rang nach den Kindeseltern [X.]en mithin dazu führen, dass die verschärfte Elternhaftung für den Kindesunterhalt suspendiert ist.

b) Dieser Wortlaut gibt auch den gesetzgeberischen Willen wider.

Bereits seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Leistungsfähigkeit für den Verwandtenunterhalt in § 1603 Abs. 1 [X.] geregelt. [X.] war danach nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande war, ohne Gefährdung seines standesgemäßen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Von Anfang an sah das Gesetz eine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern in § 1603 Abs. 2 [X.] vor, die jedoch nicht eintrat, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden war (vgl. [X.]. 1896 S. 195, 470).

Ausweislich der Gesetzesmaterialien ging schon der historische Gesetzgeber davon aus, dass das Recht und die Pflicht der Selbsterhaltung der Pflicht, andere zu unterhalten, vorgeht, weshalb die Unterhaltspflicht nur eintreten solle, wenn und soweit derjenige, gegen welchen der Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird, fähig sei, den Unterhalt zu gewähren. Er sei zwar auch verpflichtet, seine Kräfte dementsprechend anzuspannen. Andererseits könne es aber - vorbehaltlich der gesteigerten Unterhaltspflicht - nicht als Anforderung der sittlichen Pflicht angesehen werden, dass ein Verwandter, um einen anderen Verwandten unterstützen zu können, sich so einschränken müsse, dass er selbst nicht mehr seinem Stand entsprechend leben könne. Von dieser Regel sei zwar zugunsten minderjähriger unverheirateter Kinder gegenüber ihren Eltern eine Ausnahme zu machen. Diese Erweiterung der Unterhaltspflicht sei wegen der für die Eltern damit verbundenen Härte jedoch nicht gerechtfertigt, so lange ein anderer zur Gewährung des Unterhalts verpflichteter Verwandter vorhanden sei. Die Gefahr, dass in Folge dieser Subsidiarität der besonderen Unterhaltspflicht der Eltern diese, statt sich selbst einzuschränken, möglichst bestrebt sein würden, die Unterhaltspflicht von sich auf andere Verwandte, insbesondere die Großeltern, abzuwälzen, sah der Gesetzgeber als fernliegend an. Es verstehe sich von selbst, dass die Eltern sich zunächst soweit einzuschränken hätten, als dies mit ihrer Lebensstellung vereinbar sei (vgl. Motive [X.] f., zitiert nach [X.] Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. IV S. 363 ff.; Protokolle [X.], 7546 f., zitiert nach [X.]/[X.] Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Familienrecht II S. 251, 253).

Mithin liegt § 1603 Abs. 2 [X.] die gesetzgeberische Konzeption zugrunde, dass die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern als von der allgemein für die Leistungsfähigkeit im Verwandtenunterhalt geltenden Regel des § 1603 Abs. 1 [X.] abweichende Sonderregel ihrerseits subsidiär zur Haftung auch weiter entfernter - auch damals schon gemäß § 1606 Abs. 2 [X.] nachrangiger (vgl. [X.]. 1896 S. 195, 470) - Verwandter wie der Großeltern sein sollte. Die mit der gesteigerten Verpflichtung zum Unterhalt einhergehende Härte sah der Gesetzgeber dann nicht als gerechtfertigt an, wenn anderen Verwandten die Unterhaltsgewährung ohne eine solche Härte möglich war. Dementsprechend hat bereits das [X.] Großeltern und andere Verwandte der aufsteigenden Linie als Verwandte angesehen, deren Unterhaltspflicht die verschärfte Elternhaftung suspendiert (vgl. [X.], 69, 74). An dieser gesetzgeberischen Konzeption des [X.] hat sich bis heute nichts geändert.

c) Die Verneinung einer gesteigerten Unterhaltspflicht der Eltern bei Vorhandensein leistungsfähiger Großeltern steht im Einklang mit der Systematik der §§ 1601 ff. [X.], die den Verwandtenunterhalt regeln.

aa) Die Bestimmung des § 1603 Abs. 1 [X.] stellt die für den gesamten Verwandtenunterhalt geltende Regel auf, wonach leistungsfähig nur ist, wer seinen angemessenen Unterhalt verteidigen kann. Mit Blick auf die besondere Verantwortung für ihre minderjährigen und privilegiert volljährigen Kinder verlangt § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] den Eltern zwar erhöhte Anstrengungen ab, schränkt diese Regelerweiterung aber auf die Fälle ein, in denen bei Anlegung des von § 1603 Abs. 1 [X.] vorgegebenen Maßstabs allein die Eltern, jedoch kein anderer Verwandter im Sinne des § 1601 [X.] zur Unterhaltsgewährung in der Lage ist (vgl. [X.] [X.], 5, 7). Dies fügt sich in die Konstruktion des [X.] als Ausdruck der generationenübergreifenden Solidarität ein.

Werden daher Großeltern für den Unterhalt ihrer Enkel herangezogen, stellt dies keine verdeckte Unterhaltsgewährung an die Kindeseltern dar, denen die Differenz zwischen angemessenem und notwendigem Selbstbehalt verbleibt. Vielmehr handelt es sich bei § 1607 Abs. 1 [X.] um eine originäre Haftung der Großeltern auf Unterhalt gegenüber ihren Enkelkindern. Die Kindeseltern müssen demgegenüber ihren eigenen angemessenen Unterhalt selbst sicherstellen; erspart werden ihnen nur über diese allgemein gültige Grenze hinausgehende finanzielle Einschränkungen, die der Gesetzgeber als lediglich ausnahmsweise hinzunehmende Härte angesehen hat. Mithin zielt die Subsidiaritätsregel des § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] auch nicht auf eine Entlastung der Kindeseltern (so aber [X.] [X.], 5, 7), sondern dient der Beschränkung der mit der gesteigerten Unterhaltspflicht einhergehenden besonderen Belastung auf diejenigen Fälle, in denen anderenfalls mit Blick auf alle Verwandten der aufsteigenden Linie der Unterhaltsanspruch des Kindes ungedeckt bliebe. Würde man dies anders sehen, verbliebe als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] im Übrigen nur noch der andere Elternteil (vgl. auch [X.] [X.], 5, 7; MünchKomm[X.]/Langeheine 8. Aufl. § 1607 Rn. 7). Ein so eingeschränkter Anwendungsbereich der Vorschrift ist ersichtlich nicht der Sinn des Gesetzes.

bb) Dieses Gesetzesverständnis widerspricht auch nicht den grundlegenden Wertentscheidungen, die der Gesetzgeber mit der Festlegung der Rangverhältnisse unter mehreren Pflichtigen in § 1606 [X.] getroffen hat (so aber [X.], 57, 58; [X.] [X.], 489, 490). Denn das gesetzliche Rangverhältnis wird nicht in Frage gestellt (vgl. [X.]/[X.] [Stand: 1. August 2021] [X.] § 1607 Rn. 20.3; aA [X.] [X.], 489, 491); vielmehr bleibt es bei der vorrangigen Haftung der Eltern, wenn auch nur im Rahmen des jeweils angemessenen Selbstbehalts des [X.]en (vgl. MünchKomm[X.]/Langeheine 8. Aufl. § 1607 Rn. 7). Dass dieser Vorrang nicht auch die gesteigerte Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2 Satz 1 [X.] umfasst, beruht wiederum auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung.

cc) Auch mit dieser Maßgabe ist zudem gewährleistet, dass die [X.] der Großeltern nach § 1607 Abs. 1 [X.] die Ausnahme darstellt. Dafür sorgt nicht nur die Anordnung des Vorrangs der elterlichen Unterhaltspflicht. Wie das [X.] dem Grundsatz nach zutreffend erkannt hat, ist dies auch dadurch sichergestellt, dass den Großeltern gegenüber ihren Enkeln ein deutlich höherer angemessener Selbstbehalt im Sinne des § 1603 Abs. 1 [X.] zusteht als den Eltern gegenüber ihren Kindern.

Nach der Rechtsprechung des Senats, die auch die Auswirkungen des § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] in den Blick nimmt, können Großeltern gegenüber ihren Enkeln als angemessenen Selbstbehalt den Betrag verteidigen, der auch erwachsenen Kindern gegenüber Eltern zugebilligt wird. Denn eine Inanspruchnahme wird in der Regel erst stattfinden, wenn der Unterhaltsverpflichtete sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet, seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveau angepasst hat, Vorsorge für sein eigenes Alter treffen möchte oder sogar bereits Rente bezieht und sich dann einer Unterhaltsforderung ausgesetzt sieht, für die nach der natürlichen Generationenfolge die Eltern aufzukommen haben und für die er deshalb nur nachrangig haftet (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2006 - [X.]/04 - FamRZ 2007, 375, 376; vom 3. Mai 2006 - [X.]/04 - [X.], 1099 f. und vom 8. Juni 2005 - [X.]/04 - [X.], 26, 28).

d) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, führen die Bestimmungen zum sozialrechtlichen Regress nicht zu einer abweichenden Gesetzesauslegung. Zwar ist zutreffend, dass weder nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG noch nach § 94 Abs. 1 SGB XII ein Übergang der gegen Großeltern gerichteten Unterhaltsansprüche stattfindet. Soweit eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung der Kindeseltern wegen eines gegen Großeltern bestehenden Unterhaltsanspruchs des Kindes ausscheidet, ist daher der öffentlichen Hand nach aktueller Gesetzeslage ein Rückgriff versagt.

Der Umfang dieser sozialrechtlichen Rückgriffsmöglichkeiten kann jedoch nicht dafür maßgeblich sein, welchen Umfang die zivilrechtliche Unterhaltspflicht hat. Denn der Regress knüpft an das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs an, was umgekehrt nicht der Fall ist. Dies gilt umso mehr, als auch hinsichtlich des eingeschränkten Rückgriffs eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung vorliegt. Ursprünglich konnten nämlich auch die Großeltern von den [X.] aus übergegangenen Unterhaltsansprüchen in Anspruch genommen werden (vgl. etwa [X.]/[X.] [Stand: 11. Februar 2020] § 94 Rn. 11). Erst mit dem [X.] vom 25. März 1974 ([X.]l. I S. 777) wurde § 91 [X.] geändert und der Rückgriff auf Verwandte zweiten (und weiteren) Grades ausgeschlossen. Nach Auffassung des Gesetzgebers entsprach die Inanspruchnahme auch entfernter Verwandter nicht mehr den gewandelten gesellschaftlichen Anschauungen. Persönliche Bindungen seien vielfach so weit gelockert, dass kein Verständnis für die Heranziehung zum Ausgleich gewährter Sozialleistungen mehr vorhanden sei. Dieser Entwicklung solle Rechnung getragen werden, ohne dass dadurch einer Neuordnung des bürgerlichen Unterhaltsrechts vorgegriffen werde (vgl. BT-Drucks. 7/308 S. 19). An diese Regelungen lehnte sich nicht nur das Unterhaltsvorschussgesetz an (vgl. BT-Drucks. 8/1952 S. 4, 7), sondern sie wurden auch im [X.] insoweit unverändert übernommen (vgl. BT-Drucks. 15/1514 S. 26, 66). Mithin entließ der Gesetzgeber aufgrund einer politischen Entscheidung die Großeltern aus der sozialrechtlichen Haftung für ihre Enkel in dem Wissen, dass dies einen Widerspruch zu den zivilrechtlichen Unterhaltsbestimmungen bedeutet.

e) Schließlich geben auch [X.] keine Veranlassung zu einer abweichenden Gesetzesauslegung (aA [X.] [X.], 489, 490).

aa) Der Senat verkennt dabei nicht den aus dem dargelegten Verständnis von § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] unter Umständen folgenden Aufwand, um die Erfolgsaussichten der Inanspruchnahme eines Elternteils auf Kindesunterhalt einzuschätzen (vgl. [X.] [X.], 489, 490 f.). Denn es kann im Einzelfall notwendig werden, die Leistungsfähigkeit der Großeltern im Sinne des § 1603 Abs. 1 [X.] zu klären. Allerdings ist dieses Erfordernis zum einen von vorneherein auf die Fälle beschränkt, in denen der Mindestunterhalt unter Zugrundelegung einer gesteigerten Unterhaltspflicht des Elternteils nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] geltend gemacht werden soll und der andere Elternteil nicht als nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] unterhaltspflichtiger Verwandter anzusehen ist. Zum anderen wird es angesichts des vergleichsweise hohen angemessenen Selbstbehalts der Großeltern zuallermeist insoweit keiner intensiveren Nachforschungen etwa in Form von gerichtlichen Auskunftsbegehren bedürfen. Mithin relativieren sich die Auswirkungen auf die Praxis (aA [X.] [X.], 489, 490).

bb) Hinzu kommt, dass in derartigen Fällen der auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil nicht nur die Darlegungs- und Beweislast für seine eigene Leistungsunfähigkeit und damit dafür trägt, dass bei Unterhaltszahlung sein angemessener Selbstbehalt nicht gewahrt wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2019 - [X.] 613/16 - FamRZ 2019, 1415 Rn. 19 [X.]), sondern auch dafür, dass andere leistungsfähige Verwandte im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] vorhanden sind (vgl. [X.]/[X.] [Stand: 1. Februar 2021] [X.] § 1607 Rn. 20.3; [X.] 2005, 19, 21; jurisPK-[X.]/[X.] [Stand: 13. April 2021] Rn. 1224 f.; [X.]/[X.] in [X.] Familienrecht 3. Aufl. § 1603 Rn. 78; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 6 Rn. 731).

(1) Dies ist allerdings nicht unumstritten. Teilweise wird auch angenommen, die Darlegung und der Beweis der Leistungsunfähigkeit der anderen Verwandten sei Sache des Unterhaltsberechtigten (vgl. etwa [X.] in [X.]/Prütting Handbuch der Beweislast 4. Aufl. § 1603 Rn. 21; Eschenbruch/[X.]/[X.]/[X.] Der [X.]. [X.]. 2 Rn. 313; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 7. Aufl. § 1603 Rn. 34; RGRK/[X.] 12. Aufl. § 1603 Rn. 24; NK-[X.]/[X.]/[X.] 4. Aufl. § 1603 Rn. 31; [X.]/[X.] [X.] [2018] § 1603 Rn. 393; [X.] in [X.]/[X.] Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 1931; vgl. auch [X.], 69, 76), wobei mitunter wiederum eine abweichende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für den betreuenden Elternteil als anderen Verwandten befürwortet wird (vgl. etwa [X.]/[X.] [X.] [2018] § 1603 Rn. 393). Andere sind der Meinung, dass der Elternteil für das Vorhandensein und die Leistungsfähigkeit von Großeltern darlegungspflichtig sei, die Beweislast für die Leistungsunfähigkeit der Großeltern aber das Kind treffe (vgl. [X.] [X.]/Reinken [Stand: 1. August 2021] § 1603 Rn. 111; MünchKomm[X.]/Langeheine 8. Aufl. § 1603 Rn. 209; Empfehlungen des [X.] FamRZ 1983, 1199, 1201).

(2) Jedenfalls soweit es um Großeltern als andere Verwandte im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] geht, hat der auf Kindesunterhalt in Anspruch genommene Elternteil nach zutreffender Auffassung deren Leistungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen, um seine verschärfte Haftung und damit die Anwendung des notwendigen Selbstbehalts abzuwenden. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung vom Gegenteil ausgegangen ist (vgl. Senatsurteile vom 31. März 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 590, 591 und vom 28. März 1984 - [X.] - NJW 1984, 1614), hält er daran nicht fest.

Grundsätzlich hat das Unterhalt fordernde Kind diejenigen Umstände vorzutragen und zu beweisen, die seinen Unterhaltsbedarf und seine Bedürftigkeit betreffen, wohingegen der [X.]e die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit hat (vgl. etwa [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 6 Rn. 700 ff. [X.]). Welcher Selbstbehalt hierbei zugrunde zu legen ist, ist eine originäre Frage der Leistungsfähigkeit. Bereits dies weist deutlich dahin, die hierfür maßgebenden Umstände der Darlegungs- und Beweislast des [X.]en zuzuordnen. Dem steht nicht entgegen, dass § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] lediglich von „unterhaltspflichtigen“, nicht aber von „leistungsfähigen“ Verwandten spricht. Denn die Leistungsfähigkeit des anderen Verwandten im konkreten Einzelfall ist selbstverständliche Voraussetzung der angeordneten Subsidiarität einer gesteigerten Unterhaltspflicht.

Zudem ordnet § 1603 Abs. 2 Satz 1 [X.] die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern als - von der Grundregel des § 1603 Abs. 1 [X.] abweichende - spezielle Regel an, um der besonderen familienrechtlichen Verantwortung von Eltern gegenüber ihren Kindern Rechnung zu tragen (vgl. schon [X.] Urteil vom 23. Januar 1980 - [X.] - FamRZ 1980, 555, 556), und beschreibt auf diese Weise den insoweit bestehenden grundsätzlichen Umfang der unterhaltsrechtlichen Elternverpflichtung. Durch § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] wird hiervon eine Ausnahme angeordnet, auf die sich der Elternteil berufen muss und die eine für ihn günstige Verschiebung seines Selbstbehalts bewirkt. Mithin entspricht es der allgemeinen Systematik des Beweisrechts, den Elternteil als für das Vorliegen der zu dieser Ausnahme führenden Tatsachen beweisbelastet anzusehen. Im Übrigen erscheint dies auch deshalb als sachgerecht, weil der Elternteil mit der Berufung auf § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] geltend macht, seine Unterhaltspflicht sei wegen des Eintritts eines eigentlich nachrangigen Verwandten suspendiert. Darin liegt der Einwand, trotz primärer Leistungsverpflichtung und damit in Abweichung von §§ 1601, 1606 Abs. 2 [X.] mangels Leistungsfähigkeit nicht zum Unterhalt verpflichtet zu sein, was die Auferlegung der Darlegungs- und Beweislast rechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1981 - [X.] - FamRZ 1981, 347, 348; jurisPK-[X.]/[X.] [Stand: 31. August 2021] § 1603 Rn. 1224).

4. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßgaben hat das [X.] einen auf den Antragsteller übergegangenen Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner zu Recht verneint.

Es ist zum einen rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts im Sinne von § 1603 Abs. 1 [X.] in Höhe von seinerzeit 1.300 € und der weiteren Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners für seinen ebenfalls noch minderjährigen [X.] für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom Fehlen der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners für Unterhaltszahlungen an M., die den monatlich geleisteten Unterhalt in Höhe von 100 € übersteigen, ausgeht. Dies zieht die Rechtsbeschwerde auch nicht in Zweifel.

Zum anderen ist das [X.] aber auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass den Antragsgegner keine gesteigerte Unterhaltspflicht im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 1 [X.] trifft. Jedenfalls der Großvater väterlicherseits ist bei einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von fast 3.500 € in vollem Umfang leistungsfähig für den vom Antragsteller geltend gemachten Kindesunterhalt. Das gilt ohne weiteres auch dann, wenn man nicht - wie das [X.] - als angemessenen Selbstbehalt des Großvaters lediglich 1.800 € ansetzt (vgl. Ziffer 21.3.2. der Unterhaltsleitlinien des [X.]s), sondern der Senatsrechtsprechung entsprechend (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2006 - [X.]/04 - FamRZ 2007, 375, 376; vom 3. Mai 2006 - [X.]/04 - [X.], 1099 f. und vom 8. Juni 2005 - [X.]/04 - [X.], 26, 28) diesem Selbstbehalt auch die Hälfte des 1.800 € übersteigenden Betrags, mithin hier [(3.473 € - 1.800 €) : 2 = rund] 837 €, hinzurechnet.

Ob auch die Kindesmutter (teilweise) leistungsfähig für den Kindesunterhalt ist - was das [X.] verneint hat und wogegen die Rechtsbeschwerde sich nicht wendet -, kann ebenso dahinstehen wie die Leistungsfähigkeit der weiteren Großeltern. Für das Eingreifen des § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] ist die Feststellung ausreichend, dass ein anderer Verwandter vorhanden ist, der für die Zahlung des ungedeckten Kindesunterhalts leistungsfähig ist. Inwieweit weitere leistungsfähige Verwandte zur Verfügung stehen, erlangt erst bei tatsächlicher Inanspruchnahme des anderen Verwandten gemäß § 1606 Abs. 2 und 3 Satz 1 [X.] Bedeutung.

Keiner weiteren Erörterung bedarf schließlich, dass das [X.] für die Monate Juni und Juli 2016 offensichtlich von einem Bedarfsbetrag für M. ausgeht, der geringfügig unter dem in den angewandten Unterhaltsleitlinien enthaltenen liegt.

[X.]     

      

Schilling     

      

Günter

      

Nedden-Boeger     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZB 123/21

27.10.2021

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Dresden, 8. Februar 2021, Az: 23 UF 474/20, Beschluss

§ 1601 BGB, § 1603 Abs 1 BGB, § 1603 Abs 2 S 1 BGB, § 1603 Abs 2 S 2 BGB, § 1603 Abs 2 S 3 Halbs 1 BGB, § 1606 Abs 2 BGB, § 1607 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2021, Az. XII ZB 123/21 (REWIS RS 2021, 1558)

Papier­fundstellen: MDR 2022, 105-106 REWIS RS 2021, 1558

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