Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2019, Az. 1 StR 39/19

1. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2918

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2019:081019B1STR39.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 39/19

vom
8. Oktober
2019
in der Strafsache
gegen

wegen sexueller Nötigung

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 8.
Oktober 2019
beschlossen:

Für die Verkündung der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.
September 2019 ergehenden Entscheidung werden Ton-
und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton-
und Filmauf-nahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der [X.] ihres Inhalts zugelassen.
Es gelten die auf der Homepage des [X.]
veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:
I.
Nach §
169 Abs.
3 Satz
1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des [X.] nach seinem Ermessen in besonde-ren Fällen Ton-
und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton-
und Filmauf-nahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der [X.] ih-res Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhal-tung von Auflagen abhängig gemacht werden

169 Abs.
3 Satz
2 GVG).
1
-
3
-
Abzuwägen sind dabei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S.
17). Die Abwägung und Ausübung des Ermes-sens führt vorliegend
auch
unter Berücksichtigung der bisherigen Medienbe-richterstattung
zu
der im Tenor genannten Zulassung der Aufnahmen, zumal die Verteidigung keine Einwände erhoben hat.

II.
Foto-, Bild-, Fernseh-
und Tonaufnahmen vor Beginn und außerhalb des Termins zur Verkündung einer Entscheidung (vorbehaltlich einer anderweitigen sitzungspolizeilichen oder hausrechtlichen Anordnung) bleiben unberührt.

Raum

Cirener

Fischer

Bär

Leplow
2
3

Meta

1 StR 39/19

08.10.2019

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2019, Az. 1 StR 39/19 (REWIS RS 2019, 2918)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2918

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.