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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2019:081019B1STR39.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 39/19
vom
8. Oktober
2019
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 8.
Oktober 2019
beschlossen:
Für die Verkündung der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.
September 2019 ergehenden Entscheidung werden Ton-
und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton-
und Filmauf-nahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der [X.] ihres Inhalts zugelassen.
Es gelten die auf der Homepage des [X.]
veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
Nach §
169 Abs.
3 Satz
1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des [X.] nach seinem Ermessen in besonde-ren Fällen Ton-
und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton-
und Filmauf-nahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der [X.] ih-res Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhal-tung von Auflagen abhängig gemacht werden
(§
169 Abs.
3 Satz
2 GVG).
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Abzuwägen sind dabei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S.
17). Die Abwägung und Ausübung des Ermes-sens führt vorliegend
auch
unter Berücksichtigung der bisherigen Medienbe-richterstattung
zu
der im Tenor genannten Zulassung der Aufnahmen, zumal die Verteidigung keine Einwände erhoben hat.
II.
Foto-, Bild-, Fernseh-
und Tonaufnahmen vor Beginn und außerhalb des Termins zur Verkündung einer Entscheidung (vorbehaltlich einer anderweitigen sitzungspolizeilichen oder hausrechtlichen Anordnung) bleiben unberührt.
Raum
Cirener
Fischer
Bär
Leplow
2
3
Meta
08.10.2019
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2019, Az. 1 StR 39/19 (REWIS RS 2019, 2918)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2918
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 219/17 (Bundesgerichtshof)
2 StR 557/18 (Bundesgerichtshof)
1 StR 347/18 (Bundesgerichtshof)
Zulassung von Fernseh- und Rundfunkaufnahmen der Entscheidungsverkündung
1 StR 159/17 (Bundesgerichtshof)
3 StR 561/18 (Bundesgerichtshof)
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