Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2000, Az. 4 StR 116/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2213

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[X.] StR 116/00vom18. Mai 2000in der [X.] Nötigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2000 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 1999, soweit es ihn betrifft,im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. I[X.] Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine [X.] des [X.] zurückverwiesen.II[X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheitmit sexueller Nötigung, zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. [X.] gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der auf die Verletzung des § 67Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 258 Abs. 2 und 3 StPO gestützten Verfahrens-rüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel alsunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Die Revision beanstandet zu Recht, das [X.] habe den in [X.] anwesenden Eltern des Angeklagten nicht das ihnen zuste-hende letzte Wort gewährt.Hierzu hat der [X.] Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter eines Ange-klagten steht gemäß § 67 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 258 Abs. 2 und 3 [X.] letzte Wort neben dem jugendlichen Angeklagten und unabhängigvon diesem zu; es ist von Amts wegen zu erteilen ([X.], 288, 289),sofern er in der Hauptverhandlung anwesend ist ([X.], [X.], bestätigt durch die eingeholtendienstlichen Erklärungen, ist erwiesen, dass den Eltern des Angeklagtendas letzte Wort nicht gewährt wurde, obwohl sie nach Schließung [X.] noch in der Hauptverhandlung anwesend waren, alsdem Angeklagten nach den [X.] das letzte Wort erteiltwurde.Der danach erwiesene [X.] führt jedoch nur zur [X.], weil das Urteil lediglich insoweit auf ihm be-ruhen kann (vgl. [X.], 426). Es ist auszuschließen, dass [X.] des letzten Wortes Einfluss auf die Urteilsfindung [X.] gehabt hat. Nicht ausgeschlossen werden kann hingegen,dass sich der [X.] auf die Entscheidung zum [X.] ausgewirkt haben kann. Zwar war insbesondere die Mutter des- 4 -Angeklagten im Verlaufe der Hauptverhandlung angehört worden, dochhätten aber möglicherweise die Schlussvorträge, insbesondere der [X.], den Eltern Anlass zu ergänzenden Ausführungengegeben, wäre ihnen das letzte Wort erteilt [X.] schließt sich der Senat an.[X.] am [X.] AthingDr. [X.] ist infolge [X.] zu unterschreiben.[X.]

Meta

4 StR 116/00

18.05.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2000, Az. 4 StR 116/00 (REWIS RS 2000, 2213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2213

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