Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2009, Az. 4 StR 375/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 541

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[X.] vom 17. November 2009 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag, im Übrigen nach [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Januar 2009, soweit es den Angeklag-ten [X.]betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und we-gen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in [X.] mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten ver-urteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das [X.] eine Anordnung nach § 64 StGB nicht getroffen hat; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuld- und zum Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben. Der [X.] nimmt insoweit Bezug auf die zutref-fenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 9. Oktober 2009. 2 2. Dagegen hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit das [X.] davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen. 3 Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit 1997 Heroin bis zu 3 g täglich. Im Dezember 2001 absolvierte er in einem [X.] Kran-kenhaus eine dreiwöchige Entziehungsbehandlung. Danach wurde er wieder rückfällig. Im Rahmen der Vollstreckung einer längeren Freiheitsstrafe aus einer einschlägigen Verurteilung wurde die Vollstreckung des [X.] gemäß § 35 BtMG zurückgestellt. Der Angeklagte absolvierte von November 2003 bis Mai 2004 eine stationäre Entwöhnungsbehandlung. [X.] wurde der Ange-klagte jedoch erneut rückfällig und konsumiert seither wiederum täglich 2 g He-roin. Die abgeurteilten [X.] beging der Angeklagte auch zur Finanzierung seines Heroinkonsums. 4 Das [X.] hat eine Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB als "nicht mehr angebracht" erachtet. Zur Begründung hat es lediglich darauf verwiesen, die stationäre Entwöhnungsbehandlung 2003/2004 sei [X.] verlaufen, bis zum [X.] im Jahr 2007 sei ein Konsum von illegalen Drogen nicht bekannt geworden, jedoch sei der Angeklagte seitdem erneut rückfällig geworden. Diese Begründung trägt - wie die Revision zu Recht beanstandet - die Ablehnung einer Anordnung nach § 64 StGB nicht. 5 - 4 - Dass der Angeklagte einen Hang im Sinne dieser Vorschrift zum über-mäßigen Drogenkonsum hat, versteht sich nach den Feststellungen des [X.] Urteils von selbst. Ebenso steht danach der für eine Anordnung nach § 64 StGB vorausgesetzte symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang und den abgeurteilten [X.] außer Frage. [X.] liegt - schon angesichts der einschlägigen Vorverurteilung - hier auch eine negative Legalprognose nahe. Unter diesen Umständen lagen die Vorausset-zungen vor, unter denen unbeschadet der Neufassung des § 64 Satz 1 StGB als "Soll"-Vorschrift (vgl. dazu Fischer StGB 56. Aufl. § 64 Rdn. 22, 23) nur im Ausnahmefall von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen werden durfte, sofern - was der neue Tatrichter unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu klären haben wird (§ 246 a StPO) - bei dem Ange-klagten eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB zu bejahen ist. 6 Für den Fall, dass der neue Tatrichter eine Anordnung nach § 64 StGB trifft, wird er auch die voraussichtliche Dauer der Therapie festzustellen und dies bei der Entscheidung über den [X.] eines Teils der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB n.F. zu berücksichti-gen haben. 7 3. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Aufhe-bung des Urteils wegen der unterbliebenen Anordnung nach § 64 StGB und die Zurückverweisung der Sache insoweit an das [X.] nicht (BGHSt 37, 5). 8 - 5 - Die Aufhebung wegen der unterbliebenen Anordnung nach § 64 StGB lässt den Strafausspruch unberührt. Denn der [X.] schließt hier einen Zu-sammenhang zwischen der Straffestsetzung und einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB aus. 9 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi [X.]

Meta

4 StR 375/09

17.11.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2009, Az. 4 StR 375/09 (REWIS RS 2009, 541)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 541

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