Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2005, Az. XI ZR 82/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 325

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. Dezember 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja _____________________

EG[X.]. 29, 34 a) Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Art. 29 EGBGB ist des-sen Anwendung auf die genannten Vertragstypen beschränkt und eine Analogie insoweit nicht zulässig. b) Zwingende Normen im Sinne des Art. 34 EGBGB sind Bestimmungen, die beanspruchen, einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige [X.] zu regeln. Diese Vorausset-zung erfüllen nur Vorschriften, die nicht nur dem Schutz und Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragsparteien und damit reinen Indivi-dualbelangen dienen, sondern daneben zumindest auch öffentliche Ge-meinwohlinteressen verfolgen. c) Das [X.] [X.] zählt danach nicht zu den zwin-genden Vorschriften des Art. 34 EGBGB, da es dem Schutz des einzel-nen Verbrauchers dient, während Belange der Allgemeinheit nur reflexar-tig mitgeschützt werden. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2005 - [X.] - KG [X.]

LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 13. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Dr. Schmitt für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 17. Februar 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Klägerin, eine in der [X.] ansässige Bank, nimmt den [X.] auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch. Dem liegt folgen-der Sachverhalt zugrunde: 1 Der Beklagte, ein in [X.] lebender Steuerberater, nahm, vermittelt durch die S.

OHG bzw. die [X.] (nachfolgend: Vermittler), mit Vertrag vom 1. Februar 1991 bei der Klägerin einen Kredit über 101.466 [X.] (= 117.778 DM) zu 7,125% Zin-sen "während der ersten Laufzeit des Kredites" bei einer Auszahlung von 90% auf, um ein seinerseits der [X.]([X.] , heute: [X.] ) gemäß § 17 [X.]FördG gewährtes Darlehen (sog. 2 - 3 - "[X.]-Darlehen") über 100.000 DM zu finanzieren. Gleichzeitig schloss der Beklagte eine Kapitallebensversicherung ab und trat seine [X.] daraus sowie aus dem [X.]-Darlehen sicherungshalber an die Klä-gerin ab. In dem formularmäßigen Kreditvertrag heißt es unter anderem: "3. Die Kreditlaufzeit beträgt 10 Jahre ab Auszahlungsdatum, d.h. bis zum [X.] Sofern vor Ablauf der Vertragsdauer nicht schriftlich eine Ver-längerung dieses Vertrages oder ein neuer Vertrag abge-schlossen wird, wird der Kredit bei Fälligkeit (gemäß Ziffer 3 Kreditlaufzeit) ohne weitere Kündigung in einem Betrag zum Nominalwert von 100% zur Rückzahlung fällig. ... 9.1 [X.] erklärt sich bereit, den Kredit nach dessen Ablauf um eine weitere Periode von bis zu 5 Jahren zu verlängern ... 9.2 ... [X.] behält sich zum Zeitpunkt der Verlängerung des Kredits allfällige Änderungen des Vertrages (insbesondere der Zinskonditionen) vor. 14. Dieser Vertrag unterliegt [X.]ischem Recht. ..." Am 19. Dezember 2000 bot die Klägerin dem Beklagten unter [X.] auf die unmittelbar bevorstehende Fälligkeit des Darlehens eine Vertragsverlängerung zu einem Zinssatz von 8,7% p.a. bei sonst unver-änderten Kreditkonditionen für fünf Jahre an und verlangte gleichzeitig die Zahlung rückständiger Zinsen in Höhe von 1.454,90 [X.]. Nachdem die Klägerin ihn in der Folgezeit wiederholt ergebnislos an die Unter-zeichnung ihres Angebots erinnert hatte und trotz mehrerer Mahnungen weitere Zinsrückstände aufgelaufen waren, kündigte sie im September 2001 das Darlehen und verwertete anschließend die sicherungshalber abgetretene Kapitallebensversicherung. 3 - 4 - Der Beklagte hält den Darlehensrückzahlungsanspruch mangels wirksamer Kündigung des Kreditvertrages nicht für fällig. Überdies hat er gegenüber der Klageforderung mit der Begründung aufgerechnet, dass der Darlehensvertrag den strengen Anforderungen des [X.]n Ver-braucherkreditgesetzes nicht genüge und wegen der daraus [X.] Ermäßigung des vereinbarten Zinssatzes auf 4% p.a. eine Überzah-lung von insgesamt 63.990,99 DM vorliege. 4 Das [X.] hat der Klage unter Berücksichtigung von Zahlun-gen der [X.] auf das Darlehenskonto und des [X.] aus der Kapitallebensversicherung in Höhe von 107.096,54 [X.] abzüglich am 18. November 2002 gezahlter 29.547,81 [X.] zuzüglich Zinsen und Mahnkosten stattgegeben sowie die auf Ersatz des durch die vorzeitige Kündigung der Kapitallebensversicherung entstandenen Schadens ge-richtete [X.] abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage unter Berücksichtigung von Beträgen, die die Klägerin aus dem an sie abgetretenen [X.]-Darlehen erhalten hat, in Höhe von 19.556,19 [X.] nebst Zinsen stattgegeben, in Höhe von 28.325,56 [X.] die Erledigung der Hauptsache festgestellt und die erweiterte Widerklage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seine [X.] und Widerklageanträge weiter. 5 Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet. 6 - 5 - [X.] 7 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 8 Der Darlehensvertrag der Parteien unterliege aufgrund der [X.] in Ziffer 14 der Geschäftsbedingungen schweizeri-schem Recht. Die Rechtswahl sei auch unter Berücksichtigung der Art. 29 und 34 EGBGB wirksam. Der von der Klägerin gewährte Kredit gehöre nicht zu den in Art. 29 EGBGB genannten Vertragstypen. Nach dem Vertragsinhalt diene er nicht der Finanzierung einer Waren- oder Dienstleistung, deren Empfänger der Beklagte als Verbraucher gewesen sei. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheide aus, da der Gesetzgeber keine umfassende kollisionsrechtliche Schutznorm [X.] habe. Das [X.] [X.] sei auch nicht ge-mäß Art. 34 EGBGB anwendbar. Zwar falle die Kreditvergabe nach [X.] Recht in den Anwendungsbereich des [X.]es, auch sei der erforderliche Inlandsbezug wegen der im Inland erfolgten Kreditvermittlung gegeben. Die Regelungen des [X.] seien aber nicht zwingend im Sinne des Art. 34 EGBGB, weil sie primär die individuellen Interessen des Verbrauchers schützten, während der auf [X.] maßgebliche Schutz der Gemeinwohlinte-ressen in den Hintergrund trete. Der in Art. 120 des [X.] [X.] über das Internationale Privatrecht (IPRG) normierte [X.] komme schon deshalb nicht zum Tragen, weil es sich bei dem von den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag nicht um ei-nen solchen über Leistungen des "üblichen Verbrauchs" im Sinne dieser Vorschrift handele. - 6 - 9 In der Sache habe das [X.] die Darlehensrückzahlungsfor-derung der Klägerin unter Zugrundelegung des maßgebenden schweize-rischen Rechts zu Recht für fällig erachtet und einen Schadensersatzan-spruch des Beklagten wegen Verwertung der sicherungshalber übertra-genen Kapitallebensversicherung verneint. Da der gewährte Kredit be-fristet und die zehnjährige Laufzeit verstrichen sei, komme es auf die Wirksamkeit der Kündigung nicht entscheidend an. Mangels Annahme eines Verlängerungsangebotes der Klägerin zum Zinssatz von 8,7% p.a. sei der Vertrag auch nicht in modifizierter Form fortgesetzt worden und der Sicherungsfall wegen des Zahlungsverzuges des Beklagten eingetre-ten. Sofern Ziffer 9 der Geschäftsbedingungen dem Beklagten ein einsei-tiges Optionsrecht auf eine Vertragsverlängerung einräume, sei dieses nicht ausgeübt worden. Außerdem sei die Klausel gemäß Art. 18 OR da-hin auszulegen, dass die Klägerin sich lediglich zur Abgabe eines [X.] zu einem marktüblichen Zinssatz verpflichtet habe. Dieser Pflicht sei sie nachgekommen, da sie von dem säumigen [X.] hinsichtlich der Zinsen einen Risikozuschlag von 3% habe fordern dürfen.
I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. 10 1. Rechtsfehlerfrei ist die Ansicht des Berufungsgerichts, dass ge-gen die uneingeschränkte Wirksamkeit der formularmäßigen Rechts-wahlklausel über die Geltung [X.] Rechts für den Darle-11 - 7 - hensvertrag der Parteien keine Bedenken bestehen. Art. 29, 34 EGBGB ändern daran nichts; eine Rückverweisung nach Art. 120 des [X.] Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) kommt nicht in Betracht (Art. 35 EGBGB). 12 a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 29 EGBGB sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht gegeben.
[X.]) Der Begriff der "Erbringung von Dienstleistungen" im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB ist zwar nach dessen Schutzzweck weit auszule-gen. Er umfasst tätigkeitsbezogene Leistungen aufgrund von Dienst-, Werk-, Werklieferungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen ([X.]Z 123, 380, 385 (Senat); 135, 124, 130 f.). Notwendig ist aber, dass die Leis-tung gegenüber dem Vertragsgegner als Verbraucher erbracht wird ([X.] [X.]O; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 des [X.] vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, [X.], [X.]. [X.], 813, der Art. 29 EGBGB zugrunde liegt). Das ist hier nicht der Fall. 13 (1) Vortrag, dass die Klägerin im Rahmen des Darlehensvertrages vom 1. Februar 1991 für den Beklagten eine "Dienstleistung" gemäß Art. 29 [X.] erbringen sollte, die nicht nur von untergeordneter Be-deutung ist (vgl. [X.]Z 135, 124, 131), fehlt. Der zwischen dem [X.] und der [X.] geschlossene Vertrag über das so genannte "[X.]-Darlehen", dessen Finanzierung der bei der Klägerin aufgenommene Kredit diente, ist nicht auf eine tätigkeitsbezogene Leistung an den [X.] als Verbraucher gerichtet. Die [X.]

schuldet ihm lediglich die Rückzahlung des "[X.]-Darlehens". 14 - 8 - 15 (2) Ein durch die Kreditvergabe der Klägerin finanzierter [X.] im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB liegt - anders als die Revision meint - auch nicht in der Vereinbarung zwischen dem [X.] und dem Vermittler der Kapitalanlage. Es bestehen keine [X.] dafür, dass dieser für seine Leistungen aus dem streitge-genständlichen Darlehen ganz oder teilweise entlohnt werden sollte. [X.] spricht, dass die Klägerin nach Ziffer 5.2 des Kreditvertrages den gesamten Nettokreditbetrag direkt an die [X.] zu überweisen hatte. (3) Das von der Klägerin gewährte Darlehen ist nach dem Konzept der Initiatoren zwar fester Bestandteil des dem "[X.]-Darlehen" zugrunde liegenden steuersparenden [X.]. Dieser Umstand reicht aber - worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat - für sich genommen nicht aus, um die verschie-denen Einzelverträge nach dem maßgebenden Willen der Vertrags-schließenden als eine einheitliche Dienstleistung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB anzusehen. Dass dabei wesentlicher Prozessstoff außer Acht gelassen wurde, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. 16 [X.]) Auch eine entsprechende Anwendung des Art. 29 EGBGB kommt nicht in Betracht. 17 (1) Der [X.] ([X.]Z 135, 124, 133 ff.) hat eine [X.] Anwendung bereits für den Fall abgelehnt, dass weder das konkrete Rechtsgeschäft zu den in Art. 29 Abs. 1 EGBGB aufgeführten [X.] gehört noch ein Inlandsbezug nach den [X.]. 1 bis 3 vorliegt. Wie sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm ergibt, ist sie als 18 - 9 - Ausnahme von Art. 27, 28 EGBGB unabhängig von dem Inlandsbezug des konkreten Falles einer Analogie auf andere als die genannten [X.] nicht zugänglich ([X.]/[X.], [X.]. Art. 29 EGBGB [X.]. 14; [X.]/[X.], [X.]. 2004 [X.]. zu §§ 491 ff. [X.]. 51; [X.]/[X.], BGB 13. Bearb. Art. 29 EGBGB [X.]. 28, 45; [X.], in: [X.]/Steuer, Bankrecht und [X.] [X.]. 3/410; v. [X.], in: v. [X.]/[X.]/ v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. [X.]. § 1 [X.]. 21; [X.], in: Festschrift für [X.], 283 f.; [X.], Kollisionsrechtlicher Verbraucherschutz im Mosaik der [X.] des [X.]n internationalen Schuldvertragsrechts S. 149-152; a.[X.], Europäi-scher ordre public und Sonderanknüpfung zur Durchsetzung von [X.], [X.]; [X.] WuB IV B. Art. 29 EGBGB 1.98).
(2) Zwar stand der Verbraucherschutz in [X.] und in [X.] bei Abschluss des [X.] im Jahre 1980 sowie der Inkorporation in das EGBGB von 1986 noch am Anfang (vgl. [X.] [X.]O S. 280; [X.] [X.]O). Die detaillierte Aufzählung der einzelnen [X.] in Art. 29 EGBGB zeigt aber, dass der Gesetzgeber die Rechts-wahlfreiheit zum Schutz der wirtschaftlich schwächeren Partei nur in be-stimmten Fallkonstellationen beschränken und damit eine Entscheidung gegen einen allumfassenden kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz treffen wollte ([X.] [X.]O S. 152; [X.]/[X.] [X.]O [X.]. 51). Nimmt man hinzu, dass die Verbraucherschutzregelung des Art. 5 Abs. 1 [X.] anlässlich der Übereinkommen vom 18. Mai 1992 über den Beitritt von [X.] und [X.] sowie vom 29. November 1996 über den [X.], [X.] und [X.] zum [X.] nicht geändert wurde, obwohl [X.] eine Erweiterung [X.] - 10 - res Anwendungsbereichs vorgeschlagen hatte (Erläuternder Bericht zu dem Beitrittsübereinkommen 97/[X.], [X.]. EG Nr. C 191/11 vom 23. Juni 1997), so deutet nichts auf eine für eine entsprechende Anwen-dung des Art. 29 EGBGB erforderliche Regelungslücke hin. 20 [X.]) Die von der Revision in diesem Zusammenhang angeregte, im Ermessen des Senats stehende Vorlage an den [X.] gemäß Art. 2 des [X.] betreffend die Ausle-gung des am 19. Juni 1980 in [X.] zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzu-wendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-ten ([X.]. [X.]) ist nicht veranlasst. Da der Darlehensvertrag der Parteien vom 1. Februar 1991 bereits vor Inkrafttreten des [X.] am 1. April 1991 (siehe [X.] zu [X.]. [X.]) geschlossen wurde, unterliegt er - trotz des Gebotes der einheitlichen Auslegung (Art. 36 EGBGB) - gemäß Art. 17 [X.] ausschließlich den Vorschriften des EGBGB.
b) Eine Anwendung des [X.]n [X.]es ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus Art. 34 EGBGB herzu-leiten. 21 [X.]) Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus einem generellen Vorrang des Art. 29 EGBGB gegenüber Art. 34 EGBGB (so aber [X.] [X.] 1993, 453, 460 ff.; [X.] 1998, 263, 268 f.; [X.] 2000, 65, 71). Ein derartiger Vorrang ist jedenfalls dann nicht ge-geben, wenn Art. 29 Abs. 1 EGBGB - wie hier - keine Anwendung findet 22 - 11 - und somit keine [X.] entfalten kann ([X.]Z 135, 124, 135). 23 [X.]) [X.] ist den Regelungen des [X.]n [X.] hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht der für Verträge mit Auslandsberührung notwendige zwingende Schutzcharakter beizumessen.
(1) Ob es sich bei dem [X.]n [X.] um zwingende Vorschriften im Sinne des Art. 34 EGBGB handelt, wird von einem Teil der Literatur verneint ([X.]/[X.] [X.]O Art. 34 EGBGB [X.]. 112; [X.]/[X.], 4. Aufl. [X.]. IPR [X.]. 57, 62; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]. 34 EGBGB [X.]. 13, 22; [X.], Internationales Privatrecht 5. Aufl. S. 494; Kreu-zer/Wagner, in: [X.], Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts [X.]. [X.]; Freitag, in: [X.], [X.], 178 f.), von einem anderen bejaht ([X.]/Hohloch, [X.]. Art. 34 EGBGB [X.]. 15; Soergel/v. [X.], [X.]. Art. 34 EGBGB [X.]. 61; v. [X.] [X.]O [X.]. § 1 [X.]. 26; [X.] EuZW 1993, 435, 437; [X.] [X.]O S. 286; [X.] [X.] 1994, 275, 278). Der erkennende Senat, der die Streitfrage bislang offen gelassen hat (Senatsurteil vom 3. November 1998 - [X.] ZR 346/97, [X.], 2463), schließt sich jedenfalls für den Fall, dass der in Rede stehende Darlehensvertrag zwar von dem [X.]n [X.], nicht aber von der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-schriften der Mitgliedst[X.]ten über den Verbraucherkredit ([X.]. EG Nr. L 24 - 12 - 42/48 vom 12. Februar 1987, "[X.]") erfasst wird, der erstgenannten Ansicht an. 25 (2) Zwingende Normen im Sinne des Art. 34 EGBGB sind [X.], die beanspruchen, einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige [X.] zu regeln. Nicht alle nach [X.]m Recht zwingenden Vorschriften sind zugleich gemäß Art. 34 EGBGB unabdingbar ([X.], 130, 139; [X.]/ [X.] [X.]O Art. 34 EGBGB [X.]. 8). Fehlt eine ausdrückliche gesetzli-che Regelung des allumfassenden Geltungsanspruchs einer Norm, so ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sie nach ihrem Sinn und Zweck ohne Rücksicht auf das nach den sonstigen Kollisionsnormen anzuwen-dende Recht eines anderen St[X.]tes international gelten soll ([X.], 17, 25; 80, 84, 92; 100, 130, 139; [X.]/[X.] [X.]O Art. 34 [X.]. 9, 127; [X.]/[X.] [X.]O Art. 34 [X.]. 52, 53).
(3) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.], 17, 32; 80, 84, 92; 100, 130, 139) und einer in der Literatur ([X.] [X.]O S. 22; [X.], Internationales Privatrecht Art. 34 EGBGB [X.]. 10; [X.]/[X.] [X.]O Art. 34 [X.]. 57 m.zahlr. Nachw.; [X.] 2000, 65, 70; vgl. ferner [X.], Das [X.] Kollisionsrecht der [X.] zwischen [X.] und EG-Richtlinien S. 236 m.w.Nachw.) weit verbreiteten Ansicht ist für die An-wendung des Art. 34 EGBGB grundsätzlich erforderlich, dass die betref-fende Vorschrift nicht nur dem Schutz und Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragsparteien und damit reinen Individualbelangen dient, sondern daneben zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteres-sen verfolgt. 26 - 13 - 27 (4) Diese Voraussetzung, gegen deren Berechtigung die Revision keine Einwendungen erhebt, erfüllt das [X.] Verbraucherkreditge-setz nicht. Nach seiner Zielsetzung dient es dem Schutz des einzelnen Verbrauchers vor einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Interessen sowie der Korrektur der strukturellen Ungleichgewichtslage gegenüber dem professionellen, in der Regel finanziell weit überlegenen Anbieter und damit dem Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien (vgl. BT-Drucks. 11/5462 S. 11, 13 f. und 11/8274 S. 19; [X.] [X.]O S. 494; [X.]/[X.] [X.]O Art. 34 [X.]. 71). Dass daneben auch ein öffentliches Interesse an einem privatrechtlichen Verbraucherschutz mit dem Sozialst[X.]tsprinzip, der Marktregulierungsfunktion von Verbrau-chervertragsrecht oder dem Interesse an einem funktionierenden [X.] begründet werden kann ([X.], [X.] in Art. 29 a EGBGB, S. 279 f. [X.]. 1049), ändert nichts. Das [X.] verfolgt dieses Interesse nämlich nicht. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine bloße Nebenwirkung, wie sie mit vielen Gesetzen verbunden ist, die dem Schutz einer bestimmten Bevölkerungsgruppe dienen. Ein solcher reflex-artiger Schutz öffentlicher [X.] reicht für eine Anwen-dung des § 34 EGBGB nicht aus.
Bei der Feststellung, ob eine Norm international zwingenden Cha-rakter hat, ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten (Freitag/[X.] ZIP 1999, 1296, 1299; Schwarz [X.] (2002), 45, 49), da sonst der mit dem [X.] durch die Vereinheitlichung des Kollisionsrechts bezweckte internationale Entscheidungseinklang empfindlich gestört (Soergel/v. [X.] [X.]O Art. 34 EGBGB [X.]. 16), das differenzierte, 28 - 14 - allseitige Anknüpfungssystem der Art. 27 ff. EGBGB partiell außer [X.] gesetzt ([X.]/[X.], 4. Aufl. Art. 34 EGBGB [X.]. 3; [X.] [X.]O Art. 34 EGBGB [X.]. 13) und die Rechtsanwendung erschwert wird (Freitag, in: [X.], [X.], 171). Art. 34 EGBGB darf nicht zu einer allgemeinen Aus-weichklausel umfunktioniert werden, mit der das [X.] und EGBGB beherrschende Grundprinzip der Rechtswahlfreiheit der [X.] nach Belieben beseitigt (v. [X.] IPRax 1989, 261, 265) und die einheitliche Anknüpfung des [X.] aufgelöst wird ([X.] [X.]O S. 285; Freitag [X.]O). In Zweifelsfällen ist daher davon [X.], dass die betreffende Vorschrift keine international zwingende Geltung beansprucht (Freitag/[X.] [X.]O; [X.]/Wagner, in: [X.], Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts [X.]. [X.]; [X.] [X.] 1990, 642, 649). Der Umstand, dass der auf den individuellen Schutz des einzelnen Verbrauchers gerichtete Zweck des [X.]n [X.] reflexartig auch [X.] erfasst, stellt deshalb keine ausreichende Grundlage für eine Anwendung des Art. 34 EGBGB dar. Eine unzumutbare Belastung des inländischen Verbrauchers ist damit im Regelfall nicht verbunden. Denn abgesehen davon, dass der Verbrau-cherschutz mit den Art. 29 und 29 a EGBGB weitgehend verwirklicht wird, darf der Betroffene nicht ohne weiteres auf die umfassende Geltung seines Aufenthaltsrechts vertrauen.
[X.]) Ein internationaler Geltungswille des [X.]n [X.] ist schließlich auch nicht aus seinem gemeinschaftsrecht-lichen Ursprung herzuleiten. Dass der Gesetzgeber eine [X.] Richtlinie in nationales Recht umsetzt, bedeutet nicht, dass diese Nor-men international grundlegende Bedeutung haben und unabhängig von 29 - 15 - den allgemeinen Kollisionsregeln auf Fälle mit Auslandsbezug anwend-bar sein sollen. Ob und inwieweit die nationalen Gerichte nach den Grundsätzen des Urteils des [X.] vom 9. November 2000 ([X.]. [X.]/98, [X.], 9325 - [X.].) verpflichtet sind, bei der Wahl eines drittst[X.]tlichen Rechts und bei [X.] das der Umsetzung der [X.] dienende nationale Recht in [X.] Auslegung gegen das gewählte [X.] durchzusetzen (vgl. dazu [X.]/[X.] [X.]O Art. 34 EGBGB [X.]. 42, 90; Freitag, in: [X.]/[X.], Internationales Vertragsrecht 6. Aufl. [X.]. 417 f.; [X.] VuR 2002, 155, 157 ff.), kann entgegen der Ansicht der [X.] offen bleiben. Denn enthält die Richtlinie - wie die Verbraucherkredit-richtlinie - keine ausdrückliche kollisionsrechtliche Regelung und schreibt sie den Mitgliedst[X.]ten bei ihrer Umsetzung nur einen zu beachtenden Mindeststandard vor, so kann ein international zwingender Charakter der Umsetzungsnorm aufgrund der Richtlinie nur für den Mindeststandard, nicht aber für etwaige nationale Schutzverstärkungen angenommen wer-den ([X.], [X.]. 29 a EGBGB, S. 283 [X.]. 1066, [X.]; Freitag, in: [X.]/[X.], Internationales Vertragsrecht 6. Aufl. [X.]. 417; [X.]/Rudisch ZfRV 2001, 179, 182; [X.], in: Festschrift für [X.] S. 821, 835; Schwarz [X.] (2002), 45, 71; a.A. [X.]/[X.] [X.]O Art. 34 EGBGB [X.]. 5).
Der Darlehensvertrag der Parteien vom 1. Februar 1991 über 101.466 [X.] (= 117.778 DM) wird aber von dem Mindeststandard der [X.] nicht erfasst, weil diese nach Art. 2 Abs. 1 lit. f auf Kreditverträge über mehr als 20.000 [X.] keine Anwendung [X.] - 16 - det. Die Frage nach der Reichweite des internationalen Geltungswillens der Richtlinie ist infolgedessen nicht entscheidungserheblich und nicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EGV dem [X.] vorzulegen. 31 c) Zwar hat das Berufungsgericht verkannt, dass Art. 120 IPRG von vornherein eine Anwendung des [X.]n [X.] nicht zu begründen vermag, weil es sich dabei um von den deut-schen Gerichten nicht zu beachtendes [X.] Kollisionsrecht handelt (Art. 35 Abs. 1 EGBGB). Daraus vermag die Revision aber nichts für sich herzuleiten, weil das Berufungsgericht das Vorliegen eines "[X.]" im Sinne der Vorschrift verneint hat. 2. Rechtsfehlerfrei ist schließlich auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht unter Zugrundelegung [X.] Rechts der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen hat. 32 a) Der [X.] Tatrichter hat das maßgebliche ausländische Recht gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtge-mäßen Ermessen. Vom Revisionsgericht überprüft werden darf insoweit lediglich, ob er sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Um-stände des Einzelfalles hinreichend ausgeschöpft hat (st.[X.]pr., siehe etwa Senatsurteil vom 23. April 2002 - [X.] ZR 136/01, [X.], 1186, 1187 m.w.Nachw.). An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere An-forderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum [X.]n das anzuwendende Recht ist. Bei Anwendung einer dem [X.] - 17 - [X.]n Recht verwandten Rechtsordnung und klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer ([X.]Z 118, 151, 163). 34 b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Berufungsgericht - anders als die Revision meint - kein Ermessenfehler vorzuwerfen. Ihr Einwand, das Berufungsgericht habe nicht ermittelt, welcher Erklärungs-wert den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin über die [X.] nach den von der [X.] Rechtsprechung und Literatur entwickelten Auslegungsgrundsätzen beizumessen sei, greift nicht. Das Vertragswerk enthält keinen Hinweis darauf, dass dem Beklagten das Recht eingeräumt werden sollte, den Kredit durch eine einseitige Erklärung gegenüber der Klägerin zu verlän-gern. Davon abgesehen hat der Beklagte eine entsprechende Erklärung auch nicht abgegeben.
Das Berufungsgericht hat es entgegen der Ansicht der Revision auch nicht versäumt, der Frage nachzugehen, ob die Klägerin sich mit ihrem Angebot, den Darlehensvertrag um weitere fünf Jahre zu einem Zinssatz von 8,7% p.a. zu verlängern, nach schweizerischem Recht ver-tragstreu verhalten hat oder dieses Angebot für den Beklagten inakzep-tabel war. Dazu bot das Vorbringen des Beklagten keinen hinreichenden Anlass. Denn der Beklagte hat es versäumt, wesentliche Umstände vor-zutragen, die eine Prüfung der Treuwidrigkeit der Klägerin erst möglich gemacht hätte. Das gilt insbesondere für die Marktüblichkeit des vertrag-lich vereinbarten Nominalzinssatzes von 7,125% p.a. bei 90% Auszah-lung im Jahre 1991, die Entwicklung der Zinsen für [X.] in [X.] Franken bis zum Jahre 2000 sowie zu seiner für die [X.] - 18 - prämie der Klägerin bedeutsamen Bonität trotz mehrmonatiger Zinsrück-stände mit zum Teil mehr als 1.500 [X.].
II[X.] Die Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen. 36 No[X.]e [X.] Joeres [X.] [X.]: LG [X.], Entscheidung vom 08.05.2003 - 9 O 421/02 - KG [X.], Entscheidung vom 17.02.2005 - 12 U 169/03 -

Meta

XI ZR 82/05

13.12.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2005, Az. XI ZR 82/05 (REWIS RS 2005, 325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 325

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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