Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2017, Az. EnVR 37/15

Kartellsenat | REWIS RS 2017, 12195

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:240417BENVR37.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 37/15
vom
24. April 2017
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren

-
2
-

Der Kartellsenat des [X.] hat durch die Präsidentin des Bundes-gerichtshofs [X.], [X.] sowie [X.]
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg und Dr.
Bacher
am 24. April
2017
beschlossen:

Die Beschwerdeführerin hat
die Kosten des [X.] einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der [X.] notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000

e-setzt.

Gründe:

Die Beschwerdeführerin hat
nach §
90 [X.] die Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens
zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde
hat
sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Er-stattung der
außergerichtlichen Auslagen der
Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
November 2006 -
KVR 19/06, WuW/E
[X.]-R
1982 -
Kosten-verteilung nach
Rechtsbeschwerderücknahme).
1

-
3
-

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des [X.] auf 25.000

festgesetzt.

[X.]
Raum
Kirchhoff

Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 15.07.2015 -
VI-3 Kart 52/14 [V] -

2

Meta

EnVR 37/15

24.04.2017

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2017, Az. EnVR 37/15 (REWIS RS 2017, 12195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12195

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.