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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
En[X.]R
37/12
vom
12. November 2013
in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungssache
-
2 -
Der Kartellsenat des [X.] hat durch den Präsidenten des [X.] Prof.
Dr.
Tolksdorf sowie [X.] Dr.
Strohn, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg
und Dr.
Deichfuß
am 12.
November 2013
beschlossen:
Die Gerichtskosten des Beschwerde-
und des Rechtsbeschwerdever-fahrens trägt die Beschwerdegegnerin. Eine Erstattung der notwendi-gen Auslagen findet nicht statt.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000
festge-setzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwer-degerichts.
-
3 -
Gründe:
Nachdem das Beschwerdeverfahren durch die übereinstimmenden Erledi-gungserklärungen zum Abschluss gebracht worden
ist, hat der
Senat über die Kos-ten des Beschwerde-
und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Oktober 2011
-
K[X.]R 35/08, WuW/E
DE-R
3465 Rn.
3 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 Satz
1 EnWG. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin
sind gemäß deren übereinstimmendem Antrag zu verteilen.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des [X.] auf 50.000
festgesetzt.
Tolksdorf
Strohn
Kirchhoff
Grüneberg
Deichfuß
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 06.06.2012 -
[X.]I-3 Kart 290/07 ([X.]) -
1
2
Meta
12.11.2013
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2013, Az. EnVR 37/12 (REWIS RS 2013, 1253)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1253
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