Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2016, Az. 4 StR 412/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16077

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:170216B4STR412.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 [X.]/15

vom
17. Februar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 17.
Februar 2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12.
Mai 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a)
im Fall
II.
2 der Urteilsgründe (Verurteilung wegen [X.] schweren Raubes),
b)
in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Voll-streckungsreihenfolge, soweit der [X.] von
einem Jahr und zehn Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

-
3
-
Gründe:

[X.] schweren Raubes, besonders schweren Raubes,
schweren Raubes,
schwerer räuberischer Erpressung und versuchter gemeinschaftlicher beson-esamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt. Es hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und einen [X.] der Gesamt-freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
I.
1.
Der [X.] hält die Beweiswürdigung im
Fall
II.
2 der Urteilsgründe für durchgreifend rechtsfehlerhaft; die Darstellung und Auseinan-dersetzung mit den den Angeklagten belastenden Indizien im Zusammenhang mit seiner Identifizierung durch den Geschädigten seien lückenhaft (§
261 [X.]). Dem kann sich der [X.]

jedenfalls im Ergebnis

nicht verschließen.
Ob die Annahme einer hinreichend sicheren Identifizierung vor dem [X.] des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe schon deshalb einer tragfähigen Grundlage entbehrt, weil sich der Geschädigte bei der [X.] lediglich zu 60% sicher war, kann letztlich dahinstehen. [X.] gilt, soweit der [X.] die Erwägungen der [X.] zum Beweiswert des wiederholten Wiedererkennens als unzureichend [X.]. Jedenfalls lassen die Urteilsgründe, soweit der Zeuge zur Begrün-1
2
3
-
4
-
dung der Wiedererkennung auf die markante Augenpartie des Angeklagten verwiesen
hat, eine genauere Wiedergabe seiner Bekundungen vermissen, [X.] eine Darlegung der Gesichtspunkte, die für die Folgerung des [X.] maßgebend waren, es liege diesbezüglich tatsächlich eine Übereinstimmung vor. Bei der Würdigung einer zusammenfassenden Wertung eines Zeugen, wie sie das [X.] hier in Bezug auf die Identifizierung des Angeklagten vor-genommen hat, kommt es auch auf die dieser Wertung zugrundeliegenden, von dem Zeugen mehr oder weniger substantiierten Tatsachen an, hier also darauf, welche äußeren Merkmale für das Wiedererkennen maßgebend waren (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Oktober 1991

3
StR
178/91). Dies wäre hier umso mehr erforderlich gewesen, als der von dem Geschädigten beobachtete, hier in [X.] kommende Täter eine Kappe trug und sich ein Tuch vor den Mund ge-bunden hatte. Die Urteilsgründe sind auch deshalb lückenhaft, weil nicht [X.] wird, ob und gegebenenfalls welche Angaben der Zeuge zu der festge-stellten Fehlstellung der Nase des Angeklagten gemacht hat.
2.
Dem Antrag des [X.]s, im Hinblick auf den Fall
II.
2 der Urteilsgründe nach §
154 Abs.
2 [X.] zu verfahren, folgt der [X.] nicht; das [X.] hat hier die Einsatzstrafe von sechs Jahren verhängt. Er hebt die Verurteilung in diesem Fall auf und verweist die Sache an das [X.] zurück.
Mit der Aufhebung ist auch den Aussprüchen über die Gesamtstrafe
und die Anordnung über die Dauer des [X.]s die Grundlage entzogen. Die Sache bedarf daher insoweit ebenfalls neuer Verhandlung und Entschei-dung.
4
5
-
5
-
II.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
6

Meta

4 StR 412/15

17.02.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2016, Az. 4 StR 412/15 (REWIS RS 2016, 16077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16077

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 412/15 (Bundesgerichtshof)

Freie Beweiswürdigung: Darstellung einer Zeugenaussage in Bezug auf die Identifizierung des Angeklagten in den Urteilsgründen


2 StR 36/17 (Bundesgerichtshof)


4 StR 677/19 (Bundesgerichtshof)


2 StR 14/18 (Bundesgerichtshof)


3 StR 496/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 412/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.