Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2001, Az. 4 StR 17/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3549

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[X.] StR 17/01vom13. Februar 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2001 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 9. August 2000 [X.] dahin geändert, daß im [X.] der Ur-teilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen uner-laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge entfällt.2.Die weiter gehende Revision wird [X.] Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheitmit Handeltreiben mit solchen, in einem Fall in Tateinheit mit bewaffnetemHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit der Aus-übung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstlade-kurzwaffe, zwei Schlagringe sowie einen Gegenstand, der nach seiner Be-schaffenheit und Handhabung dazu bestimmt ist, durch Würgen die Gesund-heit zu beschädigen", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und [X.] verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,mit der er die Verletzung sachlichen Rechts [X.] -Der Schuldspruch bedarf der Änderung, weil das [X.] im [X.]der Urteilsgründe das Konkurrenzverhältnis zwischen der unerlaubten Einfuhrvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) unddem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge(§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) fehlerhaft beurteilt und insoweit - zusammen [X.] Delikten nach dem Waffengesetz - Tateinheit angenommen hat. Nach [X.] des [X.] verdrängt das bewaffnete Handeltrei-ben nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG den Tatbestand der Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG), und zwar auchdann, wenn die qualifizierende Bewaffnung nur bei einem einzelnen Teilakt [X.] verwirklicht ist (vgl. [X.], 144 f.; [X.], [X.] vom 23. April 1999 - 3 [X.] - und vom 28. Juni 2000 - 3 StR229/00; [X.] § 30 a Rdn. 144).Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausfüh-rungen des [X.] in der Antragsschrift vom 24. Januar 2001.Die Änderung des Schuldspruchs im [X.] der Urteilsgründe läßt den- 4 -Schuldgehalt der Tat unberührt; sie bleibt deshalb auf den Strafausspruch oh-ne Einfluß.[X.] Athing

Meta

4 StR 17/01

13.02.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2001, Az. 4 StR 17/01 (REWIS RS 2001, 3549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3549

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