Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2014, Az. IV ZR 389/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7742

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 389/12

Verkündet am:

19. Februar 2014

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamt

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 78 Abs. 2 Satz 1
Zu den Rechtsfolgen kollidierender [X.].

[X.], Urteil vom 19. Februar 2014 -
IV ZR 389/12 -
OLG [X.]

LG [X.] I

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.],
[X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2014

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 3. Juli 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien, zwei Reiseversicherer,
streiten darum, ob die von ihnen verwendeten [X.] zu einem Innenausgleich nach §
59 Abs. 2 Satz
1 [X.] a.F. bzw. §
78 Abs. 2 Satz
1 [X.]
[X.]
führen.

In den von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Versicherungs-bedingungen heißt es
dazu:

"Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus ande-ren Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, ge-hen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge eben-falls eine nachrangige Haftung vereinbart ist."

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der [X.] enthal-ten folgende Klauseln:

1
2
3
-
3
-

"Leistungsverpflichtungen aus anderen [X.]
gehDies gilt insbesondere für die gesetzlichen Leistungen der Sozialversicherungsträger."

oder

"Leistungsverpflichtungen aus anderen [X.] sowie der Sozialversicherungsträger gehen der [X.]] vor."

Beide
Parteien hatten mit sieben jeweils identischen Versiche-rungsnehmern Reiserücktrittversicherungsverträge und mit zwei weiteren ebenfalls jeweils identischen Versicherungsnehmern [X.] abgeschlossen. In allen Verträgen traten unstreitig in der [X.] zwischen August 2008 und April 2010 Versicherungsfälle ein, für die die zunächst von den Versicherungsnehmern in Anspruch [X.] Beklagte Versicherungsleistungen erbrachte. Die Hälfte dieser Leis-tungen
forderte sie von der Klägerin.
Diese berief sich
auf ihre

wie sie meint

weiterreichende
[X.] und hielt sich deshalb für nicht ausgleichspflichtig. In der Folgezeit zahlte die Klägerin den ge-nannten Betrag unter Vorbehalt der Rückforderung.

Im Rahmen
eines
weiteren Versicherungsvertrags, dessen [X.] ebenfalls bei beiden Parteien [X.] hielt, erbrachte
die Beklagte nach einem unstreitigen [X.] sie vorgerichtlich von der Klägerin verlangte.

Mit der Klage fordert die Klägerin die unter Vorbehalt gezahlten 5.45

Weiter begehrt sie die Feststellung, im letztgenannten Versicherungsfall keinen Ausgleich zu schulden.
Die Beklagte meint, sie 4
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4
-

könne
Ausgleichszahlungen
nach § 59 Abs. 2 Satz
1 [X.] a.F./§
78 Abs.
2 Satz
1 [X.] [X.] beanspruchen. In allen Fällen hätten [X.] bestanden. Die von den Parteien verwendeten Subsidiari-tätsklauseln seien gleichwertig und höben sich deshalb gegenseitig auf.

Das [X.] hat die Klage ab-, das Berufungsgericht die Beru-fung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihr Kla-gebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin zur hälf-tigen Erstattung der von der [X.] erbrachten [X.] gemäß § 78 Abs. 2 [X.] verpflichtet, ihre
an die Beklagte geleistete Ausgleichszahlung mithin nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.

Beide Parteien verwendeten in ihren Versicherungsbedingungen eingeschränkte [X.], welche die Eintrittspflicht des Versicherers nur dann entfallen ließen, wenn ein anderer Versicherer, der dasselbe Risiko abdeckt, im konkreten Fall Deckung gewährt. Die Klausel der Klägerin habe im Vergleich mit der [X.] der [X.] keinen weitergehenden Regelungsgehalt. Das ergebe die [X.] aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Der von der Klägerin verwendete Zusatz bekräftige zwar, dass sie ge-genüber einem anderen Versicherer nur nachrangig haften wolle;
das un-7
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terscheide sich aber nicht von der [X.] der [X.], die einen solchen Willen ebenfalls zum Ausdruck bringe.
Bei anderslau-tender Auslegung als "doppelte [X.]"
enthielte die Be-stimmung
der Klägerin zudem
eine unwirksame Vereinbarung zu Lasten Dritter.

[X.]

wie hier

gleichwertige [X.] aufeinan-der, entspreche es dem Willen der Beteiligten, den Versicherungsnehmer nicht schutzlos zu stellen. Daher seien die Klauseln ergänzend dahin auszulegen, dass sie sich gegenseitig aufhöben mit der Folge, dass bei einer Überversicherung § 78
[X.] Anwendung finde.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Beklagte kann, soweit sie ihre Leistungsverpflichtungen aus den bei ihr gehaltenen Reiseversicherungen erfüllt hat, von der Klägerin einen Innenausgleich nach den gesetzlichen
Regelungen über die [X.] verlangen
(§ 59 Abs. 2
Satz 1 [X.] a.F. bzw. §
78 Abs.
2 Satz 1 [X.] [X.]). Eine Rückforderung der von der Klägerin er-brachten Ausgleichszahlung nach § 812 Abs. 1 Satz
1 BGB scheidet aus, weil diese Zahlung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Soweit die [X.] wegen der Regulierung eines weiteren Versicherungsfalls einen hälfti-gen Innenausgleich von der Klägerin fordert, ist deren Feststellungsbe-gehren, zu dieser Zahlung nicht verpflichtet zu sein, unbegründet.

1. Die hier betroffenen Versicherungsnehmer
hatten bezüglich der
jeweils verwirklichten Risiken
bei den Parteien Doppel-
bzw. [X.] von §
58
Abs. 1, §
59 Abs. 1 Alt. 1 [X.] a.F., §
77 11
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Abs.
1, §
78 Abs. 1 Alt. 1 [X.] [X.] abgeschlossen.
Unstreitig waren [X.] in allen Versicherungsfällen zunächst gleichermaßen ein-trittspflichtig.
Die
von ihnen verwendeten [X.] führen zu keinem anderen Ergebnis, wie deren Auslegung ergibt.

a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach dem [X.] eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei [X.] Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des er-kennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versiche-rungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit
auch

auf seine Interes-sen an (Senatsurteile vom 23. Juni 1993
[X.], [X.]Z 123, 83, 85 m.w.N.; vom 25. Juli 2012
IV ZR 201/10; [X.]Z 194, 208 Rn. 21 m.w.N.). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich [X.] zu interpretieren (Senatsurteil vom 15.
Dezember 2010
IV ZR 24/10, [X.], 202 Rn.
10 m.w.N.; HK-[X.]/[X.], 2.
Aufl. Einleitung Rn. 68). In erster Linie ist vom [X.] auszugehen. Zweck
und Sinnzusammenhang von Klauseln sind zusätzlich zu berück-sichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. Senatsurteile vom 25. Juli 2012 aaO m.w.N.; vom 9. März 2011 -
IV ZR 137/10, [X.], 518 Rn. 16 f.).

Anders als die Revision meint, gelten diese Maßstäbe auch für die Auslegung konkurrierender
[X.]. Zwar trifft es zu, dass sich diese
Auslegung am Ende auch auf das Verhältnis der Versicherer zueinander auswirkt. Das erlaubt es aber nicht, die Klauseln auch aus deren Sicht auszulegen, denn beide Parteien unterhalten keine unmittel-baren vertraglichen Beziehungen, sondern regeln ihre Eintrittspflicht je-weils in
getrennten
Verträgen mit den Versicherungsnehmern. Diese Ver-15
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-

träge können nicht aus der Sicht eines an ihnen unbeteiligten [X.] ausgelegt werden.

b) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer
wird erkennen, dass die [X.] der Parteien die Eintrittspflicht des jeweiligen Versicherers nicht bereits dann entfallen lassen, wenn eine andere Ver-sicherung für dasselbe Risiko besteht, sondern erst dann, wenn die an-derweitige Versicherung im Versicherungsfall Schutz gewährt, d.h.
für seinen Schaden konkret eintritt.

Das setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer eine solche [X.] zunächst einmal bei einem der beiden Versicherer durchsetzt. Vergleicht er die bei den beiden Parteien gehaltenen [X.] und ihre [X.], wird er bemerken, dass letztere kollidieren, weil keiner der Versicherer mit Rücksicht auf die Eintritts-pflicht des jeweils anderen Deckung gewähren will. Der Versicherungs-nehmer wird mit Blick
darauf, dass er für den Versicherungsschutz in beiden Verträgen Prämien leistet, nicht annehmen, der Streit der [X.] um die Nachrangigkeit ihrer Eintrittspflicht solle in der Weise zu seinen Lasten ausgetragen werden, dass er am Ende ohne [X.] bleibt
(vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Januar 2010

IV ZR 129/09, [X.]Z 184, 148 Rn. 19 m.w.N.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 28.
Aufl. § 78 Rn.
36; [X.] in Bruck/[X.], [X.] 9. Aufl. §
78 Rn.
184). Vielmehr wird er die [X.] so verstehen, dass er sich mit seinem Begehren nach Versicherungsschutz vollen Umfangs wahlweise an einen der beiden Versicherer wenden kann. Dass kollidie-rende [X.]
sich im Verhältnis zum Versicherungsneh-mer insoweit wechselseitig aufheben und ein Innenausgleich der [X.] nach den Regeln der Mehrfachversicherung erfolgen muss,
ent-17
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-

spricht deshalb auch der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Senatsurteil vom 27.
Januar 2010 aaO; [X.], 933, 935; [X.]/Schauer,
§ 59 Rn. 52 m.w.N.; [X.] aaO; HK-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 77 Rn. 27; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 27.
Aufl. § 59 Rn. 28; von [X.] in Looschelders/
Pohlmann, [X.] 2. Aufl. § 78 Rn.
19; [X.]/Schauer,
§ 59 [X.] Rn.
52; Bruck/[X.]/[X.], [X.] 9. Aufl. 2009 §
78 Rn. 184; von [X.], [X.], 396; [X.], [X.], 418, 432 f.; Winter,
[X.], 527, 530 ff.). Mithin kann der Versicherungsnehmer wählen, von wel-chem Versicherer er Leistungen verlangt, wobei sodann der jeweils an-dere Versicherer im Umfang der Erfüllung dieses Verlangens ihm gegen-über leistungsfrei wird
und es im Weiteren Sache der Versicherer bleibt, die Frage eines möglichen Innenausgleichs untereinander zu regeln.
Das entspricht der Rechtslage nach
§ 78 Abs. 1 [X.] [X.]/§
59 Abs. 1 [X.] a.F.

c) Anderes wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch nicht dem Zusatz zur [X.] der Klägerin entnehmen:

"Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungs-verträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist."

Die
vorangestellte [X.] lässt zunächst nur den Willen des Versicherers erkennen, dann nicht mehr eintreten zu müssen, wenn und soweit ein anderer Versicherer im Versicherungsfall leistet. Dafür spricht ein

für den Versicherungsnehmer nachvollziehbares und auch den Regelungen in § 78 Abs. 1 [X.] [X.]/§
59 Abs. 1 [X.] a.F. zu-grunde gelegtes

Versichererinteresse, einen eingetretenen Schaden nicht mehrfach zu ersetzen. Der Versicherungsnehmer wird die [X.] aber
nicht dahin verstehen,
die Klägerin sei ihm gegenüber sogar 19
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dann nicht mehr bereit, Versicherungsleistungen zu erbringen, wenn der andere Versicherer sich ebenfalls unter Berufung auf eine ähnliche Sub-sidiaritätsklausel für leistungsfrei erklärt. Ein schutzwürdiges Interesse des Versicherers an einer so weitgehenden Leistungseinschränkung
wird der Versicherungsnehmer angesichts der von ihm geleisteten Prämien und der Zulässigkeit des Abschlusses einer weiteren Versicherung ge-gen dasselbe Risiko nicht erkennen können.
Der Versicherungsnehmer wird deshalb annehmen, mit der [X.] bekräftige die Klägerin lediglich deren Geltung auch gegenüber kollidierenden Klauseln.

2. Nach § 59 Abs. 2 Satz
1 [X.] a.F./§
78 Abs. 2 Satz
1 [X.] [X.] hat die Klägerin die von der [X.] verauslagten [X.] im Innenverhältnis der Parteien zur Hälfte zu erstatten. Das folgt daraus, dass beide Parteien nach den mit den Versicherungsnehmern geschlossenen Verträgen für die in Rede stehenden Versicherungsfälle unstreitig in gleicher Höhe eintrittspflichtig waren.

Die zuvor erörterten [X.] bewirken keinen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Innenausgleich.
Entgegen der Auffassung der Klägerin geht
deren Regelung nicht der von der [X.]n verwendeten in der Weise vor, dass die Klägerin nur eine nachrangi-ge Eintrittspflicht trifft.

Allerdings sind, wie sich aus § 68a [X.] a.F./§
87 [X.] [X.] ergibt, die gesetzlichen Regelungen in § 59 Abs. 2 Satz
1 [X.] a.F./§
78 Abs. 2 Satz
1 [X.] [X.] über den Innenausgleich der Versicherer abdingbar. [X.] unmittelbar zwischen ihnen wirkende Abdingungsvereinbarung haben die Parteien aber nicht getroffen. Sie ergibt sich auch nicht mittelbar aus den kollidierenden [X.] der Versicherungsverträge. 21
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Diese lassen keinen übereinstimmenden Willen der beteiligten [X.] erkennen, den Innenausgleich abweichend von den gesetzlichen Re-gelungen vorzunehmen. Vielmehr kann ihnen nur entnommen werden, dass keine der Parteien bereit ist, mit Rücksicht auf eine anderweitig vereinbarte nachrangige Eintrittspflicht der anderen Seite
die Leistungs-pflicht für einen Versicherungsfall im Innenverhältnis der Versicherer [X.] zu übernehmen.
Daher
heben sich die einander widersprechenden Klauseln auch insoweit gegenseitig auf mit der Folge, dass es bei der gesetzlichen Ausgleichspflicht bleibt. Soweit
sich
die Klägerin darauf [X.], ihre [X.] beanspruche mittels des oben zitierten Zusatzes Vorrang vor den entsprechenden Klauseln der [X.], hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, sie gehe dennoch im Re-gelungsgehalt nicht über die [X.] der [X.] hin-aus, sondern bekräftige lediglich den Willen der Klägerin, nachrangig zu haften. Ein entsprechender entgegenstehender Wille ist aber auch den [X.] der [X.] zu entnehmen.

-
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-

Auf die Frage, ob bei einem anderen Verständnis des von der Klä-gerin verwendeten Zusatzes
eine unzulässige vertragliche Vereinbarung zu Lasten Dritter vorläge, kommt es nach allem nicht mehr an.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Dr.
Brockmöller

Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 08.02.2012 -
3 O 1560/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 03.07.2012 -
25 U 995/12 -

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Meta

IV ZR 389/12

19.02.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2014, Az. IV ZR 389/12 (REWIS RS 2014, 7742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7742

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