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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 411/06 vom 14. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2006 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar ist es rechtlich nicht unbedenklich, dass das [X.] das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, mit dem dieser seine frühere Arbeitgeberin zu Unrecht schwer be-lastet hat, strafschärfend berücksichtigt hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4 m.w.N.). Die fehlerhafte Strafzu-messungserwägung erfordert hier aber keine Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Strafe angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. [X.] Athing [X.] Ernemann
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14.12.2006
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. 4 StR 411/06 (REWIS RS 2006, 229)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 229
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