Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2012, Az. XI ZR 39/11

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7510

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

3. April 2012

Weber,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 684 Satz 2
[X.] § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
a)
Zur Frage einer konkludenten Genehmigung bereits gebuchter Einzugsermächti-gungslastschriften bei Zuführung neuer Liquidität durch den Schuldner (Fortfüh-rung der Senatsurteile vom 26.
Juli 2011 -
XI
ZR 36/10, [X.], 679 Rn.
17 und vom
25.
Oktober 2011 -
XI
ZR 368/09, [X.], 2316 Rn.
15).
b)
Zum Einwand der Deckungsanfechtung bei Genehmigung von Einzugsermächti-gungslastschriften.
[X.], Urteil vom 3. April 2012 -
XI [X.] -
OLG [X.]

LG [X.] I

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3.
April 2012
durch [X.] Wiechers
und
die Richter Dr.
Ellenberger, Dr.
Grüneberg, Maihold
und
Dr.
Matthias
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 19.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 20.
Dezember 2010 inso-weit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der [X.] erkannt hat.
Auf die [X.] des [X.] wird das Urteil weiter inso-weit aufgehoben, als das Berufungsgericht
die Berufung des [X.] gegen das Urteil des Landgerichts [X.]
I, 22.
Zivil-kammer, vom 22.
Januar 2009 in Höhe eines Betrages von 3.065,19

[X.] des [X.] wird zurückgewiesen.
Im Kostenpunkt wird das Urteil mit Ausnahme der Entscheidung zu den Kosten der beiden Nebenintervenientinnen aufgehoben. Der Kläger hat auch die weiteren außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin zu 2) zu tragen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung -
auch über die weiteren Kosten des Revisions-verfahrens
-
an den 17.
Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der
A.

AG (im Folgenden: Schuldnerin) von der beklagten Bank die Auszahlung von [X.], die von einem bei der [X.] geführten Girokonto der Schuldnerin im Wege des [X.] abgebucht worden sind.
Die Schuldnerin unterhielt bei der [X.] ein Girokonto. Die dem [X.] zugrunde liegenden damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] (im Folgenden: [X.]) sahen in Nr.
7 Abs.
1 [X.] einen Rech-nungsabschluss jeweils zum Ende eines [X.] vor. Nach Nr.
7 Abs.
3 [X.] galt die Genehmigung einer Lastschriftbuchung spätestens als er-teilt, wenn der Bankkunde nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang eines von der Bank erteilten Rechnungsabschlusses, in dessen Saldo die Be-lastungsbuchung enthalten war, Einwendungen gegen diese erhob. Auf diese Genehmigungswirkung war bei Erteilung des Rechnungsabschlusses gesondert hinzuweisen.
Die [X.] belastete das Girokonto der Schuldnerin zwischen dem 1.
November 2007 und dem 7.
Januar 2008 unter anderem mit Einzugslast-schriften in der noch streitigen Höhe von 238.570,55

den 31.
Dezember 2007 datierten Rechnungsabschluss für das 4.
Quartal 2007, der einen Hinweis auf die Genehmigungsfiktion nach Nr.
7 Abs.
3 [X.] enthielt. Der von der [X.] behauptete Zugang dieses [X.] am 3.
Januar 2008 ist streitig.
Am 7.
Januar 2008 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des [X.]. Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Kläger zum vor-läufigen Insolvenzverwalter mit [X.] über das Vermögen der 1
2
3
4
-
4
-
Schuldnerin bestellt. Er zeigte der [X.] mit Telefax vom 9.
Januar 2008 seine Bestellung an und verlangte, die Konten der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung für Lastschriften
zu sperren. In diesem Schreiben lautet es u.a. weiter: "Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des [X.] vom [X.] ([X.].: IX

der noch ungenehmigten [X.] aufgrund von [X.]." Am 11.
Januar 2008 antwortete die [X.] darauf mit "Fehlanzei-ge". Am 26.
März 2008 verweigerte der Kläger gegenüber der [X.] seine "Zustimmung zu etwaigen Genehmigungen sämtlicher Lastschriften auf den vorgenannten Konten ab
dem 01.11.2007 bis zum 07.01.2008", soweit diese Lastschriften im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens erfolgt seien, und bat um Auskehrung des sich ergebenden Guthabens. Am 1.
April 2008 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die [X.] lehnte es ab, die streitigen Lastschriften zurückzubuchen und ein sich daraus ergebendes Guthaben an den Kläger auszuzahlen.
Die Klage auf Zahlung von 241.249,83

e-richt abgewiesen worden. Auf die Berufung des [X.], der die Klage in Höhe von 2.679,28

unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 88.787,53

worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihr Klageabweisungsbegehren weiter, während der Kläger mit der [X.] seinen Zahlungsantrag aufrechterhält, soweit dieser erfolglos geblieben ist.

5
-
5
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision der [X.] ist begründet. Die [X.] des [X.] hat zu einem geringen Teil Erfolg. Die Rechtsmittel führen zur teilwei-sen Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die in [X.], 566
ff. veröffentlicht worden ist, im Wesentlichen ausgeführt:
In Höhe des zugesprochenen Betrages habe der Kläger den streitigen [X.] wirksam widersprochen, sodass die [X.] keinen Aufwendungsersatzanspruch nach §
670 BGB erworben habe. Die zugrunde liegenden Lastschriften seien nicht zuvor nach Nr.
7 Abs.
3 [X.] genehmigt worden. Für Lastschriften, die ab dem
1.
Januar 2008 gebucht worden seien, habe die [X.] einen Rechnungsabschluss nicht behauptet. Dem Rech-nungsabschluss für das 4.
Quartal 2007 habe der Kläger in seinem Schreiben vom 9.
Januar 2008 wirksam widersprochen. Daraus habe sich für die [X.]
erkennbar ergeben, dass der Kläger noch nicht genehmigte Lastschriften nicht mehr habe genehmigen wollen.
Einzahlungen oder Überweisungen der Schuldnerin auf das Girokonto belegten keine vorangehende Genehmigung, da ein Zusammenhang mit kon-kreten Lastschriften nicht ersichtlich sei. Eine rechtzeitige konkludente Geneh-migung von [X.] durch die Schuldnerin sei allerdings anzu-nehmen, soweit diesen regelmäßig wiederkehrende, nach Grund und Höhe vergleichbare und in der Vergangenheit bereits genehmigte Lastschriften aus 6
7
8
9
-
6
-
laufenden Geschäftsbeziehungen zugrunde gelegen hätten und innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs-
und Überlegungsfrist, die in diesen Fällen in Anlehnung an §
121 BGB, §
377 HGB drei Bankarbeits-tage
betrage, keine Einwendungen erhoben worden seien. Soweit Lastschriften erkennbar auf eigenen Anmeldungen der Schuldnerin beruhten, wie vorliegend Beitragszahlungen zu Sozialversicherungen und Steuerzahlungen, habe die [X.] im unternehmerischen Verkehr zudem erwarten können, dass die Schuldnerin auch eine erstmalige Lastschrift dieser Art innerhalb von drei Bankarbeitstagen auf ihre Übereinstimmung mit der Anmeldung prüfe.
Eine konkludente Genehmigung streitiger [X.] scheide aus, soweit diese Überlegungsfrist bis zur Bestellung des [X.] zum vorläufi-gen Insolvenzverwalter mit [X.] am 7.
Januar 2008 bzw. bei Zugang
des Telefax des [X.] vom 9.
Januar 2008 noch nicht abgelaufen sei. Gleiches gelte auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung für [X.], denen verschiedene Rechtsgründe oder einzelfallbezogene Anlässe mit unterschiedlichen A[X.]uchungsbeträgen zugrunde lägen, wie dies insbesondere bei Reisekosten der Fall sei. Hingegen gewährleiste bei [X.] die Abrechnung nach einem einheitlichen Tarifwerk und aufgrund auto-matisierter Verbindungsdatenerfassung eine ausreichende Richtigkeitsgarantie, um für die Schuldnerbank erkennbar zu machen, dass Einwendungen gegen entsprechende Lastschriften nur binnen kurzer Überlegungsfrist erhoben wür-den.
Soweit nach der Rechtsprechung des [X.] für eine kon-kludente Genehmigung einzelner Lastschriften weiterhin sprechen könne, dass der Schuldner in Kenntnis laufender A[X.]uchungen durch konkrete
Einzahlun-gen oder Überweisungen erst ausreichende Kontodeckung sichergestellt habe, ohne die die kontoführende Bank die Lastschriften nicht ausgeführt hätte, fehle 10
11
-
7
-
Vortrag der [X.]. Diese habe zwar für den streitbefangenen Zeitraum Umbuchungen der Schuldnerin von einem [X.] auf das Girokonto dargelegt, dabei jedoch keinen Zusammenhang mit Lastschriften aufgezeigt, die nach ihrer Größenordnung oder gemäß einer Absprache Anlass für vorsorg-liche Geldumbuchungen der Schuldnerin gewesen sein könnten.

II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punk-ten stand.

A. Revision der [X.]
Die Revision der [X.] hat Erfolg. Mangels [X.] Fest-stellungen zur konkludenten Genehmigung von [X.] ist [X.], ob ein Auszahlungsanspruch des [X.] infolge eines Widerspruchs ge-gen Lastschriften besteht.
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-gen, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit [X.] in der Lage ist, die Genehmigung von Lastschriften zu verhindern, indem er entspre-chenden [X.] widerspricht (siehe Senatsurteile vom 10.
Juni 2008 -
XI
ZR 283/07, [X.]Z 177, 69 Rn.
32
ff., vom 20.
Juli 2010 -
XI
ZR 236/07, [X.]Z 186, 269 Rn.
11, vom 23.
November 2010 -
XI
ZR 370/08, [X.], 63 Rn.
13 und vom 25.
Januar 2011 -
XI
ZR 171/09, [X.], 454 Rn.
11). Ein Widerspruch des Insolvenzverwalters bleibt indes wirkungslos, so-weit zuvor [X.] von dem Schuldner genehmigt worden sind 12
13
14
15
-
8
-
(Senatsurteile vom 20.
Juli 2010 -
XI
ZR 236/07, [X.]Z 186, 269 Rn.
41 und vom 22.
Februar 2011 -
XI
ZR 261/09, [X.], 688 Rn.
11).
2. Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerhaft eine fingierte Geneh-migung nach Nr.
7 Abs.
3 [X.] mit der Begründung verneint, bereits das Tele-fax des [X.] vom 9.
Januar 2008 sei als konkludenter Widerspruch gegen die streitigen Lastschriften auszulegen.
a) Die Annahme des Berufungsgerichts, mit der Bitte, alle noch nicht ge-nehmigten [X.] zusammenzustellen, habe der Kläger in schlüssiger Weise deren Genehmigung versagt, verstößt gegen Denkgesetze und ist deswegen revisionsrechtlich überprüfbar. Hätte nämlich der Kläger mit diesem Schreiben bereits sämtlichen Lastschriften widersprechen wollen,
hätte es der von ihm erbetenen Aufstellung gerade nicht bedurft. Das hat auch die [X.], wie ihre Antwort "Fehlanzeige" erkennen lässt, tatsächlich nicht [X.] verstanden. Die gleichzeitige Aufforderung, die Konten der Schuldnerin für weitere Lastschriften mit sofortiger Wirkung zu sperren, begründet ebenfalls nur die Erwartung, der Kläger werde sich in vergleichbarer Weise noch dazu [X.], ob er bereits gebuchten Lastschriften die Genehmigung versage und de-ren Beseitigung fordere (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Oktober 2007 -
IX
ZR 217/06, [X.]Z 174, 84 Rn.
35).
Der Würdigung des Berufungsgerichts steht überdies der eigene Sach-vortrag des [X.] entgegen, an dem er bis zu dem -
ihm eine andere Sach-verhaltswürdigung nahelegenden
-
richterlichen Hinweis vom 1.
Juli 2009 [X.] hat. Nach seiner Darstellung wollte er zur Vermeidung von Risiken für das Schuldnervermögen -
etwa durch Nichtzahlung von Versicherungsprä-mien
-
anhand der von ihm erbetenen Aufstellung zunächst eine Einzelprüfung aller [X.] vornehmen. Eine solche Einlassung einer Partei be-16
17
18
-
9
-
legt zwar nicht unmittelbar den Inhalt einer vorgerichtlich abgegebenen Erklä-rung, sie lässt aber -
wie hier
-
Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das Verständnis im Zeitpunkt der Erklärung zu (vgl. [X.], Urteile vom 6.
Juli 2005 -
VIII
ZR 136/04, [X.], 1895, 1897, vom 7.
Dezember 2006 -
VII
ZR 166/05, [X.], 1293 Rn.
18 und vom 16.
März 2009 -
II
ZR 68/08, [X.], 861 Rn.
16 mwN).
b)
Nach dem Vortrag der [X.], von dem für
die Revision auszuge-hen ist, hat die Schuldnerin den Rechnungsabschluss vom 31.
Dezember 2007 noch im Januar 2008 erhalten. Da der Kläger nach den insoweit nicht zu bean-standenden Feststellungen des Berufungsgerichts einen ausdrücklichen [X.] erst in seinem Schreiben vom 26.
März 2008 erklärt hat, wären für bis dahin ungenehmigte Lastschriften, deren Buchung in das 4.
Quartal 2007 fällt, die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion nach Nr.
7 Abs.
3 [X.] erfüllt, die auch gegenüber einem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvor-behalt wirkt (Senatsurteil vom 10.
Juni 2008 -
XI
ZR 283/07, [X.]Z 177, 69 Rn.
32
ff.;
[X.], Urteil vom 30.
September 2010 -
IX
ZR 178/09, [X.], 2023 Rn.
19).
3.
Auf Grundlage der von ihm getroffenen
Feststellungen hat das [X.] weiter rechtsfehlerhaft angenommen, die Lastschriften seien, so-weit der Klage stattgegeben worden ist, nicht zuvor durch schlüssiges Verhalten der Schuldnerin genehmigt worden.
[X.] Feststellungen zu einer konkludent erklärten Genehmi-gung sind zwar im Revisionsverfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgeset-ze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Zu klären ist aber, ob alle erheblichen
Umstände vom Tatrichter umfassend gewürdigt worden sind (Se-19
20
21
-
10
-
natsurteile vom 20.
Juli 2010 -
XI
ZR 236/07, [X.]Z 186, 269 Rn.
44, vom 26.
Oktober 2010 -
XI
ZR 562/07, [X.], 2307 Rn.
20 und vom 8.
Novem-ber 2011 -
XI
ZR 158/10, [X.], 2358 Rn.
15, jeweils mwN). Dieser Über-prüfung halten die Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht in vollem [X.] stand.
a)
Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die kontoführende Bank könne allein der weiteren Nutzung eines Girokontos nicht entnehmen, der Kontoinhaber billige vorausgehende Lastschriften und den um die früheren [X.] geminderten Kontostand (vgl. Senatsurteile vom 20.
Juli 2010 -
XI
ZR 236/07, [X.]Z 186, 269 Rn.
45, 47, vom 26.
Oktober 2010 -
XI
ZR 562/07, [X.],
2307 Rn.
19, vom 23.
November 2010 -
XI
ZR 370/08, [X.], 63 Rn.
17 und vom 8.
November 2011 -
XI
ZR 158/10, [X.], 2358 Rn.
14).
b)
Weiter hat das Berufungsgericht auf Grundlage der von ihm getroffe-nen Feststellungen eine konkludente Genehmigung der zugunsten der S.

und der L.

gebuchten streitigen Lastschriften rechtsfehlerfrei nicht bereits darin gesehen, dass es sich um regelmäßige, im Wesentlichen gleich hohe Lastschriften gehandelt hat. Aus der maßgeblichen Sicht der kontoführenden Bank können nämlich wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen oder laufenden Geschäftsbeziehungen im [X.] Verkehr nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist grundsätzlich nur dann die berechtigte Erwartung begründen, auch eine neue Belastungsbuchung solle Bestand haben, wenn sich diese innerhalb der Schwankungsbreite bereits zuvor genehmigter [X.] bewegt oder diese nicht wesentlich über-
oder unterschreitet (Senatsurteile vom 1.
März 2011 -
XI
ZR 320/09, [X.], 743 Rn.
13, vom 27.
September 2011 -
XI
ZR 328/09, [X.], 2259 Rn.
22, vom 25.
Oktober 2011 -
XI
ZR
368/09, 22
23
-
11
-
[X.], 2316 Rn.
13 und vom 8.
November 2011 -
XI
ZR 158/10, [X.], 2358 Rn.
20 sowie [X.], Urteil vom 1.
Dezember 2011 -
IX
ZR 58/11, [X.], 160 Rn.
11). Das trifft nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstanden-den Feststellungen des Berufungsgerichts für die hier fraglichen [X.], die ohne erkennbare Regelmäßigkeit anlassbezogen anfielen, nicht zu.
c)
Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht eine konkludente Genehmigung der am 4.
Januar 2008 gebuchten Lastschrift zu-gunsten der I.

verneint hat, weil die -
vom Berufungs-gericht
mit drei Bankarbeitstagen angenommene
-
angemessene Überlegungs-frist vor Eingang des Telefax des [X.] vom 9.
Januar 2008 nicht verstrichen ist. Unabhängig von dessen Auslegung kannte die [X.] damit die Bestel-lung des [X.] zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbe-halt. Danach kam auch aus ihrer Sicht eine konkludente Genehmigung von [X.] durch die Schuldnerin nicht mehr in Betracht.
Der Schuldner kann ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwal-ters [X.] weder ausdrücklich noch konkludent genehmigen, da er nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungs-vorbehalt nicht mehr allein verfügen kann (§
24 Abs.
1, §
81 Abs.
1 [X.]). Die [X.] kann sich auf fehlende Kenntnis von dieser Verfügungsbeschränkung (§
24 Abs.
1, §
82 [X.]) jedenfalls seit deren Mitteilung im Telefax vom 9.
Ja-nuar 2008 nicht berufen, sodass sie nach diesem Zeitpunkt für Leistungen an
Lastschriftgläubiger keinen zulasten des Kontos der Schuldnerin wirkenden Aufwendungsersatzanspruch aufgrund deren -
konkludenter
-
Genehmigung mehr erwerben konnte (vgl. dazu [X.], Urteil vom 15.
Dezember 2005 -
IX
ZR 227/04, [X.], 194, 195; [X.], Insolvenzrecht in der [X.], 8.
Aufl., Rn.
3.728).
24
25
-
12
-
d)
Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht auf Grundlage der [X.] getroffenen Feststellungen hingegen konkludente Genehmigungen der im streitbefangenen Zeitraum zugunsten der B.

und der At.

gebuchten
Lastschriften.
Zu Recht beanstandet die Revision die Auffassung des [X.]s, für die ab dem 4.
Quartal 2007 regelmäßig wiederkehrenden [X.] fehlten Darlegungen der [X.] zu früheren Lastschriften in vergleich-barer Höhe. Da nicht [X.] aus dem gesamten Quartal, son-dern nur aus dem Zeitraum zwischen Anfang November 2007 und dem 7.
Ja-nuar 2008 infrage stehen,
reicht es aus, dass aus den betreffenden [X.] die jeweils ersten Lastschriften vor dem streitigen Zeitraum eingezo-gen worden sind. Aus den vom Berufungsgericht für Anfang Oktober 2007 fest-gestellten [X.] ergibt sich, dass die Schuldnerin damals [X.] in vergleichbarer Höhe nicht widersprochen hat.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist nicht erforderlich, dass der erste Lastschrifteinzug auf Grundlage eines Rechnungsabschlusses nach Nr.
7 Abs.
3 [X.] genehmigt worden ist. Sogar bei einem Verbraucher, bei dem anders als bei einem Unternehmer die kontoführende Bank nicht ohne weiteres von einer zeitnahen Überprüfung der Kontobewegungen ausgehen kann, ist bei monatlichen, im Wesentlichen gleich hohen und dem Kontoinhaber mitgeteilten [X.] davon auszugehen, dass mindestens zwei Monate zu-rückliegende A[X.]uchungen
nicht mehr beanstandet werden (Senat, Urteil vom 3.
Mai 2011 -
XI
ZR 152/09, [X.], 1267 Rn.
12). Im hier vorliegenden un-ternehmerischen Geschäftsverkehr kann die kontoführende Bank weitergehend damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und über-prüft werden (vgl. Senatsurteile vom 20.
Juli 2010 -
XI
ZR 236/07, [X.]Z 186, 269 Rn.
48 [X.], vom 26.
Oktober 2010 -
XI
ZR 562/07, [X.], 2307 Rn.
21 26
27
28
-
13
-
und vom 3.
Mai 2011 -
XI
ZR 152/09, [X.], 1267 Rn.
11). Damit kommt die jeweils Anfang Oktober 2007 gebuchte Lastschrift als Grundlage für konkluden-te Genehmigungen der auf denselben Dauerschuldverhältnissen beruhenden Lastschriften für November und Dezember 2007 in Betracht, soweit sie diese nicht wesentlich über-
oder unterschritten hat.
e)
Unabhängig davon hat das Berufungsgericht zur konkludenten [X.] aller [X.], für die es dem Kläger einen Auszah-lungsanspruch zugesprochen hat, den Sachverhalt nicht ausgeschöpft. [X.] weist die Revision darauf hin, dass die von
der [X.] dargelegte lau-fende Überwachung der Kontoführung durch die Schuldnerin im fraglichen Zeit-raum und die ihrer Behauptung nach in diesem Zusammenhang von der Schuldnerin dem Girokonto -
zur Sicherstellung weiterer Dispositionen bzw. zur Vermeidung von Kontoüberziehungen
-
zugeführte Liquidität den Erklärungs-wert einer konkludenten Genehmigung haben können.
aa)
Stellt der Schuldner in Kenntnis erfolgter A[X.]uchungen durch liquidi-tätsschaffende Maßnahmen ausreichende Kontodeckung für weitere Kontodis-positionen sicher, kann ebenso wie bei einer Abstimmung von zukünftigen [X.] mit der Bank aus deren Sicht der Schluss gerechtfertigt sein, bereits gebuchte Lastschriften würden Bestand haben, da sich der Kunde [X.] auf leichterem Wege Liquidität hätte verschaffen können, indem er diesen seiner Ansicht nach unberechtigten [X.] widerspricht (vgl. Senatsurteile vom 23.
November 2010 -
XI
ZR 370/08, [X.], 63 Rn.
20, vom 25.
Januar 2011 -
XI
ZR 171/09, [X.], 454 Rn.
21 und vom 26.
Juli 2011 -
XI
ZR 36/10, [X.], 679 Rn.
16
f.). Wie der Senat nach [X.] des Berufungsurteils entschieden hat, liegt eine konkludente Genehmigung durch Maßnahmen der Liquiditätsschaffung für vorausgegangene A[X.]uchungen dann nahe, wenn der
Kontoinhaber aufgrund einer Absprache mit der kontofüh-29
30
-
14
-
renden Bank gehalten war, das betreffende Konto auf Guthabenbasis zu führen (Senatsurteile vom 26.
Juli 2011 -
XI
ZR 36/10, [X.], 679 Rn.
17 und vom 25.
Oktober 2011 -
XI
ZR 368/09, [X.], 2316 Rn.
15).
[X.])
Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der [X.] hat die Schuldnerin immer dann, wenn eine Unterdeckung des [X.] drohte, Überweisungen von einem [X.] vorgenommen. Das betrifft sieben sechsstellige Umbuchungen im 4.
Quartal 2007 und eine sechsstellige Umbuchung am 7.
Januar 2008. Die-sem Umstand hat das Berufungsgericht mit dem Argument, die Umbuchungen hätten nach dem Vortrag der [X.] in keinem betragsmäßig konkreten Zu-sammenhang mit künftigen Lastschriften gestanden, zu Unrecht keine Bedeu-tung beigemessen. Eines solchen Zusammenhanges bedarf es nämlich für die Annahme einer konkludenten Genehmigung von [X.] durch nachfolgende liquiditätsschaffende
Umbuchungen nicht. Ausreichend ist viel-mehr, dass das [X.] aus der objektiven Sicht der beklagten Bank frühere Lastschriften als genehmigt erscheinen lässt, weil der Schuldner gegebenenfalls durch einen Widerspruch eine -
teilweise
-
Kontodeckung hätte sicherstellen können.
Durfte die Insolvenzschuldnerin, wie die Revision unter Hinweis auf Vor-trag der [X.] geltend macht, das bei der [X.] unterhaltene Girokonto nur auf Guthabenbasis führen, dann musste sie die Buchungen täglich überwa-chen und negative Tagessalden sofort ausgleichen. Jedenfalls in dem hier ge-gebenen unternehmerischen Geschäftsverkehr kann in einem solchen Fall die von der Schuldnerin veranlasste Zuführung neuer Liquidität aus Sicht der Bank den objektiven Erklärungswert besitzen, die Schuldnerin habe bereits alle
für sie günstigeren Möglichkeiten, einschließlich des Widerspruchs gegen voran-31
32
-
15
-
gehende [X.], geprüft und sei folglich mit den gebuchten [X.] einverstanden.
[X.])
Danach kann die konkludente Genehmigung von [X.] mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abschließend verneint werden. Ob die Schuldnerin die aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlichen acht sechsstelligen Umbuchungen im Zeitraum November
2007 bis Januar 2008 vorgenommen hat, um weitere Kontodispositionen zu ermögli-chen, insbesondere weil sie gehalten war, das Konto auf Guthabenbasis zu [X.], und dies aus Sicht der Bank den objektiven Erklärungswert einer Geneh-migung vorausgehender Lastschriften hat, ist vom Berufungsgericht auf [X.] seiner Rechtsauffassung konsequent nicht
geklärt worden.

B. Die [X.] des [X.] ist nur zu einem geringen Teil be-gründet.
1.
Entgegen deren Auffassung scheidet ein Zahlungsanspruch des [X.] auf Grundlage einer Insolvenzanfechtung nach §
130 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 oder §
132 Abs.
2 [X.] aus Rechtsgründen aus.
a)
Der Anspruch aus §§ 143, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] richtet sich nicht gegen die [X.] als Zahlungsmittlerin im Lastschriftverfahren.
aa)
Gegner einer Anfechtung nach §§ 130, 131 [X.] ist ein Insolvenz-gläubiger, an den der Insolvenzschuldner geleistet hat ([X.], Urteile vom 29.
November 2007 -
IX
ZR 121/06, [X.]Z 174, 314 Rn.
14 und vom 29.
Sep-tember 2011 -
IX
ZR 202/10, [X.], 85 Rn.
11). Die [X.] ist hingegen lediglich als Zahlstelle für die im Einzugsermächtigungsverfahren ausgeführten Lastschriften eingeschaltet worden und hat technisch die entsprechende Zu-33
34
35
36
37
-
16
-
wendung an die Gläubiger bewirkt. Die [X.] war damit Zahlungsmittlerin, die sich darauf beschränkt hat, ihren Verpflichtungen aus dem Giro-
bzw. [X.] nachzukommen (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Oktober 2007 -
IX
ZR 217/06, [X.]Z 174, 84 Rn.
13; [X.], Insolvenzrecht in der [X.], 8.
Aufl.
Rn.
3.680; [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
58 Rn.
53).
Bei Zahlung im Einzugsermächtigungsverfahren handelt es sich ebenso wie bei einer Banküberweisung um eine mittelbare Zuwendung des Schuldners, die insolvenzrechtlich zu behandeln ist, als habe die Bank als zwischengeschal-tete [X.]in an den Schuldner geleistet und dieser seinen Gläubiger befriedigt (vgl. [X.], Urteile vom 16.

September 1999 -
IX
ZR 204/98, [X.]Z 142, 284, 287 und vom 25.
Oktober 2007 -
IX
ZR 217/06, [X.]Z 174, 84 Rn.
13 und Rn.
44). Insoweit steht die vom Schuldner dem Gläubiger mittelbar gewähr-te Leistung, sofern sie für diesen als Schuldnerleistung erkennbar ist, anfech-tungsrechtlich einer unmittelbaren gleich ([X.], Urteile vom 19.
März 1998 -
IX
ZR 22/97, [X.], 968, 975, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 138, 291
ff., vom 16.
September 1999 -
IX
ZR 204/98, [X.]Z 142, 284, 288, vom 23.
Oktober 2003 -
IX
ZR 252/01, [X.]Z 156, 350, 355
f., vom 29.
November 2007 -
IX
ZR 121/06, [X.]Z 174, 314 Rn.
14 und vom 6.
Oktober 2009 -
IX
ZR 191/05, [X.]Z 182, 317 Rn.
14). Leistungsempfänger und damit Anfechtungs-gegner im Lastschrifteinzugsverfahren ist folglich der Gläubiger und nicht die Bank als [X.], sodass die Deckungsanfechtung einer Lastschriftge-nehmigung -
entgegen der Auffassung der [X.]
-
auf das Rechts-verhältnis zum Lastschriftgläubiger beschränkt ist (vgl. [X.], Urteile vom 16.
September 1999 -
IX
ZR 204/98, [X.]Z 142, 284, 287
f., vom 25.
Oktober 2007 -
IX
ZR 217/06, [X.]Z 174, 84 Rn.
44 und vom 29.
November 2007 -
IX
ZR 121/06, [X.]Z 174, 314 Rn.
14).
38
-
17
-
[X.])
Aus der von der [X.] in Anspruch genommenen Ent-scheidung des [X.] vom 19.
März 1998 (IX
ZR 22/97, [X.], 968, 975) ergibt sich nichts anderes. Dort war durch eine Überweisung der Zahlstelle nicht nur eine Leistung der Schuldnerin an den Empfänger bewirkt, sondern zugleich eine Schuld des Empfängers aus einem Kreditverhältnis mit der als Zahlstelle fungierenden Bank getilgt worden. Damit hatte die Zahlstelle ihrerseits durch eine mittelbare Zuwendung einen eigenen anfechtbaren wirt-schaftlichen Vorteil erlangt. Demgegenüber hat sich die [X.] im [X.] Fall auf ihre Funktion als Zahlstelle beschränkt und deshalb durch
die [X.] der Lastschriften nur einen dem Zahlungsbetrag entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch nach §
670 BGB gegen die Schuldnerin erworben (vgl. [X.], Urteil vom 16.
September 1999 -
IX
ZR 204/98, [X.]Z 142, 284, 289; [X.]/[X.], Insolvenzordnung, 13.
Aufl., §
129 Rn.
87
f.;
MünchKomm[X.]/Kirchhof, 2.
Aufl., §
129 Rn.
49
f.).
b)
Entgegen der Ansicht der [X.] findet auf die [X.] Zahlungsvorgänge §
132 Abs.
2 [X.] keine Anwendung. Die Vorschrift soll als Auffangtatbestand Anfechtungslagen regeln, die nicht bereits von den §§
130, 131 [X.] erfasst sind ([X.]/[X.], Insolvenzordnung, 2.
Aufl., §
132 Rn.
1; MünchKomm[X.]/Kirchhof, 2.
Aufl., §
132 Rn.
5; [X.] in [X.], [X.], Bearb.
11/2008, §
132 Rn.
41; [X.]/[X.],
Insolvenzordnung, 13.
Aufl., §
132 Rn.
12). Deswegen wird §
132 Abs.
2 [X.] von den §§
130, 131 [X.] verdrängt, soweit die Deckungshandlung der Siche-rung oder Befriedigung eines Insolvenzgläubigers dient (FK-[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
132 Rn.
2; [X.], Insolvenzanfechtung, §
132 Rn.
6; [X.]/
[X.], Insolvenzordnung, 13.
Aufl., §
129 Rn.
87; [X.] in [X.]/[X.]/
[X.], [X.] zum Insolvenzrecht, §
132 [X.] Rn.
1; LSZ-Zeuner, [X.], 3.
Aufl., §
132 Rn.
2; MünchKomm[X.]/Kirchhof, 2.
Aufl., §
129 Rn.
49, §
132 Rn.
5 und Rn.
20; [X.] in [X.], [X.], Bearb. 39
40
-
18
-
11/2008, §
132 Rn.
8 Rn.
42). Die kontoführende Bank, die sich auf ihre Funkti-on als Zahlstelle im [X.] beschränkt, [X.] -
wie hier die [X.]
-
Leistungen des Insolvenzschuldners an [X.] ab, die diesen gegenüber nach §§
130, 131 [X.] anfechtbar sein können. Sie ist deswegen als Zahlungsmittler auch nach §
132 Abs.
2 [X.] kei-ner Anfechtung ausgesetzt.
c)
Auf die Frage, ob in den Vorinstanzen ausreichend zu den tatsächli-chen Voraussetzungen der §§
130, 132 [X.] vorgetragen worden ist, und die Verfahrensrüge der [X.], das Berufungsgericht hätte andernfalls dem Kläger gemäß §
139 ZPO einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen, kommt es somit nicht an.
2.
Das Berufungsgericht hat es entgegen der Ansicht der [X.] in nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung im vorliegenden Fall für die Annahme einer konkludenten Genehmigung genügen lassen, dass die Schuldnerin in laufender Geschäftsbeziehung regelmäßig wiederkehrenden oder auf eigenen Anmeldungen beruhenden Lastschriften nicht innerhalb einer Überlegungsfrist von drei Bankarbeitstagen widersprochen hat.
a)
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der angemessenen Überlegungsfrist, nach deren Ablauf eine konkludente Genehmigung von [X.] durch den Schuldner in Betracht kommt, nicht um einen starren Zeitraum handelt, sondern um eine nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilende Prüffrist (vgl. [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
58 Rn.
84; [X.]/[X.], EWiR 2011, 191, 192), nach deren Ablauf die konto-führende Bank damit rechnen kann, der Schuldner habe anhand ihm vorliegen-der Kontoauszüge die [X.] auf ihre sachliche Richtigkeit kon-41
42
43
-
19
-
trolliert (vgl. Senatsurteil vom 1.
März 2011 -
XI
ZR 320/09, [X.], 743 Rn.
13).
aa)
Die Auffassung des Berufungsgerichts, im konkreten Fall erscheine aus Sicht der [X.] unter Berücksichtigung der im unternehmerischen [X.] der Schuldnerin erfolgten Buchungsvorgänge ein Zeitraum von drei Bank-arbeitstagen für die Prüfung der streitigen Lastschriften angemessen, ist als tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist die von der [X.] gerügte Bezugnahme des Berufungsgerichts auf §
121 BGB, §
377 HGB nicht entscheidend. Das Berufungsgericht hat nämlich diese Normen nicht unmittelbar angewandt, sondern lediglich auf Wertungen zurückgegriffen, die in anderem Zusammenhang Obliegenheiten zu einer zeit-nahen Anspruchsprüfung zeitlich konkretisieren. Nach Nr.
11 Abs.
4 [X.] ist ein Kontoinhaber gehalten, Kontoauszüge laufend zu prüfen und Einwendungen unverzüglich geltend zu machen, womit die Klausel nach allgemeinem Ver-ständnis eine bereits aufgrund der §§
242, 254 BGB bestehende allgemeine Obliegenheit des Bankkunden umfasst (Senatsurteil vom 26.
Oktober 2010 -
XI
ZR 562/07, [X.], 2307 Rn.
17; vgl. [X.]/
[X.], [X.], 4.
Aufl., §
16 Rn.
28 mwN). Die vom [X.] aus der Perspektive der kontoführenden Bank mit drei Bankar-beitstagen bemessene Prüffrist ist -
entgegen der
Auffassung der Anschlussre-vision
-
aus revisionsrechtlicher Sicht als Würdigung im Einzelfall nicht unan-gemessen knapp und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfah-rungsgrundsätze. Da bei regelmäßig wiederkehrenden Lastschriften in ver-gleichbarer Höhe aus Dauerschuldverhältnissen oder laufenden Geschäftsbe-ziehungen für die Folgebuchungen erkennbar keine Grundsatzprüfung ihrer sachlichen Berechtigung mehr erforderlich ist, sondern der Schuldner lediglich den Empfänger und gegebenenfalls die sich innerhalb einer bestimmten [X.] haltende Höhe des [X.] im Blick haben muss, [X.]
-
20
-
ruht die vom Berufungsgericht für den kaufmännischen Geschäftsverkehr der Schuldnerin im konkreten Fall
angenommene Überlegungsfrist nicht auf sach-fremden Erwägungen.
[X.])
Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ist dabei ohne Bedeutung, ob die Schuldnerin innerhalb dieser Überlegungsfrist die [X.] Kontobewegungen tatsächlich überprüft hat, da eine kontoführende Bank jedenfalls im hier
gegebenen unternehmerischen Geschäftsverkehr aus objekti-ver Sicht damit rechnen kann, dass Kontobewegungen vom Schuldner zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (Senatsurteil vom 1.
März 2011 -
XI
ZR 320/09, [X.], 743 Rn.
13).
b)
Rechtsfehlerfrei
hat das Berufungsgericht weiter angenommen, [X.], denen von der Schuldnerin selbst angemeldete Forderungen [X.] gelegen hätten, seien aus Sicht der [X.] nach Ablauf einer Überle-gungsfrist von drei Bankarbeitstagen auch dann als konkludent genehmigt [X.], wenn sich diese Lastschriften nicht in derselben Größenordnung wie bereits früher gebuchte bewegten.
Beruhen [X.] erkennbar auf Zahlungspflichten, deren variierende Höhe -
wie bei den hier betroffenen Sozialversicherungsbeiträgen und Steuerzahlungen
-
der Schuldner gegenüber der für die Einziehung zu-ständigen Stelle erklärt hat, besteht aus Sicht der kontoführenden Bank für den Schuldner nicht die Notwendigkeit zu einer umfassenden Überprüfung. Da [X.]n Buchungen eine konkrete Anmeldung des Schuldners zugrunde liegt, kommt eine konkludente Genehmigung auch dann in Betracht, wenn sich die einzelnen Beträge nicht innerhalb der Schwankungsbreite vorangegangener [X.] bewegen. Aus objektiver Sicht kann bei vom Schuldner angemeldeten Forderungen nämlich die berechtigte Erwartung bestehen, es 45
46
47
-
21
-
bestünden regelmäßig keine Bedenken gegen die materielle Berechtigung der angemeldeten Forderungen und der Schuldner werde unverzüglich [X.] erheben, sofern er feststellen sollte, dass die eingezogenen Beträge oder der Zahlungsempfänger von seiner Anmeldung abweicht (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Dezember 2011 -
IX
ZR 58/11, [X.], 160 Rn.
12; [X.], [X.], 2212, 2213
f.; [X.]/[X.], EWiR 2011, 191, 192).
Im unternehmerischen Geschäftsverkehr erfordert in einem solchen Fall die unverzügliche Prüfung allenfalls vierzehn Tage ([X.], Urteil vom 1.
Dezem-ber 2011 -
IX
ZR 58/11, [X.], 160 Rn.
15). Wenn das [X.] -
wie hier
-
aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände aus Sicht der kontoführenden Bank eine kürzere Frist für ausreichend ansieht, so liegt dem ebenfalls kein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungsgrundsätze [X.].
c)
Entgegen der Auffassung der [X.] hat das [X.] weiter rechtsfehlerfrei eine konkludente Genehmigung von Lastschriften für [X.], hier von T.

und [X.]

, angenommen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende A[X.]uchungen aus laufenden Geschäftsbeziehun-gen, denen die Schuldnerin bereits in der Vergangenheit nicht widersprochen hat. Soweit sich diese [X.] nicht ohnehin innerhalb einer Schwankungsbreite zuvor genehmigter [X.] bewegt oder [X.] nicht wesentlich über-
oder unterschritten haben (vgl. dazu Senatsurteil vom 8.
November 2011 -
XI
ZR 158/10, [X.], 2358 Rn.
20 mwN), rechtfertigt die unangegriffene tatrichterliche Feststellung, es handele sich bei [X.] um Beträge, die aus einem einheitlichen Tarifwerk folgten und bei denen aufgrund der automatisierten [X.] regelmäßig keine detaillierte Einzelprüfung erforderlich sei, aus Sicht der [X.] die Erwartung, die 48
49
-
22
-
Schuldnerin werde solchen Buchungen ebenfalls binnen kurzer Überlegungs-frist widersprechen. Dass diese Würdigung durch das Berufungsgericht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgrundsätze verstoßen würde, legt die [X.] nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
3.
Ohne Erfolg beanstandet die [X.], das Berufungsgericht habe eine konkludente Genehmigung regelmäßiger Lastschriften zugunsten der

W.

angenommen, obwohl in den der Schuldnerin erteilten Kontoaus-zügen
ein Lastschriftgläubiger nicht namentlich angegeben gewesen sei. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war eine entspre-chende Zuordnung dieser Lastschriften beiden Parteien im Verfahren [X.] möglich. Weshalb diese Zuordnung der [X.] -
oder gar der Schuldnerin
-
nicht schon zum Buchungszeitpunkt möglich gewesen
sein
sollte, zeigt die [X.] nicht auf.
4.
Keinen Bestand hat das Berufungsurteil auf Grundlage bisher ge-troffener Feststellungen hingegen zur konkludenten Genehmigung von [X.], die am 2.
Januar 2008 gebucht worden sind, da die für deren Prüfung vom Berufungsgericht mit drei Bankarbeitstagen angenommene Frist möglich-erweise nicht verstrichen war, bevor die [X.] Kenntnis von der Anordnung des [X.]s erlangt hat. Nach Bestellung eines vorläufigen In-solvenzverwalters
mit [X.] kann der Insolvenzschuldner nicht mehr allein verfügen (§
21 Abs.
2 Nr.
2, §
24 Abs.
1, §
81 Abs.
1 Satz 1 [X.]), sodass er ohne Zustimmung des Verwalters [X.] weder aus-drücklich noch konkludent genehmigen kann. Zwar kann sich die kontoführende Bank auf den Schutz von §
24 Abs.
1, §
82 [X.] berufen, solange ihr diese [X.] unbekannt ist (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Dezember 2005 -
IX
ZR 227/04, [X.], 194, 195; [X.], Insolvenzrecht in der [X.], 8.
Aufl. Rn.
3.728). Feststellungen dazu, ob die [X.] erst durch 50
51
-
23
-
das Telefax vom 9. Januar 2008 oder zu einem früheren Zeitpunkt von der [X.] der Schuldnerin Kenntnis erlangt hat, hat das [X.] aber nicht getroffen. Damit ist ungeklärt, ob hinsichtlich der am 2.
Januar 2008 ausgeführten Lastschriften die vom Berufungsgericht angesetz-te Überlegungsfrist gewahrt worden ist. Im Einzelnen handelt es sich um die Buchungen zugunsten der Al.

in Höhe von 416

.

in Höhe von 470,34

.

in Höhe von 640

W.

in Höhe von 475,05

.

in Höhe von 42,09

K.

in Höhe von 598,50

samtbe-trags von 3.065,19

a-ge nicht abweisen dürfen.
5.
Die von der [X.] in der mündlichen Verhandlung aufge-worfene Frage, ob der Kläger eine Genehmigungsfiktion nach Nr.
7 Abs.
3 [X.] wegen eines Irrtums über die Rechtslage wirksam angefochten hätte, bedarf keiner Klärung, da das Berufungsurteil nicht auf eine fiktive Genehmigung ge-stützt ist und deren tatsächliche Voraussetzungen ebenso wie die einer irrtums-bedingten Anfechtung nicht geklärt sind.

III.
Das Berufungsurteil ist danach im vorbezeichneten Umfang aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO).
1.
Da weitere tatsächliche Feststellungen zu den Umständen der [X.] von Liquidität auf dem [X.] erforderlich sind und den Parteien hierzu im weiteren Verfahren Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben 52
53
54
-
24
-
sein wird, ist die Sache nicht zur abschließenden Entscheidung reif. Sie ist deswegen im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Das gilt auch für Lastschriften in einer Gesamthöhe von 3.065,19

das Berufungsgericht auf Grundlage seiner Feststellungen rechtsfehlerhaft als genehmigt angesehen hat. Zwar ist insoweit -
wie oben dargestellt
-
bislang un-geklärt, ob eine der Schuldnerin zukommende angemessene Überlegungsfrist bis zur Kenntniserlangung der [X.] von der Bestellung des [X.] zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit [X.] verstrichen ist. [X.] kommt es jedoch nicht an, wenn nach Bareinzahlungen oder -
wie hier von der [X.] vorgetragen
-
Umbuchungen des Schuldners, um das Konto [X.] im Guthaben zu führen oder künftige Kontodispositionen zu ermöglichen, eine nachfolgende Prüfung bereits gebuchter Lastschriften nicht zu erwarten ist. Hat nämlich der Schuldner unter Berücksichtigung des [X.] aktiv Liquidität zugeführt, kann jedenfalls im unternehmeri-schen Verkehr die berechtigte Erwartung der Bank begründet sein, er habe be-reits vor Bereitstellung frischen Geldes den für ihn vorteilhafteren Widerspruch gegen ältere Buchungen geprüft.
2.
Im weiteren Verfahren besteht Gelegenheit, die fehlende Begründung zu der Lastschrift vom 7.
Dezember 2007 in Höhe von 463

F.

nachzuholen, die anders als eine gleich hohe, am 6.
Dezember 2007 gebuchte und sogleich stornierte Lastschrift nicht von der teilweisen Klagerücknahme erfasst worden ist. Weiter können Unklarheiten bei der Buchung vom 15.
November 2006 zugunsten von T.

(1.138,37

ikationskos-ten (6.790,73

55
56
-
25
-
3.
Der Senat hat von der Möglichkeit des §
563 Abs.
1 Satz
2 ZPO Ge-brauch gemacht.

Wiechers

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

Matthias

Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 22.01.2009 -
22 O 12551/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.12.2010 -
19 U 2126/09 -

57

Meta

XI ZR 39/11

03.04.2012

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2012, Az. XI ZR 39/11 (REWIS RS 2012, 7510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7510

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 39/11 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Konkludente Genehmigung gebuchter Einzugsermächtigungslastschriften durch Zuführung neuer Liquidität; Einwand der Deckungsanfechtung


XI ZR 155/09 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 258/12 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 58/11 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 368/09 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZR 39/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.