Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2011, Az. IX ZR 58/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 870

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 58/11

Verkündet am:

1. Dezember 2011

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BGB § 684 Satz 2, § 133 B

Erhebt der Schuldner gegen die Einziehung eines wiederkehrenden Sozialversi-cherungsbeitrags innerhalb einer Überlegungsfrist von vierzehn Tagen ab Zugang des [X.], der die Abbuchung
ausweist, keine Einwendungen, kann die Zahlstelle davon ausgehen, dass die Lastschrift genehmigt ist.

[X.], Urteil vom 1. Dezember 2011 -
IX ZR 58/11 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
1.
Dezember 2011
durch [X.] [X.],
[X.], Dr.
Pape, [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Revision der
[X.] wird das Urteil der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 25.
März 2011 aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7.
Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat
die Kosten beider
Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der F.

GmbH (fortan: Schuldnerin). Diese unterhielt bei der
G.

eG
(fortan: [X.]) ein Girokonto, für das die Schuldne-rin und die [X.] einen
vierteljährlichen Rechnungsabschluss vereinbart hatten. Der Geschäftsbeziehung zu der Schuldnerin lagen die allgemeinen Geschäfts-bedingungen der [X.] zugrunde.

Die beklagte Krankenkasse zog am 23.
Dezember 2008
-
wie schon in den Monaten zuvor ohne Beanstandungen der Schuldnerin
-
Sozialversiche-1
2
-
3
-
rungsbeiträge aufgrund der ihr erteilten Einzugsermächtigung vom Konto der Schuldnerin ein. Der Kontoabschluss für das vierte Quartal 2008, den die [X.] am 30.
Dezember 2008 erstellte, ging der Schuldnerin am 2.
Januar 2009 zu. Am 19.
Januar 2009 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des [X.] über ihr Vermögen. Hierauf bestellte das Insolvenzgericht den Klä-ger am 22.
Januar 2009 zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete einen
Zustimmungsvorbehalt
an. Der Kläger informierte die Beklagte mit Schreiben vom 5.
Februar 2009 über den Insolvenzantrag der Schuldnerin. Am 10.
Fe-bruar 2009 erklärte er gegenüber der [X.] die Genehmigung aller [X.] vom Konto der Schuldnerin. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens focht er die genehmigten Leistungen
vom 23.
Dezember 2008
an
und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des eingezogenen Betrages
von 877,19

auf.

Das Amtsgericht hat die im Februar 2010 erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Auf die
Berufung
des [X.]
hat das [X.] die Beklagte antragsgemäß
zur Zahlung
verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung.

3
4
-
4
-
I.

Das Berufungsgericht meint, die Klage sei begründet, der Kläger habe einen Anspruch auf Rückgewähr
aus §§
143, 130 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.]. Es könne offenbleiben, ob die Genehmigung der Belastungsbuchung aufgrund des Ablaufs der [X.] gemäß Nr.
7 Abs.
3 der [X.] der [X.] nach Zugang des Kontoabschlusses am 2.
Januar 2009 eingetreten sei, oder ob sie durch die Genehmigungserklärung bewirkt worden sei, die der Kläger als vor-läufiger Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 10.
Februar 2009 am 11.
Fe-bruar 2009 gegenüber der kontoführenden [X.] abgegeben habe. In jedem Fall sei sie nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Kenntniserlangung
der [X.] von dem Insolvenzantrag der Schuldne-rin erfolgt. Zwar komme eine konkludente Genehmigung zu einem früheren Zeitpunkt in Betracht, wenn der [X.] in Kenntnis der Belastung dieser nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht widerspreche und [X.] Abbuchungen in vergleichbarer Höhe genehmigt habe. Von einem solchen Fall könne aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil es zuvor im November 2008 nur eine Abbuchung in Höhe von 877,19

Übrigen hätten sich die Abbuchungen der [X.] in einem Bereich zwischen
590 und
1.009

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass auf der Grundlage der für die streitige Lastschrift geltenden Genehmigungstheorie die 5
6
7
-
5
-
im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte
Lastschriftbuchung
erst mit [X.] wirksam wird
und dass neben einer Genehmigung der Lastschrift durch eine ausdrückliche
Erklärung
oder aufgrund der
Genehmigungsfiktion
nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen
der
[X.]
auch eine konkludente Genehmigung in Betracht kommt ([X.], Urteil vom 20.
Juli 2010 -
XI
ZR 236/07, [X.]Z 186, 269 Rn.
48; vom 26.
Oktober 2010 -
IX
ZR
562/07,
[X.], 2393 Rn.
11
ff; vom 25.
Januar 2011 -
XI
ZR 171/09, [X.], 482 Rn.
11
ff; vom 25.
Januar 2011 -
IX
ZR 172/09, BKR
2011, 127 Rn.
11
ff; vom 1.
März 2011 -
XI
ZR 320/09, ZIP
2011, 826 Rn.
13 f; vom 3.
Mai 2011 -
XI
ZR 152/09, [X.], 1308 Rn.
9
ff; vom 26.
Juli 2011 -
XI
ZR 197/10, [X.], 1546 Rn.
11; vom 27.
September 2011 -
XI
ZR 215/10, [X.], 1980 Rn.
12). Nach dieser Rechtsprechung kann im unternehmerischen Geschäfts-verkehr von einer
konkludenten
Genehmigung der Lastschriftbuchung dann ausgegangen werden, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Ge-schäftsbeziehungen oder um
den
Einzug von wiederkehrenden Steuervoraus-zahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteneinzugs, der sich im Rahmen des bereits Genehmigten bewegt, nach Kenntnis der Belastung seines Kontos und Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, die neue Belastungsbu-chung solle Bestand haben. Wird
das Konto im unternehmerischen Geschäfts-verkehr geführt, kann die Zahlstelle damit rechnen, dass Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden
(vgl. zur Genehmigung der [X.] vom Konto eines Verbrauchers [X.], Urteil vom 3.
Mai 2011, aaO
Rn.
11).

-
6
-

Soweit die Revisionserwiderung meint, eine konkludente Genehmigung sei vorliegend ausgeschlossen, weil die Zahlstelle den Schuldner aufgefordert habe,
etwaige Einwendungen gegen den Kontoabschluss binnen einer Frist von sechs Wochen geltend zu machen, so dass sie erst nach Ablauf dieser Frist das Verhalten des Schuldner als endgültige Genehmigung habe bewerten [X.], greift dieser Einwand nicht durch. Die vorliegend von der [X.]
in Nr.
7 Abs.
3 Satz

vor Ablauf von sechs Wochen seine Einwendungen gegen die Belastung [X.].
Die Regelung lässt damit die Möglichkeit eines
früheren Widerspruchs ebenso zu wie eine frühere Genehmigung der Lastschrift.
Dem [X.], möglichst früh Klarheit über den endgültigen Bestand von Lastschriften zu haben, widerspräche
es, ein Verhalten des Kontoinhabers,
mit dem dieser erkennbar den Bestand einer Belastungsbuchung bestätigt,
vor [X.] von sechs Wochen seit Mitteilung des entsprechenden [X.] nicht als konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung anzu-sehen
(vgl. [X.], Urteil vom 25.
Januar 2011 -
IX
ZR 172/09, aaO Rn.
12
ff; vom 25.
Januar 2011 -
IX
ZR 171/09, aaO Rn.
12
ff).

2. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht auch
insofern beachtet, als es davon ausgegangen ist, dass bei ständig wiederkehrenden Lastschrift-abbuchungen von Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich eine konkludente Genehmigung durch den Schuldner in
Betracht kommt. Es hat sich bei seiner Entscheidung jedoch ausschließlich darauf beschränkt, die Höhe der Zahlungen aus den vergangenen Monaten miteinander zu vergleichen und aufgrund ihrer unterschiedlichen
Höhe
eine konkludente Genehmigung zu verneinen. Damit wird der gesamte Tatsachenstoff nicht ausgeschöpft.

8
9
-
7
-

a) Feststellungen
des Berufungsgerichts
zu einer konkludent erklärten Genehmigung
sind
als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im [X.] nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, aner-kannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften ver-letzt worden sind ([X.], Urteil vom 23.
September 2009 -
VIII
ZR
300/08, NJW 2010, 1133 Rn.
12 mwN; vom 26.
Oktober 2010 -
XI
ZR 562/07, [X.], 2393 Rn.
20). Zu untersuchen ist hierbei auch, ob alle erheblichen Umstände umfassend gewürdigt sind ([X.], Urteil vom 13.
Januar 2009 -
XI
ZR 66/08, [X.], 402 Rn.
25; vom 26.
Oktober 2010 aaO). Einer solchen Überprüfung halten die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht Stand.

b) Schon die Auffassung des Berufungsgerichts, es müsse sich um eine Reihe
gleichbleibender
Zahlungen handeln, um eine konkludente Genehmigung annehmen
zu können, ist mit der gefestigten Rechtsprechung des [X.] nicht zu vereinbaren
(vgl. zuletzt [X.], Urteil
vom
27.
September 2011 -
XI
ZR 328/09, [X.], 2259 Rn.
22; vom 25.
Oktober 2011 -
XI
ZR 368/09, Rn.
13 z.[X.].). Nach dieser Rechtsprechung genügt es, dass sich die Lastschriftbuchung, um deren konkludente Genehmigung es geht, im Rahmen der bereits genehmigten Lastschrifteinzüge bewegt und sich nicht wesentlich von den vorherigen genehmigten Lastschriften unterscheidet. Werden fortlau-fend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Ge-schäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Ein-zugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Geneh-migung einer Lastschriftbuchung auch dann in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über-
oder unterschreitet
([X.], Urteil
vom
27.
September 2011, aaO). Entsprechendes gilt für die Einziehung von Sozial-versicherungsbeiträgen, um die es vorliegend geht. Betrachtet man unter Be-10
11
-
8
-
rücksichtigung dieser Grundsätze
die unbestritten gebliebene Aufstellung der [X.] aus dem Schriftsatz vom 26.
August 2010, die
elf
Zahlungen zwi-schen 590,82

nd 1.009,27

innerhalb einer
rechtlich unerheblichen
Schwankungsbreite
liegen. Lässt man den
Betrag von 1.009,27

außer Acht, so liegen die
einzelnen Zahlungsbeträ-ge weniger als 300

Schon dies spricht für die Annahme, dass es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt, denen der Schuldner nicht wider-sprochen hat und die sich in einem Bereich
halten, der die Annahme einer kon-kludenten Genehmigung nahelegen kann. Für eine solche Genehmigung spricht ferner, dass die Beträge
regelmäßig zum Monatsende in der [X.] dem 23. und 28. des Monats eingezogen worden sind, so dass sich der [X.] der Eindruck periodisch
wiederkehrender Beträge in annähernd gleicher Höhe aufdrängen musste.

Das Berufungsgericht lässt
bei seiner Würdigung unberücksichtigt,
dass es sich bei den eingezogenen Beträgen um solche gehandelt hat, deren Höhe jeweils vom Schuldner selbst aufgrund der Regelung des §
28f Abs.
3 SGB
IV rechtsverbindlich
gegenüber der [X.]
erklärt
worden ist.
Gerade im [X.] auf diesen
Gesichtspunkt kann bei einem unternehmerisch tätigen Schuldner erwartet werden, dass er die Belastungsbuchungen zeitnah überprüft und unverzüglich Widerspruch erhebt, sofern er feststellt, dass die Höhe
der eingezogenen Beträge
von seiner Anmeldung abweicht (vgl. [X.], Urteil vom 1.
März 2011, aaO Rn.
13).

Bei einer Gesamtwürdigung
dieser
Umstände konnten weder der [X.] noch das kontoführende Kreditinstitut davon ausgehen, das Verhalten des Kontoinhabers werde vor Ablauf der [X.] keine den Be-stand der Lastschrift betreffenden Rechtsfolgen auslösen (vgl. [X.], Urteil vom 12
13
-
9
-
20.
Juli 2010, aaO Rn.
43; vom 26.
Oktober 2010, aaO Rn.
17; vom 25.
Januar 2011
-
XI
ZR 171/09, aaO Rn.
18).
Für die [X.] musste sich vielmehr der [X.] aufdrängen, der Schuldner genehmige die Lastschrift, sofern er nicht in-nerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist nach Zugang des [X.] Einwendungen gegen den Lastschrifteinzug erhob. Die konkludente
Genehmi-gung
kann deshalb
allein wegen der unterschiedlichen Höhe der eingezogenen Beträge nicht verneint werden.

III.

Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Da die Aufhebung nur we-gen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte
Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO),
hat
der Senat in der Sache selbst
zu
entscheiden.
Unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
ist
die klagabweisende Entscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen.

1. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann die [X.] bei monatlichen und im Wesentlichen gleich hohen Lastschriftabbuchungen vom Konto eines
Verbrauchers in der Regel spätestens dann, wenn dieser bereits die Mitteilung von zwei Folgeabbuchungen erhalten hat, davon ausgehen, dass in Bezug auf die mindestens zwei Monate zurückliegende Abbuchung keine Einwendungen erhoben werden ([X.], Urteil vom 3.
Mai 2011, aaO Rn.
12).
Wie lang die Überlegungsfrist unternehmerisch tätiger
Schuldner
zu bemessen ist, ist bislang offen geblieben. Für
diese
ist es verkehrsüblich, dass sie [X.]en, die typischerweise auf einer von ihnen selbst abgefassten sozialversi-cherungsrechtlichen Anmeldung beruhen, mit einer Überlegungsfrist von allen-14
15
-
10
-
falls vierzehn Tagen widersprechen. Ein solcher typischer Vorgang wird für die Schuldnerbank durch die Person des Gläubigers, die Spanne der Einziehungs-beträge und die regelmäßig wiederkehrenden [X.] erkennbar. Lässt der Schuldner diese Frist in Kenntnis der Abbuchung verstreichen, kann die [X.] davon ausgehen, dass Einwendungen nicht
mehr
erhoben werden sollen. Dies gilt auch im
vorliegenden Fall, in dem der
Lastschrifteinzug auf der Anmeldung von Sozialversicherungsbeiträgen nach §
28f Abs.
3 SGB
IV
beruht.

Entgegen der von dem Kläger in der Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung ist es ohne Bedeutung, dass die streitige Lastschrift bei Zugang des Rechnungsabschlusses für das vierte Quartal 2008 möglicherweise noch nicht genehmigt war.
Es handelt sich um unterschiedliche Genehmigungsgegenstän-de;
dem [X.] kann unbeschadet schon erfolgter Einzelgenehmi-gungen aus anderen Gründen widersprochen werden.

2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass sämtliche Lastschriften regelmäßige Verbindlichkeiten der Schuldnerin
bei der beklagten Krankenkasse
betrafen, die bereits seit mehreren Monaten zu den gleichen Terminen einge-zogen worden
waren. Die Schuldnerin hatte
in der Vergangenheit keiner dieser Lastschriften widersprochen. Nachdem es sich bei den von der [X.] durch Lastschrift eingezogenen Beträgen um solche gehandelt hat, deren Höhe auf-grund der von der Schuldnerin
selbst
abgegebenen Meldungen bestimmt [X.] ist, kann davon ausgegangen werden, dass nach Ablauf von vierzehn
Ta-gen seit Kenntnis der Abbuchung, die hier mit Zugang des Kontoabschlusses am 2.
Januar 2009 vermittelt worden ist, ein Widerspruch der Schuldnerin
nicht mehr
zu erwarten war. Ein solcher Widerspruch ist bis zur Anordnung der vor-läufigen Insolvenzverwaltung am 22.
Januar 2009 nicht erfolgt. Der streitige Lastschrifteinzug der [X.] war deshalb der Anfechtung nach §
130 Abs.
1 16
17
-
11
-
Satz
1 Nr.
2 [X.] aufgrund der bereits vor Insolvenzantragstellung eingetrete-nen konkludenten Genehmigung entzogen. Der für das Vorliegen der [X.] maßgebliche Genehmigungszeitpunkt lag vor der am 19.
Januar 2009 erfolgten Antragstellung der Schuldnerin. Anhaltspunkte dafür, dass §
130 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] oder
andere Anfechtungstatbestände ein-greifen könnten, gibt es nicht.
Dass die Schuldnerin schon vor dem 19.
Januar 2009 zahlungsunfähig war und die Beklagte hiervon Kenntnis hatte, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Kayser
Raebel
Pape

[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.10.2010 -
822 C 66/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.03.2011 -
303 [X.] -

Meta

IX ZR 58/11

01.12.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2011, Az. IX ZR 58/11 (REWIS RS 2011, 870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 870

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 58/11

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