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PDF anzeigen[X.] vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 2010 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. November 2009 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Liste der ange-wendeten Vorschriften dahin geändert, dass § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB ersetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gründe: Nach den Feststellungen war die Nebenklägerin, die leibliche Tochter des Angeklagten, bei den Taten 3 bis 12 16 Jahre alt, bei den Taten 1 und 2 ist dies nicht auszuschließen. Dies zwingt zur Korrektur der [X.]. 1 Becker Pfister Sost-Scheible [X.]
Meta
20.07.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2010, Az. 3 StR 220/10 (REWIS RS 2010, 4665)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4665
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