Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. X ZR 94/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 597

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X [X.]
vom
9.
Dezember 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde
ZPO § 544; [X.] Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
a)
Wenn ein Berufungsurteil mit der Revision und hilfsweise wegen desselben Streitgegenstands mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, ent-stehen neben den Gebühren für das Revisionsverfahren keine weiteren Ge-richts-
oder Anwaltsgebühren.
b)
Für die Frage, in welchem Umfang
ein Berufungsurteil primär mit der [X.] und nur hilfsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, ist nicht erheblich, ob und in welchem Umfang das Berufungsgericht die Re-vision tatsächlich zugelassen hat. Maßgeblich ist allein, welches Begehren der Revisionskläger mit seinem Rechtsmittel geltend gemacht hat.
[X.], Beschluss vom 9. Dezember 2014 -
X [X.] -
OLG [X.]

LG [X.] I

Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter Dr.
Grabinski, Dr.
Bacher
und Hoffmann sowie
die Richterin Schuster
beschlossen:
Der Antrag auf Festsetzung eines gesonderten Streitwerts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückge-wiesen.

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Gründe:
I.
Die Parteien haben mit Klage und Widerklage die Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens verschiedener Rechtsverhältnisse im [X.] mit der Einräumung von Lizenzen an Patenten begehrt. Das [X.] hat einem Teil des Klagebegehrens stattgegeben
und
die weiter-gehende Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Beide Parteien haben das Berufungsurteil mit der Revision und hilfsweise für den Fall, dass die vom [X.] (ohne ausdrückliche Beschränkung) ausgesprochene Zulassung nicht für
den gesamten Streitgegenstand gilt,
mit der Nichtzulassungsbe-schwerde angegriffen. Später haben sie ihre Rechtsmittel zurückgenommen.
Der [X.] hat den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 30
Millionen Euro festgesetzt. Die Klägerin beantragt, ergänzend dazu den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen. Der Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert.
II.
Der Antrag bleibt erfolglos.
Die Festsetzung eines gesonderten Streitwerts ist weder nach §
63 GKG noch nach §
33 RVG veranlasst. Für das Verfahren über die Nichtzulassungs-beschwerde können keine zusätzlichen Gebühren anfallen, weil es mit dem Re-visionsverfahren eine Einheit bildet und der Streitwert für die Revisionsinstanz bereits auf den im Gesetz vorgesehenen Höchstwert festgesetzt worden ist.
1.
Wie auch die Klägerin im Ansatz nicht verkennt, entstehen keine zu-sätzlichen Gebühren, wenn ein Revisionskläger das Berufungsurteil hilfsweise mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angreift.
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a)
Das Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde und ein [X.] Revisionsverfahren bilden kostenrechtlich grundsätzlich eine Einheit.
Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde fallen Gerichtsgebüh-ren gemäß Nr.
1242 und Nr.
1243 des [X.] nur an, soweit die
Beschwerde erfolglos bleibt oder das Verfahren ohne gerichtliche Entscheidung beendet wird. Soweit die Beschwerde Erfolg hat, wird das Verfahren gemäß §
544 Abs.
6 Satz
1 ZPO als Revisionsverfahren fortgesetzt. Dort fallen die Ge-richtsgebühren gemäß Nr.
1230 des [X.] an. Eine im Verfah-ren über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß Nr.
3506 und Nr.
3508 des [X.] entstandene Verfahrensgebühr der beteiligten [X.] ist gemäß der Anmerkung zu Nr.
3506 auf die Verfahrensgebühr
für das nachfolgende Revisionsverfahren anzurechnen. Die Höhe dieser Gebühr ent-spricht nach Nr.
3206 und Nr.
3208 derjenigen aus dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde. Abweichungen können sich nur dann ergeben, wenn der Streitwert der beiden Verfahren unterschiedlich hoch ist.
b)
Angesichts dieses engen Zusammenhangs kann der Umstand, dass das mit einer Revision verfolgte Begehren hilfsweise auch im Wege der Nicht-zulassungsbeschwerde geltend gemacht wird, nicht dazu führen, dass über die für das Revisionsverfahren anfallenden Gebühren hinaus weitere Gebühren entstehen.
Wenn bereits das Berufungsgericht die Revision in vollem Umfang [X.] hat, bleibt die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ohne Wirkung. Wenn das Berufungsgericht die Revision nicht oder nur teilweise [X.] hat und die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde erfolg-reich ist, bildet das Verfahren über dieses Rechtsmittel lediglich ein [X.] innerhalb des bereits anhängigen Verfahrens über die im Ergebnis doch zulässige Revision. Soweit die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbe-schwerde zurückgewiesen wird, könnte
zwar nach dem Wortlaut der oben ge-6
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nannten Vorschriften die Entstehung zusätzlicher Gebühren für Gericht und Anwälte in Betracht kommen. Eine solche Auslegung stünde aber in [X.] zu dem aufgezeigten Sinn und Zweck dieser Bestimmungen.
2.
Ob etwas Abweichendes gelten kann, wenn das Berufungsurteil nur hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstands mit der Revision und hinsichtlich
eines anderen Teils ausschließlich
mit der Nichtzulassungsbeschwerde ange-fochten wird, bedarf keiner Entscheidung. Diese Konstellation liegt im Streitfall nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die [X.] des Beklagten nicht deswegen als primäres Rechtsmittel anhängig gewor-den, weil das [X.] von der seitens des Berufungsgerichts
aus-gesprochenen Zulassung der Revision offensichtlich nicht umfasst war. Für die Frage, in welchem Umfang das Berufungsurteil primär mit der Revision und nur hilfsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wurde, ist nicht er-heblich, ob und in welchem Umfang die Revision tatsächlich zugelassen war. Maßgeblich ist allein, welches Begehren der Revisionskläger mit seinem Rechtsmittel geltend gemacht hat.
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Im Streitfall haben beide Parteien das Berufungsurteil primär in vollem Umfang mit der Revision angegriffen. Die Nichtzulassungsbeschwerde
wurde mithin in ihrem gesamten Umfang nur hilfsweise erhoben.
Meier-Beck
Grabinski
Bacher

Hoffmann
Schuster
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 09.02.2012 -
7 O 1906/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.07.2013 -
6 [X.] -

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Meta

X ZR 94/13

09.12.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. X ZR 94/13 (REWIS RS 2014, 597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 597

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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