Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. 4 StR 317/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1266

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[X.] vom 23. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag bzw. nach Anhörung des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2008 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass in den Fällen 1 bis 175 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt; b) in den [X.] in den Fällen 1 bis 175 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in 438 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das [X.] - 3 - tel hat nur den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift im Einzelnen ausgeführt hat, muss die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen [X.] in den ersten 175 Fällen der Urteilsgründe ([X.]: 18. Februar 1997 bis 31. März 1999) entfallen, weil insoweit Strafverfol-gungsverjährung eingetreten ist. 2 2. Da das [X.] ausdrücklich die jeweils tateinheitliche [X.] wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen strafschärfend herangezogen hat ([X.]), kann der [X.] nicht ausschließen, dass die [X.] in den Fällen 1 bis 175 der Urteilsgründe zum Nachteil des Angeklagten dadurch beeinflusst sind, dass die [X.] davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte zwei Straftatbestände erfüllt hat, zumal für die Fälle 1 bis 435 3 - 4 - gleich hohe Strafen (jeweils neun Monate Freiheitsstrafe) verhängt wurden. Die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 175 müssen daher aufgehoben werden. Dies zieht die Aufhebung auch der Gesamtstrafe nach sich. [X.] [X.] Ernemann

Meta

4 StR 317/08

23.10.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. 4 StR 317/08 (REWIS RS 2008, 1266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1266

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