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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Neuantrag oder Wiederaufgreifen eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahren nach [X.] Ablehnung ein neuer Antrag statthaft oder ob nur ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG möglich ist.
Meta
5 B 47/10, 5 B 47/10 (5 C 9/11)
24.05.2011
Bundesverwaltungsgericht 5. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. Juni 2010, Az: 12 A 3328/08
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.05.2011, Az. 5 B 47/10, 5 B 47/10 (5 C 9/11) (REWIS RS 2011, 6324)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6324
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 C 26/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens bei Rechtsänderung nach der Übersiedlung
1 C 24/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Erteilung Aufnahmebescheid; kein Wiederaufgreifensanspruch des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens ohne Vorbringen durchgreifender Wiederaufnahmegründe; Durchbrechung der Bestandskraft
1 C 4/22 (Bundesverwaltungsgericht)
Unbegründeter Antrag auf Wiederaufgreifen eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens
5 B 57/11 (Bundesverwaltungsgericht)
Zuzug von Angehörigen Vertriebener; Anspruch auf Aufnahme außerhalb des Aufnahmeverfahrens
1 B 18/19, 1 B 18/19 (1 C 23/19) (Bundesverwaltungsgericht)
Wiederaufgreifen des Verfahrens im vertriebenenrechtlichen Bescheinigungsverfahren; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
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