Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.05.2011, Az. 5 B 47/10, 5 B 47/10 (5 C 9/11)

5. Senat | REWIS RS 2011, 6324

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Gegenstand

Neuantrag oder Wiederaufgreifen eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens


Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahren nach [X.] Ablehnung ein neuer Antrag statthaft oder ob nur ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG möglich ist.

Meta

5 B 47/10, 5 B 47/10 (5 C 9/11)

24.05.2011

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. Juni 2010, Az: 12 A 3328/08

§ 51 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.05.2011, Az. 5 B 47/10, 5 B 47/10 (5 C 9/11) (REWIS RS 2011, 6324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6324

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