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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 624/12
vom
12. August 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 12. August 2014
beschlos-sen:
Die Gründe des [X.] vom 5.
Juni 2014 werden auf Sei-te
6 unter Randnummer 10 wegen offensichtlichen Schreibverse-
e-re zudem auf der Annahme einer konstanten Raumtemperatur von 27,5 Grad Celsius, wie sie vom Sachverständigen um 01.47 Uhr am 28.
Fischer [X.]Krehl
Eschelbach [X.]
Meta
12.08.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2014, Az. 2 StR 624/12 (REWIS RS 2014, 3514)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3514
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