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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Januar
2013
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Januar 2013
beschlossen:
Die Revision der
Nebenklägerin
gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die
Beschwerdeführerin
hat die Kosten ihres
Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Erheblichkeit der sexuellen Handlung nach § 184g Nr. 1 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 20. April 1999
4 [X.] mwN). Die durch das [X.] vorgenommene Bewertung
hält sich nach den getroffenen [X.] innerhalb des ihm zustehenden [X.].
[X.]Raum
Schneider
Dölp
[X.]
Meta
22.01.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. 5 StR 624/12 (REWIS RS 2013, 8862)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8862
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