Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2000, Az. AnwZ (B) 81/99

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2000, 693

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[X.] ([X.]) 81/99vom27. Oktober 2000in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschafthier: Entscheidung über die Selbstablehnung eines [X.]s- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat am 27. Oktober 2000durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], die [X.]Dr. [X.] und [X.], die [X.]in Dr. [X.], die [X.]. [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin Dr. [X.]beschlossen:Die Selbstablehnung der Vorsitzenden [X.]in [X.] begründet erklärt.Gründe:[X.] Antragsteller wendet sich mit der sofortigen [X.]eschwerde gegen eineEntscheidung des [X.], die den Widerruf der Zulassung [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2Nr. 8 [X.]RAO a.F.) bestätigt hat.Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an [X.] über die [X.]eschwerde berufene Vorsitzende [X.]in [X.] dem Senat angezeigt, ihre Familie sei seit Jahren mit dem Ehepaar [X.] be-freundet. Frau [X.] wurde in mehreren Rechtsstreitigkeiten von dem [X.]. Sie hat gegen ihn den Vorwurf erhoben, er habe ihr Geldbeträge- 3 -vorenthalten, die er für sie als Anwalt in Empfang genommen habe. ZwischenFrau [X.] und dem Antragsteller waren mehrere Prozesse anhängig, die sowohlin der Widerrufsverfügung als auch im gerichtlichen Verfahren behandelt [X.] sind. Die [X.]in hat erklärt, Frau [X.] habe mehrfach von den [X.] mit dem Antragsteller berichtet und sich in diesem Zu-sammenhang wertend über ihn geäußert.Die [X.]eteiligten haben von der Anzeige der [X.]in Kenntnis erhalten,jedoch dazu keine Stellungnahme abgegeben.[X.] Auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren kann sich ein [X.] [X.] seines Amtes wegen [X.]efangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4 [X.]RAOi.[X.]. § 6 Abs. 2 [X.]). Das [X.] richtet sich nach §§ 42 bis48 ZPO (vgl. Zimmermann, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] 14. Aufl. § 6Rn. 56). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von der [X.]inangezeigten Umstände die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit begründen (§§ 42Abs. 2, 48 ZPO).2. Die Selbstablehnung ist begründet.Die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit besteht dann, wenn ein [X.]eteiligter beivernünftiger Würdigung aller Umstände aus seiner Sicht mit vertretbarenGründen an der Unvoreingenommenheit des [X.]s zweifeln kann. [X.] 4 -chende Voraussetzungen sind hier gegeben. Da die mit der [X.]in befreun-dete Frau [X.] sich als ehemalige Mandantin des Antragstellers ersichtlich nega-tiv über ihn geäußert und offenbar Vorwürfe erhoben hat, die für die Entschei-dung über die [X.]eschwerde von [X.]edeutung sein können, sind bei lebensnaher[X.]etrachtungsweise [X.]edenken des Antragstellers gegen die Unbefangenheitder [X.]in naheliegend und verständlich.Hirsch [X.] Ganter [X.] Salditt Schott [X.]

Meta

AnwZ (B) 81/99

27.10.2000

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2000, Az. AnwZ (B) 81/99 (REWIS RS 2000, 693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 693

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