Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.07.2017, Az. 4 BN 10/17

4. Senat | REWIS RS 2017, 8048

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Gegenstand

Planbetroffenheit bei Lärmbelastung; Bagatellgrenze; Maßstab für Privatstraße


Gründe

1

Die [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die [X.]eschwerde ist bereits unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist.

3

Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die [X.]eschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2017 ist den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 10. Januar 2017 gegen [X.] durch Telefax zugestellt worden. Da diese Art der Zustellung von § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 174 Abs. 2 Satz 1 ZPO gedeckt ist, lief die Frist für die [X.]egründung der [X.]eschwerde am 10. März 2017, einem Freitag, ab. Die [X.]eschwerdebegründung ist aber erst am 13. März 2017 beim [X.] eingegangen.

4

2. Die [X.]eschwerde ist auch unbegründet. Der [X.] hat deshalb davon abgesehen, die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf die Versäumung der [X.]eschwerdebegründungsfrist aufmerksam zu machen und die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO abzuwarten, innerhalb derer ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden kann.

5

a) Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Antragsteller legt entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche [X.]edeutung hat. Er formuliert schon keine Rechtsfrage, die er für klärungsfähig und -bedürftig hält, sondern beschränkt sich auf die bloße [X.]ehauptung, der Rechtssache komme grundsätzliche [X.]edeutung zu. Das genügt nicht.

6

b) Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Aus dem [X.]eschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der [X.] beschränkt ist (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 11. September 1990 - 1 [X.] 6.90 - NJW 1990, 3102), ergibt sich nicht, dass das [X.] die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu Unrecht verneint hat und das Urteil deshalb auf einem Verfahrensmangel beruht.

7

aa) Nach Ansicht des [X.] ergibt sich die Antragsbefugnis nicht aus einer [X.]etroffenheit des Antragstellers als Eigentümer eines Grundstücks, das teilweise von dem Geltungsbereich des angegriffenen [X.]ebauungsplans erfasst wird. Der Geltungsbereich des [X.]ebauungsplans erstrecke sich, so das [X.], nur auf die nördlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzende Parzelle mit der jetzigen [X.] ([X.]). Eine Planbetroffenheit des Antragstellers folge auch nicht daraus, dass sich am Ende seines Grundstücks eine Mauer befinde. Denn diese Mauer stehe ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten [X.] des zuständigen Katasteramts vom 17. Dezember 2014 vollständig auf der Parzelle [X.]. Selbst wenn sie als Grenzmauer zu einem Teil auf dem Grundstück des Antragstellers stünde, fehle es an einer Eigentumsbetroffenheit des Antragstellers. Die Eigentumsverhältnisse an einer Grenzmauer richteten sich nämlich nach dem Grundsatz der [X.]; die Mauer werde, soweit, wie hier, kein Fall der §§ 93, 94 [X.]G[X.] vorliege, eigentumsrechtlich auf der Grenzlinie vertikal aufgespalten ([X.] 7).

8

Der [X.] ist an die Auswertung des [X.] vom 17. Dezember 2014 durch das [X.] nicht gebunden. Denn zu den Tatsachen, die das Revisionsgericht binden, gehören nicht die tatsächlichen Grundlagen, die für die [X.]eurteilung der Zulässigkeit einer Klage oder eines Normenkontrollantrags maßgeblich sind ([X.]VerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 - NVwZ 2015, 1070 Rn. 12; [X.], in: [X.], VwGO, 14. Aufl. 2014, § 137 Rn. 46). Gleichwohl braucht der [X.] den Inhalt des [X.] nicht selbst zu ermitteln, sondern kann unterstellen, dass die [X.]ehauptung des Antragstellers zutrifft, die Mauer stehe sowohl auf dem benachbarten als auch auf seinem Grundstück. Das [X.] hat eine Antragsbefugnis auch unter diesem [X.]lickwinkel verneint. Seine [X.]egründung, die der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 27. März 2015 - [X.] - [X.], 364 Rn. 7 bis 11) folgt, ist tragfähig und wird durch die stichwortartigen, aus sich heraus nicht verständlichen Einwände des Antragstellers in der [X.]eschwerdebegründung (Seite 2) nicht entkräftet. Ob sich durch einen Rückgriff auf die erstinstanzliche Akte Verständlichkeit herstellen ließe, kann dahingestellt bleiben. Es ist nicht Aufgabe des [X.]s, die vom Antragsteller pauschal in [X.]ezug genommenen vorinstanzlichen Schriftsätze daraufhin zu durchsuchen, ob sie etwas für die Nichtzulassungsbeschwerde Verwertbares enthalten (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. November 1993 - 1 [X.] 179.93 - [X.]uchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 13 S. 14 f.).

9

bb) Das [X.] hat sich ferner der Frage gewidmet, ob das Interesse des Antragstellers, von einer [X.]en Zunahme des Verkehrslärms verschont zu werden, ein abwägungserheblicher [X.]elang ist, dessen mögliche Vernachlässigung die Antragsbefugnis zu begründen vermag. Im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]s ([X.]VerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 - [X.]RS 62 Nr. 51 S. 275 und [X.]eschluss vom 24. Mai 2007 - 4 [X.] 16.07 und 4 VR 1.07 - [X.]RS 71 Nr. 35 S. 166 f.) ist es davon ausgegangen, dass das [X.] des Antragstellers nur dann abwägungserheblich ist, wenn es über die [X.]agatellgrenze hinaus betroffen wird. Eine mehr als nur geringfügige [X.]etroffenheit des Antragstellers hat es aber nicht feststellen können. Nach dem Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen [X.] bleibe der höchste zu erwartende [X.]eurteilungspegel am Gebäude des Antragstellers, eine Geschwindigkeit des Verkehrs auf der [X.] von 30 km/h unterstellt, mit tags 44 d[X.](A) und nachts 37 d[X.](A) hinter den Immissionsgrenzwerten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. [X.]ImSchV von 59 d[X.](A) tags und 49 d[X.](A) nachts zurück. Gegenüber dem Zustand vor Planverwirklichung trete - immer noch bei einer angenommenen Geschwindigkeit des Verkehrs auf der [X.] von 30 km/h - eine Zunahme von jeweils nur 1 d[X.](A) auf. Ob eine Lärmzunahme in dieser Größenordnung bereits als geringfügig einzustufen sei, könne dahinstehen. Nach dem Ergebnis der [X.]eweisaufnahme stehe außer Zweifel, dass jedenfalls bei Umsetzung des planerischen Rahmenkonzepts - Ausgestaltung der [X.] als verkehrsberuhigter [X.]ereich, in dem nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf (vgl. Nr. 12 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 [X.]) - die Geschwindigkeit erheblich unter 30 km/h reduziert werden könne, so dass der Antragsteller überhaupt nicht durch zusätzlichen Verkehrslärm belastet werde ([X.] 12 f.).

(1) Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, dass die Grenzwerte der 16. [X.]ImSchV an seinem Wohnhaus selbst dann eingehalten werden, wenn die [X.] nicht, wie vom Gutachter zugrunde gelegt, mit 30 km/h, sondern mit der innerorts rechtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befahren wird. Höhere [X.]eurteilungspegel als 49 d[X.](A) am Tag und 41 d[X.](A) in der Nacht würden nicht erreicht ([X.]eschwerdebegründung S. 7). Der Antragsteller beanstandet aber, dass das [X.] die 16. [X.]ImSchV herangezogen hat. Dies sei unzulässig, da die 16. [X.]ImSchV nach ihrem § 1 Abs. 1 nur für öffentliche Straßen gelte. [X.] sei die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - [X.] Lärm -. Deren Richtwerte für ein reines Wohngebiet würden an seinem Wohnhaus überschritten, wenn auf der [X.] mit [X.] 50 km/h gefahren werde ([X.]eschwerdebegründung S. 8).

Die Kritik des Antragstellers ist unberechtigt. Zwar trifft es zu, dass die 16. [X.]ImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist. Das hat auch das [X.] nicht verkannt. Es hat aber die 16. [X.]ImSchV als Orientierungshilfe herangezogen, weil die zu erwartenden Verkehrsbewegungen auf der [X.] (Fahrten der Anwohner und [X.]esucher, Lieferverkehr und sonstiger Verkehr durch Handwerker, Müllabfuhr, Straßenreinigung etc.) sich nicht von denjenigen unterschieden, die zu erwarten wären, wenn der angegriffene [X.]ebauungsplan eine öffentliche Straße festgesetzt hätte ([X.] 12). Das ist nicht zu beanstanden. Die [X.] Lärm ist nicht maßgeblich, weil sie der [X.]eurteilung von Geräuschimmissionen dient, die - wie hier nicht - von Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 [X.]ImSchG ausgehen. Auch jenseits ihres Anwendungsbereichs bietet sie für die [X.]emessung der Zumutbarkeit von Verkehrslärm keine brauchbaren Anhaltspunkte, wenn - wie hier - der Lärm, der von dem Straßenverkehr auf einer [X.] ausgeht, seinem Charakter nach dem Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen vergleichbar ist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - [X.]uchholz 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 190 S. 73).

(2) Die Annahme des [X.], dass der Verkehrslärm, dem das Gebäude des Antragstellers bereits jetzt ausgesetzt ist, [X.] nur um 1 d[X.](A) und bei Umsetzung des Rahmenkonzepts gar nicht zunehmen werde, greift der Antragsteller mit drei Einwänden an: In die Immissionsprognose sei - erstens - ein zu hoher Wert für die Lärmvorbelastung durch den Schienenverkehr eingeflossen ([X.]eschwerdebegründung S. 3). Die schienenbedingte Vorbelastung seines Wohnhauses liege nicht, wie der Gutachter in seinem schriftlichen Gutachten vom 12. Juli 2016 angenommen habe, bei 54 d[X.](A) tags und 57 d[X.](A) nachts, sondern deutlich niedriger mit der Folge, dass der zu erwartende [X.]e [X.] in der [X.]bilanz wesentlich stärker zu [X.]uche schlage als vorausgesagt. Die in der mündlichen Verhandlung diskutierten und von der Vorinstanz zu Unrecht ausgeblendeten Lärmkartierungen des Eisenbahn-[X.]undesamtes vom 9. Juli 2016 wiesen für sein Wohnhaus für die Nacht Lärmindizes > 45 bis < 50 d[X.](A) aus. Nach Abzug des [X.] betrage die schienenbedingte Lärmvorbelastung > 35 bis < 40 d[X.](A). [X.]ei dieser Vorbelastung und der Vorbelastung durch schon vorhandenen Straßenverkehr von 36 d[X.](A) führe die Zusatzbelastung durch den [X.]en Straßenverkehr in Höhe von 38 d[X.](A) schon bei [X.] 30 zu einer die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Erhöhung der [X.]belastung von 3 d[X.](A). Der Gutachter sei - zweitens - zu Unrecht von einer zu niedrigen Geschwindigkeit ausgegangen, die auf der [X.] erreicht werden könne. Zugrunde zu legen sei wegen der vorgesehenen Fahrbahnbreite und fehlender Festsetzungen zur Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit im [X.]ebauungsplan eine Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h ([X.]eschwerdebegründung S. 8, 10). Das Rahmenkonzept dürfe - drittens - nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, weil dessen Verwirklichung nicht sichergestellt sei (Schriftsatz vom 20. Juni 2017). Die Einwände greifen nicht durch.

(a) Der [X.]ebauungsplan leidet nicht daran, dass der Plangeber die Lärmvorbelastung des Wohnhauses des Antragstellers überschätzt hätte.

(aa) Aus den Lärmkartierungen des Eisenbahn-[X.]undesamtes vom 16./18. Dezember 2016 ergibt sich allerdings, dass die schienenbedingte Lärmvorbelastung niedriger liegt als bei 54 d[X.](A) tags und 57 d[X.](A) nachts. Der Antragsteller weist zutreffend darauf hin, dass sein Wohnhaus ausweislich der Lärmkartierung für den [X.]eurteilungszeitraum [X.] ([X.]) in einem weißen [X.]ereich liegt und nicht von einem der verschiedenfarbig markierten [X.]ereiche mit Lärmindizes > 55 d[X.](A) erfasst wird. In der Lärmkartierung für den [X.]eurteilungszeitraum LNight (Nacht) ist der [X.]ereich, zu dem das Wohnhaus gehört, grün-gelb eingefärbt. Dieser Färbung ist ein Pegelbereich zwischen 45 und 50 db(A) zugeordnet. Die höheren, vom Gutachter in seinem Gutachten vom 12. Juli 2016 zugrunde gelegten Werte berücksichtigen nicht die abschirmende Wirkung vorhandener baulicher Anlagen (Sitzungsprotokoll S. 5).

Auf der Grundlage der Werte aus den Lärmkartierungen wäre die Annahme des [X.] unzutreffend, der [X.] werde sich [X.] nur um 1 d[X.](A) erhöhen. Nach einer in der mündlichen Verhandlung vom [X.] veranlassten Nachberechnung nimmt der [X.] am Tag bei [X.] 30 auf der [X.] um 1,8 d[X.](A) und bei [X.] 50 um 3,6 d[X.](A) zu (Sitzungsprotokoll S. 4).

Das [X.] hat die Daten aus den Lärmkartierungen (und die daraus errechnete niedrigere schienenbedingte Lärmvorbelastung des Wohnhauses des Antragstellers) jedoch nach § 214 Abs. 3 Satz 1 [X.]auG[X.] nicht für abwägungsrelevant gehalten, weil die Kartierungen erst nach der [X.]eschlussfassung des Stadtrats am 23. Oktober 2013 erstellt worden seien ([X.] 9). Dagegen ist weder aus rechtlicher noch aus tatsächlicher Sicht etwas zu erinnern. Der Antragsteller behauptet zwar, die Lärmkartierungen seien online bereits 2014 zur Einsicht zur Verfügung gestellt worden ([X.]eschwerdebegründung S. 5). Das wäre aber ebenfalls nach dem maßgeblichen Stichtag.

(bb) Entgegen der Ansicht der [X.]eschwerde ist der Schienenlärm, mit dem das Wohnhaus des Antragstellers beaufschlagt wird, nicht um den Wert des [X.] "leiser zu rechnen", als er tatsächlich ist. Der auf § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.]ImSchG a.[X.]. in der Anlage 2 zu § 3 der 16. [X.]ImSchV vom 12. Juni 1990 ([X.]G[X.]l. I S. 1036) beruhende [X.], der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.]ebauungsplans noch galt, war kein allgemeiner Abschlagsfaktor auf gemessene oder prognostizierte Lärmwerte. Er diente der Korrektur des [X.]eurteilungspegels, der nach § 2 Abs. 1 der 16. [X.]ImSchV die Grenzen des zumutbaren Verkehrslärms markiert. [X.] lagen die Immissionsgrenzwerte, bei deren Überschreitung [X.] einen Rechtsanspruch auf Einhaltung, gegebenenfalls auch auf Schutzmaßnahmen oder auf Entschädigung haben, für den Schienenverkehr um 5 d[X.](A) höher als diejenigen für den Straßenverkehr. Anlass für seine Festlegung war die Einschätzung des Gesetz- und Verordnungsgebers, dass die von dem Schienenverkehr ausgehenden Geräusche gegenüber gleich lauten Immissionen des Straßenverkehrs grundsätzlich als weniger lästig empfunden werden ([X.]VerwG, Urteil vom 5. März 1997 - 11 A 25.95 - [X.]VerwGE 104, 123 <131>). Auf die Höhe des auf das menschliche Ohr einwirkenden Schalldrucks, die mit der Messgröße d[X.](A) bewertet wird, hat der [X.] keinen Einfluss.

(b) Die Prognose einer Erhöhung des [X.]s um 1 d[X.](A) durch die Hinzurechnung des [X.]en Verkehrslärms bei Außerachtlassung verkehrsberuhigender Maßnahmen beruht auf der Hypothese des Sachverständigen [X.] in seinem Gutachten vom 12. Juli 2016, auf der öffentlichen [X.] (also dem Straßenabschnitt, der im [X.]ebauungsplan als Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist) dürfe mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und auf der sich daran anschließenden [X.] mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gefahren werden (Seite 13 des Gutachtens). Es ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] diese Hypothese gebilligt hat. Dabei geht der [X.] zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass die Geschwindigkeit im Abschnitt vom Kreuzungsbereich [X.]/V.weg bis zur Einfahrt in das [X.]augebiet nicht durch die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nach Nr. 49 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 [X.] (Zeichen 274) reguliert werden soll. Er hält aber die vom Antragsteller nicht bestrittene Einschätzung der Antragsgegnerin für plausibel, dass eine Geschwindigkeit von 50 km/h in dem in Rede stehenden Abschnitt der [X.] wegen der Kurve und der Nähe zu einem Kreuzungsbereich, der nicht ohne Geschwindigkeitsreduzierung passiert werden kann, rein faktisch nicht zu erreichen sein wird.

(c) Das [X.] hat die Überzeugung gewonnen, dass sich bei Umsetzung des planerischen Rahmenkonzepts der Antragsgegnerin, wonach die [X.] verkehrsberuhigt gestaltet werden soll und Fahrzeuge nur Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen, die Zunahme des Verkehrslärms auf Null reduziert. Entgegen der Auffassung des Antragstellers durfte das Rahmenkonzept berücksichtigt werden. [X.] und verkehrslenkende Maßnahmen wie z.[X.]. Verkehrseinrichtungen nach § 43 Abs. 1 und 3 [X.], die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder die hier vorgesehene Einrichtung eines verkehrsberuhigten [X.]ereichs nach Nr. 12 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 [X.] (Zeichen 325.1) sind Instrumente, mit dem sich Verkehrslärm reduzieren lässt. Da sie für eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 [X.]auG[X.] nicht zur Verfügung stehen, dürfen sie einem späteren Verwaltungsverfahren vorbehalten bleiben, wenn dessen Durchführung gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 14. Juli 1994 - 4 N[X.] 25.94 - [X.]uchholz 406.11 § 1 [X.]auG[X.] Nr. 75 S. 11). Von dem ernstlichen Willen der Antragsgegnerin, das in der [X.]egründung zum [X.]ebauungsplan strukturierte Rahmenkonzept zu verwirklichen, ist das [X.] erkennbar ausgegangen.

Es lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass das [X.] insoweit einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat, als es die Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung auch auf den Teil der [X.] bezogen hat, der außerhalb des [X.]augebiets im "Wäldchen" liegt. Das Rahmenkonzept sieht vor, dass die geplante Wohnstraße verkehrsberuhigt gestaltet werden solle. Ohne verkehrsberuhigende Maßnahmen auf der Zufahrt zum [X.]augebiet dürfte die Zunahme des [X.]s wohl nicht bei Null liegen. Der Antragsteller legt indessen nicht dar, dass ein Pegelsprung von 1 d[X.](A) zu Lasten seines Wohngrundstücks abwägungsrelevant wäre. Vielmehr trägt er durchgängig vor, die [X.]ebauungsplanung verursache einen Verkehrslärmzuwachs, der höher als 1 d[X.](A) und damit abwägungserheblich sei.

Ob das [X.] im Übrigen die Anforderungen an die Antragsbefugnis überspannt hat (vgl. hierzu etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 29. Juli 2013 - 4 [X.] 13.13 - Zf[X.]R 2014, 159 und vom 14. September 2015 - 4 [X.] 4.15 - Zf[X.]R 2016, 154) bedarf angesichts fehlendem weitergehenden [X.]eschwerdevorbringens keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 BN 10/17

13.07.2017

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 9. Januar 2017, Az: 1 C 10917/15, Urteil

§ 133 Abs 3 S 1 VwGO, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 3 Abs 5 BImSchG, § 1 Abs 1 BImSchV 16, TA Lärm

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.07.2017, Az. 4 BN 10/17 (REWIS RS 2017, 8048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8048

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