Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.07.2023, Az. VI ZR 126/21

6. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5272

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Gegenstand

Erforderlichkeit der erneuten Anhörung eines Sachverständigen in Berufungsinstanz


Leitsatz

Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, kann von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will (Festhaltung an BGH, Urteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92; Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 6. März 2019 - IV ZR 128/18, VersR 2019, 506 Rn. 7; vom 14. Juli 2020 - VI ZR 468/19, VersR 2021, 398 Rn. 6).

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 29. März 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 50.485,07 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt von den [X.] nach einem Verkehrsunfall materiellen und immateriellen Schadensersatz. Am 13. Januar 2015 war die Klägerin mit ihrem Pkw unterwegs, als der Beklagte zu 1, der die Straße in entgegengesetzter Richtung mit einem bei der [X.] zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug befuhr, auf die Gegenfahrbahn geriet und es zu einem Frontalzusammenstoß der Fahrzeuge kam. Die 100%ige Einstandspflicht der [X.] dem Grunde nach ist außer Streit. Der beklagte Haftpflichtversicherer regulierte den Sachschaden und zahlte vorprozessual einen Betrag von 17.000 € auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin. Die zum Zeitpunkt des Unfalls 54-jährige Klägerin erlitt durch den Unfall zahlreiche Verletzungen. Sie bemühte sich ab Mai bis Ende August 2016 um die Aufnahme ihrer ursprünglichen Arbeitstätigkeit als Fleischereifachverkäuferin im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach dem [X.] Modell. Die Beklagte zu 2 regulierte den [X.] der Klägerin bis August 2016. Die Klägerin begehrt nunmehr unter anderem weiteren Ersatz des [X.]s ab September 2016. Sie macht geltend, der Heilungsverlauf sei nicht erfolgreich gewesen, sie sei arbeitsunfähig und könne die von ihr erlernte Tätigkeit als Fleischereifachverkäuferin nicht weiter ausüben, da sie berufstypische Arbeiten wie das weite Hineinbeugen in die Theke unfallbedingt nicht mehr ausführen könne. Im Hinblick auf ihr Alter und die mangelnde Qualifikation seien eine Vermittlung durch die [X.] in ein anderes Beschäftigungsverhältnis oder eine Umschulung nicht möglich. Sie habe bis heute starke Schmerzen, insbesondere im Fußgelenk, und sei in ihrer Bewegungsmöglichkeit und Bewegungsfreiheit unfallbedingt erheblich eingeschränkt. Die [X.] haben dagegen behauptet, dass die Klägerin ab August 2016 wieder erwerbsfähig gewesen sei. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage seit dem 26. November 2015 unter 10 %.

2

Das [X.] hat Beweis erhoben unter anderem durch Einholung eines orthopädisch-traumatologischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. C. Das [X.] hat dem Feststellungsantrag der Klägerin hinsichtlich etwaiger künftiger materieller und immaterieller Schäden im Umfang des Anerkenntnisses der [X.] mit Teilanerkenntnisurteil stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das [X.] mit Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie insbesondere eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt.

II.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.

4

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des weiteren [X.]s bestehe nicht. Das [X.] sei auf der Grundlage der Sachverständigengutachten zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass nicht feststellbar sei, dass die Klägerin weiterhin unter [X.] körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen leide, die unmittelbar auf das Unfallereignis zurückzuführen wären. Die von der Klägerin vorgetragenen funktionellen Beeinträchtigungen seien nicht auf den Unfall zurückzuführen. Deshalb sei die Frage, ob die von der Klägerin nach wie vor behaupteten Einschränkungen zu einer Berufsunfähigkeit führten, nicht mehr maßgeblich, da es bereits an der erforderlichen Kausalität mangele. Bezüglich der Kausalität wären schließlich auch von einem Arbeitsmediziner keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten. Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss auf die Feststellungen des [X.]s zu dem von ihr im Bereich der [X.] empfundenen Belastungsschmerz verweise, verkenne sie, dass das [X.] unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen gerade fehlerfrei festgestellt habe, dass diese Beeinträchtigung zu keiner Limitierung der beruflichen Aktivitäten der Klägerin führe.

5

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1, §§ 398, 402 ZPO den Sachverständigen des orthopädischen Gutachtens nicht erneut angehört hat, obwohl es dessen Ausführungen anders gewürdigt hat als das [X.].

6

a) Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, bedarf es dann einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht, wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1993 - [X.], [X.], 1110, juris Rn. 17; Senatsbeschluss vom 14. Juli 2020 - [X.], [X.], 398 Rn. 6; [X.], Beschlüsse vom 6. März 2019 - [X.], [X.], 506; vom 18. Juli 2018 - [X.], NJW-RR 2018, 1173 Rn. 17; vom 24. März 2010 - [X.], [X.], 1095, juris Rn. 8). Insoweit kann nichts Anderes gelten als bei der abweichenden Beurteilung von Zeugenaussagen erster Instanz (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2017 - [X.], NJW 2018, 308 Rn. 9; [X.], Beschlüsse vom 21. März 2018 - [X.], [X.], 1023 Rn. 10; vom 10. November 2010 - [X.], [X.], 369 Rn. 6).

7

b) Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen. Das [X.] hat dem Gutachten und den Erläuterungen des Sachverständigen entnommen, dass ein von der Klägerin empfundener Belastungsschmerz im Bereich der [X.] rechts als Folge des [X.] zu einer Limitierung der beruflichen Aktivitäten führen kann. Es ist dem Sachverständigen dann darin gefolgt, dass daher unter anderem eine gemischt stehende und gehende Tätigkeit mit gelegentlichen Sitzmöglichkeiten und das Vermeiden von Tragen oder Bewegen von schweren Lasten (10 kg) zu empfehlen sei. Das [X.] ist nur deshalb zu einer Verneinung des Schadensersatzanspruchs gekommen, weil es davon ausgegangen ist, dass mit diesen Einschränkungen der Beruf der Fleischereifachverkäuferin ausgeübt werden kann. Es hat die Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens deshalb abgelehnt, weil nach seiner Auffassung der sachverständige Orthopäde von einem zutreffenden Berufsbild der Fleischereifachverkäuferin in seinem Gutachten ausgegangen sei. Demgegenüber hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahmen die Kausalität zwischen den behaupteten Einschränkungen und dem Unfall verneint und deshalb auch nicht die Notwendigkeit für ein weiteres Gutachten zur Tätigkeitsbeschreibung und zum Berufsbild einer Fleischereifachverkäuferin gesehen, weil es bei Verneinung der Kausalität auf die Gestaltung des Arbeitsplatzes der Klägerin und ihre insoweit möglicherweise fehlenden Fähigkeiten nicht ankam. Damit hat das Berufungsgericht die Ausführungen des Sachverständigen anders verstanden als das [X.] und aufgrund dieses anderen Verständnisses den Schluss gezogen, dass es an der Kausalität zwischen den (möglichen) Einschränkungen der Klägerin und dem Unfall in allen Punkten fehle.

8

3. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht nach der gebotenen ergänzenden Anhörung des Sachverständigen zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre. Wäre das Berufungsgericht nach eigener Anhörung des Sachverständigen wie das [X.] zu dem Ergebnis gekommen, dass noch auf den Unfall zurückzuführende Beeinträchtigungen der Klägerin im Fuß, insbesondere ein Belastungsschmerz im Bereich der [X.], vorhanden sind, die zu einer Limitierung der beruflichen Aktivitäten führen können und unter anderem eine gemischt stehende und gehende Tätigkeit mit gelegentlichen Sitzmöglichkeiten fordern, ist nicht auszuschließen, dass es die Notwendigkeit gesehen hätte, dem weiteren Beweisantrag der Klägerin auf Einholung eines Gutachtens zu der Frage nachzugehen, ob sie mit diesen Einschränkungen im Hinblick auf ihre erlernte und ausgeübte Tätigkeit als Fleischereifachverkäuferin noch erwerbsfähig ist. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige bei seiner Anhörung einräumte, kein Arbeitsmediziner zu sein, und er einen möglichen Einsatz der Klägerin als Fleischereifachverkäuferin nur für möglich hielt, weil er eine Einzelfallanpassung der Arbeit durch die Gewährung gelegentlicher Sitzpausen grundsätzlich für möglich erachtete.

9

4. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.

[X.]     

      

[X.]     

      

Müller

      

[X.]     

      

Böhm     

      

Meta

VI ZR 126/21

18.07.2023

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 29. März 2021, Az: 2 U 74/20

Art 103 Abs 1 GG, § 398 ZPO, § 402 ZPO, § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.07.2023, Az. VI ZR 126/21 (REWIS RS 2023, 5272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5272

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Zitiert

IV ZR 122/09

IV ZR 248/17

VI ZR 103/17

VIII ZR 270/09

VII ZR 30/16

IV ZR 128/18

VI ZR 468/19

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