Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2010, Az. V ZR 125/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 193

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/10 Verkündet am: 17. Dezember 2010 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 1020 Satz 2 [X.] einer Anlage im Sinne von § 1020 Satz 2 [X.] kann nicht schon aus der rechtlichen Befugnis gefolgert werden, das Grundstück entsprechend dem Inhalt der Dienstbarkeit zu nutzen; vielmehr ist erforderlich, dass der Dienstbarkeitsberechtigte die Anlage tatsächlich für eigene Zwecke einsetzt. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2010 - [X.]/10 - [X.] - 2 - Der [X.] hat am 17. Dezember 2010 durch [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.], [X.] Czub und [X.] und die Richterin Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 27. Mai 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von dem [X.] Beteiligung an den Unterhaltungskosten für eine Privatstraße, die über das im [X.]seigentum stehende Flurstück 68, Flur 12 der Gemarkung [X.](bezeichnet vormals als Flurstück 45/18) verläuft. Das [X.] ist mit einem Geh- und Fahrtrecht u.a. zugunsten der im Eigentum des [X.]n stehenden Grundstücke 45/15 und 45/17 belastet. In der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung heißt es unter "Absichtserklärung für vor-stehende Rechte": 1 "Mit den Berechtigten und Verpflichteten wird der Eigentümer Vereinba-rungen treffen, in denen bestimmt wird, wie die Eigentümer der gesam-ten mit den Dienstbarkeiten belasteten Flächen, insbesondere Wege- und Zufahrtsflächen, die Kosten der Instandhaltung, der Pflege sowie - 3 - der Verkehrssicherung nach einem angemessenen Verteilungsschlüssel zu tragen [X.]" Auf dem Flurstück 45/17 betreibt ein Pächter des [X.]n u.a. einen Lebensmittelmarkt; das Flurstück 45/15 wird als Kundenparkplatz genutzt. Die Grundstücke verfügen über eine Anbindung zum öffentlichen [X.]nnetz. Sie sind auch über die Privatstraße zu erreichen, deren Durchfahrt allerdings aus einer Richtung durch das Verkehrszeichen 260 (Anlage 2 zur [X.]) für [X.] verboten ist. Aus der Gegenrichtung ist die [X.] als verkehrsberu-higte Zone (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur [X.]) ausgewiesen. Sie wird gleichwohl in beiden Fahrtrichtungen von Kunden des Lebensmittelmarktes ge-nutzt. Der [X.] verweigert eine Beteiligung an der Unterhaltung der [X.] und wendet hierzu insbesondere ein, er sei nicht Halter im Sinne von § 1020 Satz 2 [X.]. Nunmehr verlangt die Klägerin von dem [X.]n jeweils 70 % der entstandenen Unterhaltungskosten und der von ihr für erforderlich gehalte-nen Instandhaltungsrücklage. 2 Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.620,53 • nebst Zinsen gerich-tete Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblie-ben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Zahlungsanspruch weiter. Der [X.] beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 3 Entscheidungsgründe: [X.] 4 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die geltend gemachten [X.] scheiterten daran, dass der [X.] nicht als Halter der Privatstraße angesehen werden könne (§ 1020 Satz 2 [X.]). Auf der Grundlage des [X.] - vorbringens lasse sich nicht feststellen, dass der [X.] die [X.] selbst nutze oder er deren Nutzung durch Dritte in zurechenbarer Weise veranlasst habe. Stets habe sich der [X.] mit der Schließung der [X.] erklärt und betont, auf die Ausübung des Wegerechts derzeit keinen Wert zu legen. Davon abgesehen habe er die Klägerin aufgefordert, die Privatstraße gegen die unbefugte Nutzung zu sichern. Dass der [X.] die Dienstbarkeit nicht aufgeben wolle, sei nicht treuwidrig (§ 242 [X.]). § 1020 Abs. 2 [X.] ent-halte keine Verpflichtung, die Anlage zu halten. Es stelle ein legitimes Interesse dar, wenn der [X.] das Geh- und Fahrtrecht im Hinblick auf jederzeit mög-liche Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse weiter vorhalten wolle. I[X.] Der Revision bleibt der Erfolg versagt. Zu Recht hat das Berufungsge-richt die Klage zwar für zulässig, jedoch für unbegründet erachtet. 5 1. Von der Zulässigkeit der Klage geht das Berufungsgericht stillschwei-gend aus. Damit hat es der Sache nach auch die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Befugnis der Klägerin bejaht, die geltend gemach-ten Ansprüche im eigenen Namen einzuklagen. Dies ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. 6 a) Allerdings stehen die geltend gemachten Ansprüche der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft materiell rechtlich nicht zu. Inhaber der [X.] aus § 1020 Satz 2 [X.] ist nur der Eigentümer des belasteten [X.]s. Der Umstand, dass vorliegend unstreitig nur das [X.]seigen-tum von dem Geh- und Fahrtrecht betroffen ist, macht deutlich, dass mit der Dienstbarkeit nicht ein Grundstück der in den Grenzen des § 10 Abs. 6 [X.] rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft belastet ist, sondern lediglich das im Miteigentum sämtlicher Wohnungseigentümer stehende Grundstück. Da 7 - 5 - das [X.]seigentum nicht im Vermögen des Verbandes steht (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. März 2006 - [X.], [X.], 2187, 2188; [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2006 - [X.], [X.], 518), [X.] als Anspruchsberechtigte nach § 1020 Satz 2 [X.] allein die [X.] in Betracht. Für Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 281 [X.], die aus einer Verletzung dieses Anspruches resultieren (dazu Senat, Urteil vom 12. November 2004 - [X.], [X.] 115, 124), sowie für die im Hinblick auf die künftige Unterhaltung der [X.] geforderte Instandhaltungsrücklage gilt nichts anderes. b) Die fehlende Rechtsinhaberschaft der Klägerin ist jedoch deshalb [X.], weil die Wohnungseigentümergemeinschaft in gesetzlicher [X.] handelt, soweit ihr das Gesetz die Befugnis verleiht, Rechte der Wohnungseigentümer auszuüben (vgl. nur Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - [X.], NJW 2010, 933, 934 mwN). 8 Nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] ist die [X.] ohne weiteres zur Ausübung der gemeinschaftsbezogenen Rech-te der Wohnungseigentümer befugt; insoweit besteht eine geborene [X.] des Verbandes. Für sonstige Rechte mit gemeinsamer Emp-fangszuständigkeit, die die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich geltend ma-chen können (§ 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 [X.]), kommt nur eine gekorene [X.] in Betracht, bei der lediglich ein Zugriffsermessen besteht. Bei der Abgrenzung ist nach allgemeiner Auffassung eine wertende Betrach-tung geboten. Während die geborene [X.] voraussetzt, dass nach der Interessenlage ein gemeinschaftliches Vorgehen erforderlich ist, ge-nügt es bei der gekorenen, dass die Rechtsausübung durch den [X.] ist (vgl. zum Ganzen [X.] in Bärmann, [X.], 11. Aufl., § 10 Rn. 244 ff.; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 10 Rn. 417; [X.]/[X.], 9 - 6 - [X.], § 10 Rn. 446 ff., 454 ff.; jeweils mwN). Gemessen daran ist die Klägerin nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] befugt, die [X.] im eige-nen Namen geltend zu machen. Für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des [X.] gestützt werden, ist anerkannt, dass eine geborene [X.] des Verbandes besteht (Jennißen in Jennißen, [X.], 2. Aufl., § 10 Rn. 76; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 10 Rn. 418), weil deren Durchset-zung - anders als etwa die Verfolgung eines Unterlassungsanspruches nach § 1004 [X.] (dazu Beschluss vom 30. März 2006 - [X.], [X.], 2187, 2188 mwN) - nicht den einzelnen Mitgliedern der [X.] überlas-sen bleiben kann (Klein in Bärmann, [X.]O, § 10 Rn. 254 f.; [X.]/[X.], [X.]O, § 10 Rn. 458, 484; vgl. auch Senat, Urteil vom 11. Dezember 1992 - [X.], [X.] 121, 22, 23 ff.). Vielmehr sind diese Ansprüche im Interesse ei-ner geordneten Verwaltung des [X.]seigentums einheitlich geltend zu machen. Gleiches gilt für die hier in Rede stehenden Zahlungsansprüche, die in [X.] ebenfalls eine - wenn auch nicht rechtswidrige - Inanspruchnahme des [X.]seigentums voraussetzen (§ 1020 Satz 1 [X.]). Auch bei diesen Ansprüchen erscheint nur eine von vornherein gebündelte Rechtsdurch-setzung durch den Verband sachgerecht. 10 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage für unbegründet erach-tet. 11 a) Soweit die Klägerin eine Instandhaltungsrücklage verlangt, fehlt es be-reits an einer Anspruchsgrundlage. § 1020 Satz 2 [X.] gibt einen solchen [X.] nicht her. Auf die Vorschriften der §§ 745, 748 [X.] (zur entsprechen-den Anwendung des Rechts über die Bruchteilsgemeinschaft, wenn auch der Eigentümer des dienenden Grundstücks den Weg benutzt, vgl. Senat, Urteil vom 12. November 2004 - [X.], [X.] 115, 118 ff.) lässt sich die Klage 12 - 7 - schon deshalb nicht stützen, weil die Revision auf kein tatsächliches Vorbringen verweist, aufgrund dessen davon auszugehen wäre, dass die Klägerin, der [X.] und die sonstigen [X.] einen auf die Bildung einer Rücklage gerichteten Beschluss gefasst haben. b) Die auf die Erstattung der aufgewandten Instandhaltungskosten ge-richtete Klage ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. 13 [X.]) Mit Blick auf die auf die Verletzung der Verpflichtung aus § 1020 Satz 2 [X.] gestützte Zahlungsklage legt das Berufungsgericht zutreffend zugrunde, dass es sich bei der [X.] zwar um eine Anlage im Sinne von § 1020 Satz 2 [X.] handelt (vgl. dazu nur Senat, Urteil vom 17. Februar 2006 - [X.], [X.], 1428, 1429), der [X.] jedoch nicht als deren Halter angesehen werden kann. Mit dem Begriff des Haltens stellt § 1020 Satz 2 [X.] auf die tat-sächlichen Verhältnisse ab (vgl. [X.]/[X.], 5. Aufl., § 1020 [X.] Rn. 9; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 1020 Rn. 13 u. 15; vgl. auch Soergel/ Stürner, [X.], 13. Aufl., § 1020 Rn. 5). Da das Gesetz keine Verpflichtung des [X.] zum Halten einer Anlage kennt und das Halten nach allgemeiner Auffassung endet, wenn der Berechtigte die Nutzung nach außen hin erkennbar aufgibt, kann die [X.] nicht schon aus der rechtli-chen Befugnis gefolgert werden, das Grundstück entsprechend dem Inhalt des Wege- und Fahrrechts zu nutzen. Vielmehr ist erforderlich, dass der [X.] die Anlage tatsächlich für eigene Zwecke einsetzt (Münch-Komm-[X.]/[X.], [X.]O, Rn. 9; NK-[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 1020 [X.] Rn. 53; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], [X.]O, Rn. 13). Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. 14 (1) Die Feststellung des Berufungsgerichts, der [X.] habe die [X.] nicht selbst (durch eigenes Befahren oder Begehen) genutzt, wird von der [X.] nicht angegriffen. 15 - 8 - 16 (2) Allein der Umstand, dass der [X.] sein Grundstück verpachtet und er damit eine Ursache dafür gesetzt hat, dass Kunden und Lieferanten des Lebensmittelmarktes die im Eigentum der Wohnungseigentümer stehende [X.] (in einer Richtung sogar verbotswidrig) befahren und begehen, reicht für die Bejahung der [X.] nicht aus. Denn die bloße Verursachung des Verhaltens Dritter rechtfertigt nicht ohne weiteres den Schluss, der [X.] habe dadurch den Weg für seine eigenen Zwecke eingesetzt. Umstände, die diesen Schluss zulassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Revision verweist auf kein tatsächliches Vorbringen, aus dem sich ergibt, dass der [X.] das Recht aus der Dienstbarkeit seinen Vertragspartnern zur Ausübung überlassen oder zumindest einer Nutzung des Weges durch seine Vertragspartner zuge-stimmt hat. Allerdings müsste bei wertender Betrachtung dann von einer (mit-telbaren) Nutzung des Weges durch den [X.]n ausgegangen werden, wenn die verpachtete Fläche ohne das Befahren und Begehen des dienenden Grundstücks nicht zweckentsprechend verwendet werden könnte. So verhält es sich hier jedoch nicht, weil die Pachtfläche selbst über einen Anschluss an das öffentliche [X.]nnetz verfügt und damit die Inanspruchnahme des über das [X.]seigentum verlaufenden Weges nicht Voraussetzung für eine zweckentsprechende Nutzung der verpachteten Gewerbefläche ist. [X.]) Auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Wie bereits dargelegt, ist der Dienstbarkeitsberechtigte nicht verpflichtet, von den ihm eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten tatsächlich Gebrauch zu machen. Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass eine Grunddienstbarkeit im Hinblick auf mögliche tatsächliche Verände-rungen selbst dann vorgehalten werden kann, wenn der Berechtigte von den aus dem dinglichen Recht folgenden Befugnissen einstweilen keinen Gebrauch macht. Soweit die Revision darauf verweist, dass eine Grunddienstbarkeit bei einem nachträglichen dauerhaften Wegfall des durch die Grunddienstbarkeit 17 - 9 - gesicherten Vorteils erlischt, ergibt sich daraus schon deshalb nichts zugunsten der Kläger, weil das Erlöschen der Dienstbarkeit unter keinem rechtlichen Ge-sichtspunkt anspruchsbegründend im Sinne der Klageforderung wirkt. Davon abgesehen ist für einen dauerhaften Wegfall auch nichts ersichtlich. [X.]) Schließlich ist die Klage auch nicht aus anderen Gründen gerechtfer-tigt. Entgegen der Auffassung der Revision folgt ein Anspruch nicht aus der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung. Die bloße Erklärung der Absicht, es solle mit den "Berechtigten und Verpflichteten" eine Vereinbarung über die Kosten der Instandhaltung, der Pflege und der Verkehrssicherung getroffen werden, ist bei der gebotenen nächstliegenden Auslegung (vgl. dazu nur Senat, Beschluss vom 21. Februar 1991 - [X.], [X.] 113, 374, 378; Urteil vom 3. Juli 2008 - [X.], [X.], 732, 734; jeweils mwN) nicht dahin zu verstehen, die Eigentümer des herrschenden Grundstücks hätten [X.] unabhängig von einer tatsächlichen Ausübung der aus der Dienst-barkeit fließenden Befugnisse zu zahlen und dies bereits vor Zustandekommen der anvisierten Vereinbarungen. 18 - 10 - II[X.] 19 [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Stresemann Czub
Roth [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 57 C 243/08 - [X.], Entscheidung vom [X.]/09 -

Meta

V ZR 125/10

17.12.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2010, Az. V ZR 125/10 (REWIS RS 2010, 193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 193

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