Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.03.2010, Az. 5 StR 518/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7986

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Gegenstand

Strafverfahren u.a. wegen Geldwäsche: Ausschluss der Einziehung der Tatbeute wegen Ansprüchen des Verletzten


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2009 werden als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass bei dem Angeklagten [X.] auch die Geldstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 30. Januar 2008 - 11 Ds 408/07 - in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen ist und bei dem Angeklagten [X.] die angeordnete Einziehung eines Betrags in Höhe von 118.637,81 € in Wegfall gerät.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens; hinsichtlich des Angeklagten [X.] trägt jedoch die Staatskasse die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens und der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Ergänzend bemerkt der [X.]: Entgegen der Auffassung des [X.] sind die Verfahrensrügen, mit denen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend gemacht wird, zulässig erhoben. Die [X.] brauchen sich nicht auf sämtliche Ereignisse des bisherigen Verfahrens erstrecken. Die maßgeblichen Verfahrensschritte stellen die Revisionen in dem nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Umfang dar. Die [X.] können aber deshalb keinen Erfolg haben, weil die dargestellten Verzögerungen angesichts des erheblichen Umfangs dieser Wirtschaftsstrafsache noch nicht das Ausmaß eines Verstoßes gegen Art. 6 [X.] erreichen. Die verfahrensbedingt länger zurückliegende Tatzeit hat die [X.] zudem strafmildernd berücksichtigt.

Hinsichtlich der zu Lasten des Angeklagten [X.] angeordneten Einziehung, die das [X.] auf § 261 Abs. 7 StGB gestützt hat, hat der [X.] ausgeführt:

„Bei der Haupttäterin‚ stellte das Geld als Beziehungsgegenstand der Geldwäsche aber zugleich das Erlangte aus der [X.] im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB dar, so dass die Anordnung der Einziehung bei ihr ausgeschlossen war. Damit entfällt auch die Möglichkeit der Einziehung bei dem Angeklagten. Andernfalls würde in derartigen Fällen die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, die den Geschädigten einer Straftat zum Ausgleich ihrer gegen den Täter zustehenden Ersatzansprüche zur Seite steht, zu Gunsten des Staats und zu Ungunsten der Verletzten aus der Vortat umgangen werden. Dieses Ergebnis steht mit der Systematik der genannten Vorschriften nicht in Übereinklang.’“

Dem tritt der [X.] bei. Diese Erwägungen gelten insbesondere dann, wenn - wie hier - die Einziehung gegen einen Tatbeteiligten wegen der ihm zugeflossenen [X.] erfolgen soll. Jedenfalls in diesen Fällen darf die vorrangige Wertentscheidung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht unterlaufen werden.

Das Urteil lässt bei dem Angeklagten [X.] das Erfordernis einer Einbeziehung auch der aus der [X.] ersichtlichen Geldstrafe nach § 55 StGB, deren ausdrückliche Erörterung rechtsfehlerhaft unterblieben ist, noch ausreichend erkennen. Der [X.] holt sie in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach.

[X.]                                    Raum                              [X.]

                          König                                 [X.]

Meta

5 StR 518/09

25.03.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 3. Juli 2009, Az: 620 KLs 13/08 - 2 Ss 81/09, Urteil

§ 73 Abs 1 S 2 StGB, § 74 StGB, § 261 Abs 7 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.03.2010, Az. 5 StR 518/09 (REWIS RS 2010, 7986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7986

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 185/20

4 StR 278/11

5 StR 518/09

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