Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2002, Az. 4 StR 389/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 528

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[X.] StR 389/02vom26. November 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2002gemäß §§ 44 f., 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO [X.] Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluß [X.] vom 18. Juni 2002, durch den dievon Rechtsanwalt [X.]mit Schreiben vom 4. Juni2002 "eingelegte Revisionsbegründung" als unzulässigverworfen worden ist, aufgehoben.2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand zur weiteren Begründung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom [X.] wird als unzulässig verworfen.3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeich-nete Urteil wird als unbegründet verworfen.4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels [X.] 3 -Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 7. Oktober 2002 Bezug genom-men.[X.] Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 389/02

26.11.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2002, Az. 4 StR 389/02 (REWIS RS 2002, 528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 528

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