Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2007, Az. X ZR 273/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3808

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 15. Mai 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Papiermaschinengewebe EPÜ Art. 56; [X.] § 4
Ein nach Maßgabe von "Teilaufgaben" in einzelne Merkmalsgruppen aufge-splitterter Gegenstand der Erfindung kann nicht in der Weise der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zugrunde gelegt werden, dass einzelne Merkmale oder Merkmalsgruppen daraufhin untersucht werden, ob sie dem Fachmann durch den Stand der Technik je für sich nahegelegt waren. Der Prüfung der Rechts-frage, ob der Gegenstand der Erfindung am [X.] des [X.] durch den Stand der Technik nahegelegt war, ist vielmehr der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang zugrunde zu legen. [X.], [X.]. v. 15. Mai 2007 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. Mai 2007 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin Mühlens und [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Berufungen der Beklagten werden das am 9. Juli 2002 [X.] sowie das der Beklagten am 27. November 2003 zuge-stellte [X.]eil des 1. [X.]ats ([X.]) des Bundespatent-gerichts wie folgt abgeändert: Die Klagen werden mit der Maßgabe abgewiesen, dass in [X.] des [X.] Patents 0 532 510 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] die Worte "An industrial fabric" durch die Worte "[X.]'s fabric" ersetzt werden und sich die Patentansprüche 3, 5, 10, 12, 13 und 14 auf den so geänderten Patentanspruch 1 rückbeziehen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte, die nunmehr als A.
PGmbH firmiert, ist eingetragene Inhaberin des [X.] Teils des am 15. März 1991 angemeldeten und mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 0 532 510 (Streitpatent), für das die Prioritäten dreier Patentanmeldungen in den [X.] vom 6. Juni 1990, 15. August 1990 und 14. Februar 1991 beansprucht sind. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung "Papermakers fabric with flat machine direction [X.]" und umfasst siebenund-dreißig Patentansprüche. Mit den [X.] hat die Klägerin die [X.] 1, 3, 5, 10, 12, 23, 24, 26, 34 und 36 sowie 13 und 14 angegrif-fen. Diese Patentansprüche lauten: 1 1. An industrial fabric comprising a system of CMD [X.] and a system of flat monofilament MD [X.] interwoven with said CMD [X.] in a selected repeat pattern characterised in [X.]: said MD [X.] having paired upper and lower [X.] stacked in vertical alignment; and the actual warp fill of at least [X.] MD [X.] is in the range of 80% - 125%. 3. A fabric according to claim 1 wherein [X.] MD [X.] are interwoven with floats over a selected number of said CMD [X.] such [X.] the upper surface of the fabric is predominated by [X.] MD yarn floats. 5. A fabric according to claim 3 wherein said lower MD [X.] are interwoven with said CMD [X.] in an [X.] MD [X.] whereby the bottom surface of the fabric is also predominated by floats of said MD [X.]. - 4 - 10. A fabric according to claim 1 wherein the actual warp fill of said lower MD [X.] is also in the range of 80% - 125%. 12. A fabric according to claim 1 wherein said fabric consists es-sentially of all monofilament [X.]. 23. [X.]'s fabric comprising a single layer system of CMD [X.] and a system of flat monofilament MD [X.] inter-woven with said CMD [X.] in a selected repeat pattern char-acterized in [X.]: said MD [X.] have paired upper and lower [X.] stacked in vertical alignment; and the actual warp fill of at least [X.] MD [X.] is in the range of 80% - 125%. 24. [X.]'s fabric according to claim 23 wherein [X.] MD [X.] are interwoven with floats over a selected num-ber of said CMD [X.] such [X.] the upper surface of the fab-ric is predominated by [X.] MD yarn floats. 26. [X.]'s fabric according to claim 24 wherein said lower MD [X.] are interwoven with said CMD [X.] in an [X.] MD [X.] whereby the bottom surface of the fabric is also predominated by floats of said MD [X.]. 34. [X.]'s fabric according to claim 23 wherein the ac-tual warp fill of said lower MD [X.] is also in the range of 80% - 125%. - 5 - 36. [X.]'s fabric according to claim 23 wherein said fabric consists essentially of all monofilament [X.]. Die Patentansprüche 13 und 14 lauten: 2 13. A fabric according to claim 1 wherein said system of CMD [X.] includes at least upper and lower layers of CMD [X.]. 14. A fabric according to claim 13 wherein [X.] MD [X.] are interwoven with floats over a selected number of [X.] layer CMD [X.] such [X.] the upper surface of the fabric is predominated by [X.] MD yarn floats. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche seien nicht patentfähig. Hierzu hat sie sich auf die [X.] 4 290 209 ([X.]) und 4 621 663 (D3) sowie auf die Veröffentli-chung der [X.] Patentanmeldung 0 211 426 ([X.]) bezogen. 3 Die Klägerin hat beantragt, 4 das [X.] Patent 0 532 510 im Umfang der Patentansprüche 1, 3, 5, 10, 12, 23, 24, 26, 34 und 36 sowie 13 und 14 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, 5 die Klagen abzuweisen. - 6 - Das [X.] hat das Streitpatent mit [X.]eil vom 9. Juli 2001 (B[X.]E 46, 127) im Umfang seiner Patentansprüche 1, 3, 5, 10, 12, 23, 24, 26, 34 und 36 und mit dem der Beklagten am 27. November 2003 zugestellten [X.]eil im Umfang seiner Patentansprüche 13 und 14 mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt. 6 7 Hiergegen richten sich die zur einheitlichen Entscheidung verbundenen Berufungen der Beklagten, mit denen sie zunächst die Abänderung der [X.] [X.]eile und die Abweisung der [X.] begehrt hat. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte Patentanspruch 1 nur noch mit der Maßgabe verteidigt, dass in Patentanspruch 1 des [X.] Patents 0 532 510 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] die Worte "An industrial fabric" durch die Worte "[X.]'s fabric" ersetzt werden und sich die Patentansprüche 3, 5, 10, 12, 13 und 14 auf den so geän-derten Patentanspruch 1 rückbeziehen. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpa-tent in einer weiter beschränkten Fassung der Patentansprüche 1 und 23, wo-bei sich die angegriffenen weiteren Patentansprüche auf die Fassung des [X.] rückbeziehen sollen. Die Klägerin verteidigt die angefochtenen [X.]eile. 8 Der [X.]at hat ein Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. [X.]

vom 6. März 2006 eingeholt, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat ein Privat-gutachten von Prof. Dr. E. J. und Prof. J. M.

vom 25. Oktober 2006 zu den Akten gereicht. 9 - 7 - Entscheidungsgründe: Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]at erklärt, dass mit dem Hauptantrag der Berufung Patentanspruch 1 des [X.] nur noch in der Weise beschränkt verteidigt wird, dass "[X.]™s fabric" (Papiermaschinengewebe) beansprucht ist. Mit dieser eindeutig und vorbe-haltslos erfolgten Erklärung hat sie ihre Berufungen teilweise zurückgenommen (§ 516 Abs. 1 ZPO; vgl. [X.].[X.]. v. 17.2.2004 - [X.] - Tintenstands-detektor; [X.] in [X.], [X.] u. [X.], 10. Aufl., vor §§ 110 - 121 [X.] Rdn. 8; [X.] in Busse, [X.], 6. Aufl., vor § 110 [X.] Rdn. 6). Nur in diesem auf zulässige Weise noch verteidigten Umfang ist das [X.]. Insoweit haben die in zulässiger Weise eingelegten Rechtsmittel Erfolg. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 in seiner noch verteidigten Fassung und nach Patentanspruch 23 nicht patentfähig wären, so dass die gel-tend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 52, 54, 56 EPÜ). 10 I. 1. Das Streitpatent betrifft in den mit den [X.] angegrif-fenen und zuletzt noch beschränkt verteidigten Patentansprüchen ein Papier-maschinengewebe (papermaker™s fabric) mit [X.] ([X.], nachfolgend Schussfäden) und [X.] ([X.], nachfolgend Kettfäden), das flache, monofile (einfädige) Fäden aufweist. Mit derartigen Geweben werden kontinuierliche Papierbahnen durch die Papiermaschine hindurchtransportiert, insbesondere durch deren Trock-nungstrommeln. Bei ihnen kommt es, wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit den Parteien erläutert hat, maßgeblich zum einen auf eine möglichst glatte Oberfläche in dem Bereich an, in dem die [X.] auf dem Gewebe aufliegt; nur so lässt sich die [X.] - 8 - wünschte glatte Oberfläche des Papiers erzeugen. Zum anderen muss das Gewebe in einem der jeweiligen Maschine zur Papierherstellung angepassten Umfang dampfdurchlässig sein, um den Trocknungsvorgang gezielt beeinflus-sen zu können. Dazu gibt die Beschreibung des [X.] an, bei der Her-stellung von [X.] spiele die Durchlässigkeit des [X.] eine wichtige Rolle, weil die Gewebe dazu bestimmt seien, mit hohen Ge-schwindigkeiten in modernen Trocknungsanlagen umzulaufen, wobei es wün-schenswert sei, Trocknungsgewebe mit einer relativ niedrigen Durchlässigkeit zu haben (Beschreibung Spalte 1, Zeilen 36 bis 41). 12 Derartige Gewebe waren als solche an den [X.]en des [X.] bekannt. Die Beschreibung des [X.] verweist insoweit etwa auf die [X.] 4 438 788, aus der ein Gewebe mit drei Lagen von Schussfäden bekannt sei, die mit einem System von flachen, einfädigen Kettfä-den so verwebt seien, dass sowohl auf der oberen als auch auf der unteren Seite des Gewebes Schleifen zur Erzielung einer glatten Oberfläche entstün-den (Beschreibung Spalte 1, Zeilen 28 bis 35), ferner auf die [X.] 4 290 209, die ein Gewebe offenbare, das aus flachen, einfädigen Kettfäden gewebt sei (Beschreibung Spalte 1, Zeilen 20 bis 23), wobei die Kettfäden nahe beieinander verwebt würden, um ein Gewebe mit verminderter Durchlässigkeit zu bilden (Beschreibung Spalte 1, Zeilen 42 bis 45). An letzterem wird kritisiert, dass zusätzliche Mittel wie Auffüllfäden nötig seien, um die Durchlässigkeit des Gewebes zu vermindern, was zu vermeiden sei (Beschreibung Spalte 1, Zei-len 45 bis 52). Die Erfindung ist der Beschreibung zufolge darauf gerichtet, ein Papier-maschinengewebe anzugeben, dessen Durchlässigkeit gering ist, mit geweb-ten, flachen Kettfäden gesteuert wird, und insgesamt aus [X.]n unter Verzicht auf [X.] hergestellt ist und bei dem kein Teil der Festigkeit oder Stabilität geopfert wird (Beschreibung Spalte 4, Zeilen 14 bis 20). 13 - 9 - 2. Dies soll nach Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung durch ein Papiermaschinengewebe erreicht werden, das wie folgt ausgebildet ist: 14 1. Das Papiermaschinengewebe besteht aus einem System von Schussfäden (system of CMD [X.]) und einem System von flachen, einfädigen Kettfäden (system of flat monofilament MD [X.]), bei dem 2. die Schuss- und die Kettfäden in einem ausgewählten sich wie-derholenden Muster verwoben sind. 3. Die Kettfäden haben paarweise obere und untere Fäden, die in vertikaler Ausrichtung geschichtet (gestapelt) sind (said MD [X.] having paired upper an lower [X.] stacked in vertical alignment). 4. Die tatsächliche Kettfüllung ([X.]) wenigstens der oberen Kettfäden liegt im Bereich zwischen 80 und 125%. In der Beschreibung des [X.] wird darauf hingewiesen, dass wenigstens die oberen Kettfäden flache, monofile Fäden sind, die dicht beiein-ander gewebt werden, um die Durchlässigkeit des Gewebes zu vermindern und um die in Maschinenrichtung weisende Ausrichtung aufeinander liegender Paa-re von Kettfäden festzulegen (Beschreibung Spalte 3, Zeilen 24 bis 28; deut-sche Übersetzung Seite 5, 3. Abs.). Das gestapelte, eng verwobene Kettfäden-system bietet Stabilität und macht ein relativ hohes Maßverhältnis ([X.] zu Höhe) möglich, das auch größer als 3:1 sein kann ([X.] Spalte 3, Zeilen 33 bis 36). Wie die Schichtung der paarweise [X.] - 10 - nen Kettfäden erfolgen kann, wird in der Beschreibung anhand der nachste-hend wiedergegebenen [X.]. 2 und 3a erläutert. Danach bedeutet die paarweise vertikale Ausrichtung der Kettfäden nach Merkmal 3, dass beim [X.] zwei übereinander liegende Kettfäden Verwendung finden, die in dem fertigen Gewebe, wie die Abbildung zu den [X.], 17 und 19 sowie 14, 16 und 18 erkennen lässt, in der [X.]k-rechten - gegebenenfalls getrennt durch die Schussfäden - übereinander lie-gen, indem die unteren [X.] (15, 17 und 19) jeweils direkt unter den obe-ren [X.] (14, 16 und 18) zu liegen kommen (in [X.]; Beschreibung Spalte 6, Zeilen 8 bis 11). 16 Wie die Erörterung mit den Parteien und dem gerichtlichen Sachver-ständigen ergeben hat, ist in dem Ausführungsbeispiel der Erfindung nach [X.]. 1 des [X.] ein Gewebe mit zwei übereinander angeordneten Schussfäden und einem nachfolgenden dritten Schussfaden dargestellt, bei dem die im Prioritätszeitpunkt in der Webtechnik geläufige [X.] mit Unterkettverstärkung verwendet worden ist. Bei dieser wird der Kettfaden nicht um jeden Schussfaden, sondern um zwei nebeneinander liegende [X.] herumgeführt, wobei dies jeweils versetzt geschieht, so dass der erste Kettfaden etwa über dem ersten und zweiten sowie unter dem dritten [X.], der zweite Kettfaden über dem ersten, unter dem zweiten sowie über dem dritten und vierten Schussfaden, der dritte Kettfaden unter dem ersten, - 11 - über dem zweiten sowie über dem dritten und vierten Schussfaden liegt. Auf diese Weise werden jeweils mehrere Schussfäden von den Kettfäden abge-deckt, wodurch die Oberfläche des Gewebes glatter wird. Dem entspricht die Darstellung in den Schnitten der [X.]. 2 und 3a, nach denen die vertikale Schichtung (vertically stacked relationship) der Kettfäden bei der Wahl einer Köperbindung bedeutet, dass die Kettfäden jedes [X.]s im Gewebe übereinander angeordnet so verwoben werden, dass sie den einen [X.] oder die mehreren Schussfäden übereinander liegend ([X.]. 2 und [X.]. 3a) umgreifen. Eine solche Lage tritt, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, zwangsläufig ein, wenn mehrere übereinander angeordnete Kettfäden im Wege der [X.] miteinander verbunden werden. Um derartige Kettfa-denpaare nach Art des in den [X.]. 6 bis 8 des [X.] dargestellten einla-gigen Gewebes zu verbinden, standen im Prioritätszeitpunkt ebenfalls [X.], wie die Atlasbindung, zur Verfügung. Die Angabe, dass die tatsächliche Kettfüllung wenigstens der oberen Kettfäden im Bereich zwischen 80 und 125% liegen soll, wird in der [X.] mit einem Hinweis auf die [X.] 4 290 209 und die dort be-schriebene Webart erläutert, bei der die tatsächliche Kettfüllung zwischen die-sen Werten schwanken kann und dennoch als hundertprozentige Kettfüllung behandelt wird (Beschreibung Spalte 6, Zeilen 32 bis 41; [X.] Überset-zung Seite 11, 3. Abs.). Von dieser Art der Kettfüllung geht damit auch das Streitpatent aus. Als Vorteil einer solchen Gestaltung wird angegeben, das Ge-webe mit einer so gestapelten Kettfüllung (mit beim Weben übereinander an-geordneten Kettfäden) führe zu einer wesentlich höheren Füllung als bei Ge-weben, die zwar den gleichen Höchstsatz von 125% aufwiesen, bei denen aber lediglich einzelne, nicht aufeinander gestapelte Kettfäden verwebt würden ([X.] Spalte 8, Zeile 44 bis Spalte 9, Zeile 6; [X.] Übersetzung Sei-te 15, 4. Abs.). 17 - 12 - Ein bestimmtes Maß der Durchlässigkeit des fertigen Gewebes ist nicht Gegenstand der Lehre nach Patentanspruch 1. Das folgt auch daraus, dass die Durchlässigkeit des Gewebes nach dem Streitpatent durch die Anordnung der Kettfäden gesteuert werden soll, was nicht nur eine möglichst geringe Durch-lässigkeit umfasst, sondern - je nach Einsatzzweck - auch eine größere als die mögliche geringste Durchlässigkeit. Die Lehre des [X.] ermöglicht es daher infolge der Verwendung flacher [X.] und durch Auswahl einer geeigneten Bindungsart, etwa durch Verwendung einer mehrere Schussfäden übergreifenden Köper- oder Atlasbindung, einerseits eine glatte Oberfläche des Gewebes zu erzeugen. Andererseits kann über das Nebeneinanderliegen fla-cher [X.] auch dicht gewebt werden, so dass bei dem schnellen Lauf des Gewebes in einer modernen Papiermaschine vom Gewebe wenig Luft mit-genommen wird, was einem Flattern der Papierbahn entgegenwirkt. Ferner können über das [X.] paarweise vertikal übereinander geschichteter [X.] gezielte Räume zum Durchtritt von Gasen, insbesondere Wasserdampf, vorgesehen werden, wodurch der Dampfdurchtritt durch das Gewebe gesteuert werden kann, etwa indem Räume nach Art einer Labyrinthdichtung entstehen. Ferner kann durch die Verwendung paarweise geschichteter oder gestapelter flacher Kettfäden die Stabilität des Gewebes gestärkt werden. Schließlich kann durch die Verwendung einer mehrere Schussfäden übergreifenden Bindung nur auf der [X.], nicht aber auch auf der [X.] des Gewebes, er-reicht werden, dass das Gewebe auf der [X.] elastisch bleibt und sich um die [X.] legen kann, ohne auf der [X.] ge-staucht zu werden. Mit Hilfe der patentgemäßen Lehre kann somit jedes Ge-webe erzeugt werden, das nach Maßgabe des herzustellenden Papiers die [X.] für den vorgesehenen Einsatzzweck erforderliche Permeabilität aufweist. Erreicht wird dies durch ein Zusammenwirken der einzelnen Merkmale des [X.] nach Patentanspruch 1, die damit in einer Wechselwirkung mit-einander stehen, die ein gezieltes Ausrichten auf die gewünschte [X.] - keit des Gewebes unter Stärkung seiner Stabilität bei glatter Oberfläche des Gewebes auf der [X.] erlaubt. [X.] Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist neu (Art. 54 EPÜ), da er, wie die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ergeben hat und wovon die angefochtenen [X.]eile und auch die Parteien ausgehen, in der [X.] seiner Merkmale im Stand der Technik nicht vorweggenommen ist. Er ist auch im Übrigen patentfähig, da nicht festgestellt werden kann, dass er durch den Stand der Technik nahegelegt war (Art. 56 EPÜ). 19 20 1. Wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des [X.]ats ausgeführt hat, werden Papiermaschinengewebe typischerweise in [X.] Unternehmen hergestellt, die in der Regel keine Entwicklungsabteilungen unterhalten. Zwar sind solche Gewebe in der Regel teure Spezialprodukte, die in Papiermaschinen in der Regel mit 300 bis 400 Umdrehungen pro Minute [X.], daher einer hohen Belastung ausgesetzt sind und demzufolge entspre-chend belastbar ausgelegt sein müssen. Typischerweise sind mit der Entwick-lung derartiger Gewebe aber [X.] und [X.] befasst, die eine Aus-bildung zum [X.] durchlaufen haben und über langjährige Berufserfahrung in der Herstellung von [X.] und [X.] verfügen. Diese Fachleute kommen aus der Webtechnik, kennen die verschiedenen [X.] von Geweben und verfügen darüber hinaus über spezielle Erfah-rungen mit Maschinen zum Weben von Papiermaschinen- und [X.], wobei es sich bei den hierfür erforderlichen Maschinen um gegenüber Webma-schinen zum Weben von Stoffen wesentlich komplexere Maschinen handelt. Vor allem auf Erfahrungen in der Webtechnik und im Umgang mit derartigen Maschinen und deren Ausbildung in der Praxis beruhen Weiterentwicklungen bei [X.]. Auch akademisch ausgebildete Fachleute müs-sen solche Erfahrungen vor der Befassung mit Weiterentwicklungen der hier fraglichen Art sammeln. Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist da-- 14 - her in erster Linie von diesen, nicht im Wege einer akademischen Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen auszugehen. Die auf diesem Spezialgebiet tätigen Fachleute sind, was der gerichtliche Sachverständige auf Nachfrage näher erläutert hat, typi-scherweise nicht akademisch ausgebildet. 21 2. Zu den Kenntnissen und Fähigkeiten, von deren Vorhandensein da-nach im Prioritätszeitpunkt auszugehen ist, gehörte die Erkenntnis, dass für die Papierherstellung mit hohen Geschwindigkeiten Trocknungsgewebe mit niedri-ger Durchlässigkeit erforderlich sind. 22 a) Einen Hinweis, wie ein solches Gewebe ausgebildet werden kann, gab die [X.] 4 290 209, die ein Mehrlagentrocknungsgewebe be-schreibt, bei dem in Laufrichtung des Gewebes flache Kettfäden mit [X.] verwoben werden. Die Schrift offenbart, die einzelnen Kettfäden [X.] so anzuordnen, dass sie horizontal versetzt liegen und an ihren vertika-len [X.] aneinander liegen; bei dieser Anordnung entsteht ein vergleichsweise dichtes Gewebe mit reduzierter Durchlässigkeit für Gase. In-soweit weit die [X.] ausdrücklich darauf hin, dass die Reduzierung des Abstandes zwischen den einen Schussfaden umgreifenden abgeflachten Kettfäden eine Verringerung der Zwischenräume im Gewebe an den Stellen, an denen die Kettfäden die Schussfäden umgreifen, und damit eine Reduktion der Durchlässigkeit des Gewebes bewirkt ([X.] 4 290 209, Spalte 9 Zeilen 31 bis 40; [X.] Übersetzung Seite 16, Zeilen 7 bis 13; [X.]. 4, [X.] und [X.]). Die Dichte des Gewebes wird hierbei allein durch den Abstand einla-giger Kettfäden erzeugt. Das [X.] von [X.] wird nicht [X.]. Über Maßnahmen zur Verbesserung der Festigkeit des Gewebes [X.], gab diese Schrift ebenfalls keinen Anlass. Falls bei der Verwendung der Lehre aus dieser Schrift Probleme bei der Festigkeit aufgetreten wären, hätte das, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, - 15 - zudem allenfalls Anlass gegeben, die Materialeigenschaften des Gewebes und der zu seiner Erzeugung verwendeten Kett- und Schussfäden zu überprüfen. Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, von einem Ent-wickler mit der oben angegebenen Qualifikation wäre am [X.] des [X.] eine Webart mit oberen und unteren Kettfäden in Betracht gezo-gen worden, um auf diese Weise die Durchlässigkeit des Gewebes durch die Kettfäden innerhalb des Gewebes zu steuern, sind auch in den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht zutage getreten. Allein der Umstand, dass insoweit nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen von der Kenntnis der Webart mit [X.] auszugehen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, das schließe ohne weitere Anregungen und insbesondere ohne Kenntnis von der Lehre des [X.] den Schritt zur Verwendung einer sol-chen, an sich bekannten Webart zur Steuerung der Durchlässigkeit eines Pa-piermaschinengewebes ein. Eine Anregung, Kettfäden paarweise geschichtet zu verweben, um über die Schichtung der Kettfäden die Räume im Gewebe so zu bemessen, dass eine bestimmte Durchlässigkeit des Gewebes erreicht wird, lässt sich der [X.] 4 290 209 auch vor diesem Hintergrund nicht entnehmen. 23 b) Eine weitergehende Information findet sich auch nicht in der [X.] 4 621 663. Diese zeigt ein Papiermaschinengewebe, das [X.] mit einer Bespannung versehen ist, um die für die Papierherstellung ge-wünschte glatte Oberfläche zu erzeugen. Die Bespannung kann aus jedem be-liebigen Material sein. Es wird als vorteilhaft bezeichnet, die Breite der Längs-streifen der Bespannung so zu wählen, dass sie ebenso breit sind wie die Ge-samtdicke zweier nebeneinander liegender Kettfäden einschließlich deren Zwi-schenraums ([X.] 4 621 663, Spalte 2 Zeilen 35 bis 40; [X.] Übersetzung Seite 2, letzter Abs.). Ein Hinweis auf die Verwendung vertikal ge-schichteter [X.] zur Steuerung der Durchlässigkeit des Gewebes 24 - 16 - ergibt sich aus dieser Schrift jedoch ebenso wenig wie aus der [X.] Pa-tentschrift 17 [X.]) Die [X.] der [X.] Patentanmeldung 0 211 426 betrifft ein Papiermaschinengewebe, das bestimmungsgemäß eine hohe Durchlässigkeit für Gase, zu denen bei der Papierherstellung insbesondere Wasserdampf zählt, besitzen soll. Zu diesem Zweck schlägt die Schrift ein Ge-webe mit großen Öffnungen vor. Um das damit verbundene [X.] zu lösen, sollen vertikal zueinander ausgerichtete Kettfäden, bei denen es sich auch um flache Fäden handeln kann (Beschreibung Spalte 5, Zeilen 24 bis 29) mit stabilisierenden Schussfäden (Spalte 4, Zeilen 5 bis 10) in der Weise ver-woben werden, dass das Kettfadenpaar die Schussfäden teils über- und teils untergreift, so dass der Schussfaden durch das vertikal fluchtend angeordnete Kettfadenpaar hindurchgeführt ist, teils aber auch auf einer Seite eines [X.]s übereinander zu liegen kommt (Beschreibung Spalte 3, Zeile 52 bis Spalte 4, Zeile 4). 25 Die Schrift bestätigt die Annahme des gerichtlichen Sachverständigen, dass die Webart mit [X.] als solche am [X.] des [X.] bekannt war. Die Durchlässigkeit des Gewebes wird dieser Schrift zufolge jedoch mittels der Größe der im Gewebe vorgesehenen offenen Flächen be-stimmt. Die Größe dieser Flächen ergibt sich aus dem Abstand der [X.] verwobenen [X.] voneinander sowie aus dem Abstand zwi-schen den Schussfäden. Die Schrift weist zwar darauf hin, dass die mit [X.] voneinander verwobenen Kettfäden paarweise vertikal fluchtend ange-ordnet sind, jedoch so, dass die effektive Dichte der lastaufnehmenden Kettfä-den verdoppelt ist, ohne dass sich dadurch eine Verringerung der offenen Flä-che des Siebes ergibt. Die vertikale Fluchtung der Kettfäden im fertigen [X.] kann durch Verkleben oder Beschichten gesichert werden ([X.] der [X.] Patentanmeldung 0 211 426, Spalte 1, Zeile 50 bis Spalte 2, 26 - 17 - Zeile 2). Dies gab keinen Hinweis darauf, mit Hilfe vertikal fluchtender [X.] angeordneter Kettfäden beim [X.] eine dem jeweiligen Zweck ent-sprechende Anpassung der Durchlässigkeit erreichen zu können. d) Es kann dahinstehen, ob eine Kombination der [X.] 4 290 209 mit der [X.] Patentanmeldung 0 211 426 zu dem Gegens-tand des Patentanspruchs 1 in der zuletzt verteidigten Fassung hätte führen können; zu einer solchen Kombination bestand im Prioritätszeitpunkt ohne Kenntnis der Lehre des [X.] kein Anlass. Beide Schriften verfolgen ein gegensätzliches Ziel; ihre Kombination war schon deshalb für den Fachmann eher fernliegend. Während die [X.] ein dichtes Gewebe für die Pa-pierherstellung anstrebt, will die [X.] Patentanmeldung das Problem der geringeren Stabilität bei einer durch Erweiterung der Abstände im Gewebe vergrößerten Durchlässigkeit lösen. Auf die besondere Webtechnik dieser zwei-ten Lösung zur Verbesserung des aus der [X.] bekannten [X.] zurückzugreifen, bestand kein technischer Grund, weil sich Stabilitätsprob-leme insoweit nicht stellten, sondern in erster Linie die glatte Oberfläche des Gewebes für eine Verbesserung bei der Papierherstellung im Raum stand, mit der sich die [X.] Patentanmeldung nicht befasst. Ebenso wenig boten beide Schriften für eine Steuerung der Durchlässigkeit durch den [X.] und hierbei die Verwendung eines vertikal angeordneten, den Schussfaden un-terschiedlich umgreifenden [X.]s eine Anregung; die Kombination der in ihnen geschilderten Webtechniken zur Erreichung dieses Ziels konnten sie daher auch deshalb ohne Kenntnis der Lehre des [X.] nicht nahe-legen. Wie im Fall der [X.] 4 290 209 wird die Durchlässigkeit des Gewebes auch nach der [X.] Patentanmeldung 0 211 426 durch den Abstand zwischen den nebeneinander angeordneten Kettfäden und damit durch die Größe des Zwischenraums zwischen Schuss- und Kettfäden be-stimmt, nicht jedoch durch eine Webart, bei der sich diese Lage nicht [X.] - 18 - dig in [X.] einstellt, sondern in der Regel erst aus der ver-tikalen Schichtung der nebeneinander verwobenen Kettfäden ergibt. e) Soweit das [X.] seine gegenteilige Wertung mit der Erwägung begründet hat, die [X.] der [X.] Patenanmel-dung 0 211 426 offenbare in Spalte 1, Zeilen 31 bis 35, dass mit der von ihr vorgeschlagenen Verwendung von [X.] eine hohe Längsstabilität erzielt werde, was identisch sei mit der Merkmalsgruppe 3 des [X.], durch welche die "Teilaufgabe" ausreichender Festigkeit und Stabilität gelöst werde; die [X.] 4 290 209 offenbare, dass mit der dort beschriebe-nen Webweise ein Flattern der Papierbahn auf dem Gewebe bei geringer Durchlässigkeit des Gewebes erreicht werde, wodurch die "[X.]" der Merkmalsgruppe 4 nach Patentanspruch 1 des [X.] gelöst werde, be-ruht diese Wertung auf einer isolierten Betrachtung einzelner Merkmale, die außer [X.] lässt, dass mit der Gesamtkombination sämtlicher Merkmale des Gegenstands nach Patentanspruch 1 das [X.] von [X.] zu einer vertikal ausgerichteten Schichtung in dem aus Kett- und Schussfäden hergestellten Gewebe nicht nur die Stabilität des Gewebes hinreichend [X.] und verbessert, sondern auch die Durchlässigkeit des Gewebes gezielt eingerichtet wird. Ein nach Maßgabe von "Teilaufgaben" in einzelne [X.] aufgesplitterter Gegenstand der Erfindung kann nicht in der Weise der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zugrunde gelegt werden, dass einzelne Merkmale oder Merkmalsgruppen daraufhin untersucht werden, ob sie dem Fachmann durch den Stand der Technik je für sich nahegelegt waren. Der [X.] der Rechtsfrage, ob der Gegenstand der Erfindung am [X.] des [X.] durch den Stand der Technik nahegelegt war, ist vielmehr der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang zu Grunde zu legen ([X.] 147, 137, 141 - [X.] m.w.N.; [X.] in Busse, aaO, § 4 [X.] Rdn. 58, 59; [X.]/ [X.] in [X.], aaO, § 4 [X.] Rdn. 26; zur Gefahr des "[X.]" der 28 - 19 - Erfindung durch Merkmalsgliederungen vgl. Meier-Beck, [X.], 967 f.). Bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit dürfen wie bei der Auslegung des Patentanspruchs einzelne Merkmale oder Merkmalsgruppen auch dann nicht isoliert mit dem Stand der Technik verglichen werden, wenn sich der Gegen-stand der Erfindung in einzelne "Teilaufgaben" aufspalten lässt. Deshalb ist auch in einem solchen Fall der gesamte Inhalt der unter Schutz gestellten [X.] in den Blick zu nehmen. 29 Patentanspruch 1 hat demzufolge in der zuletzt verteidigten Fassung mit den auf ihn rückbezogenen angegriffenen Unteransprüchen Bestand. 30 I[X.] Patentanspruch 23 betrifft ein Gewebe, das mit nur einer Lage von Schussfäden mit den Merkmalen nach Patentanspruch 1 in der zuletzt vertei-digten Fassung gewebt ist. Da Patentanspruch 1 nicht auf ein Gewebe mit mehreren Lagen Schussfäden beschränkt ist, sondern auch ein Gewebe mit ei-ner Lage von Schussfäden umfasst, ist der Gegenstand nach [X.] im Gegenstand nach Patentanspruch 1 enthalten. Deshalb kann auf die Ausführungen zur Patentfähigkeit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 verwiesen werden. Mit Patentanspruch 1 hat daher auch Patentanspruch 23 mit den angegriffenen und auf ihn rückbezogenen Patentansprüchen Bestand. - 20 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 91 ZPO. Soweit die Beklagte Patentanspruch 1 zuletzt nur noch beschränkt vertei-digt und damit ihre Berufung teilweise zurückgenommen hat (§ 516 ZPO), fällt die Beschränkung des Anspruchs auf Papiermaschinengewebe wertmäßig nicht ins Gewicht, so dass eine Belastung der Beklagten mit einem Teil der Rechtsmittelkosten (§ 516 Abs. 3 ZPO) nicht veranlasst ist. 31 Melullis [X.] Mühlens

Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 09.07.2002 - 1 Ni 18/01 ([X.]) -

Meta

X ZR 273/02

15.05.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2007, Az. X ZR 273/02 (REWIS RS 2007, 3808)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3808

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Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


X ZR 119/14 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitsverfahren: Erfinderische Tätigkeit bei Vorliegen einer seit vielen Jahren bekannten technischen Lösung mit allen wesentlichen …


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