Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.07.2015, Az. 8 AZR 918/13

8. Senat | REWIS RS 2015, 8032

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Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2013 - 4 [X.]/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.

2

Die beklagte [X.] führte früher die [X.] in [X.] [X.]erwaltung mit eigenem [X.]erwaltungsunterbau (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG aF). Im Zuge der sog. Postreform I wurden auf der Grundlage des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 ([X.], [X.]I S. 1026) die hoheitlichen von den betrieblich-unternehmerischen Aufgaben getrennt. Die [X.] der Deutschen [X.] wurden ab 1990 in drei Teilbereiche gegliedert, die als sog. öffentliche Unternehmen mit den Bezeichnungen Deutsche [X.] [X.], Deutsche [X.] [X.] und Deutsche [X.] [X.] teilrechtsfähige Teilsondervermögen des [X.] bildeten (§ 1 Abs. 2, § 5 [X.]). Laut § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] standen die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen [X.] im Dienst des [X.]. Auf der Grundlage ihrer Teilrechtsfähigkeit konnte die Deutsche [X.] [X.] unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden (§ 5 [X.]).

3

Am 19. April 1991 hat der Kläger mit der Deutschen [X.] [X.] einen Arbeitsvertrag ab dem 1. Januar 1991 geschlossen, in dem diese als Arbeitgeberin bezeichnet ist. Der Arbeitsvertrag sieht die Fortgeltung von Arbeitsbedingungen aus der [X.] vor.

4

Im Zuge der sog. Postreform II wurde eine neue [X.]erfassungsordnung für das Postwesen durch die Änderung der Art. 73 Nr. 7, Art. 80 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG sowie die Einfügung von Art. 87f und Art. 143b GG errichtet (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 30. August 1994, [X.]I S. 2245; dazu auch [X.] 17. Januar 2012 - 2 [X.] - Rn. 2, [X.]E 130, 52). Die im Rahmen der sog. Postreform I geschaffenen Teilsondervermögen, darunter die Deutsche [X.] [X.], wurden in Aktiengesellschaften umgewandelt.

5

Dazu heißt es in Art. 87f GG:

        

„(1)   

Nach Maßgabe eines [X.]gesetzes, das der Zustimmung des [X.]rates bedarf, gewährleistet der [X.] im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

        

(2)     

Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche [X.] hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. [X.] im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in [X.] [X.]erwaltung ausgeführt.

        

(3)     

Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der [X.] in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in Bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche [X.] hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines [X.]gesetzes aus.“

6

In Art. 143b GG heißt es:

        

„(1)   

Das Sondervermögen Deutsche [X.] wird nach Maßgabe eines [X.]gesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der [X.] hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

        

(2)     

Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des [X.] können durch [X.]gesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen [X.] [X.] und der Deutschen [X.] [X.] hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. ...

        

(3)     

Die bei der Deutschen [X.] tätigen [X.]beamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der [X.]erantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein [X.]gesetz.“

7

Am 1. Januar 1995 trat das [X.] und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz - [X.]) vom 14. September 1994 ([X.]I S. 2325) in [X.]. Darin enthalten war das Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen [X.] in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (Postumwandlungsgesetz - [X.], [X.]I S. 2339). Nach § 1 [X.] wurde die Deutsche [X.] [X.] in die [X.] ([X.]) umgewandelt. Nach § 2 Abs. 1 [X.] sind die Aktiengesellschaften Rechtsnachfolger des Sondervermögens; das Teilsondervermögen Deutsche [X.] [X.] ging auf die [X.] über. Im Rahmen des [X.] wurde das Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen [X.] im Postpersonalrechtsgesetz ([X.], [X.]I S. 2353) geregelt. Der damals geltende § 21 [X.] bestimmte zur Überleitung der Arbeitnehmer:

        

„(1)   

Die Aktiengesellschaften treten, mit Ausnahme der nach Absatz 2 auf die [X.]anstalt Post und Telekommunikation Deutsche [X.] übergeleiteten Angestellten und Arbeiter, im Zeitpunkt des Übergangs in die Rechte und Pflichten der mit den Unternehmen geschlossenen Arbeitsverhältnisse wie folgt ein:

                 

-       

[X.] in Deutsche [X.] [X.],

                 

-       

[X.] in Deutsche [X.] [X.],

                 

-       

[X.] in Deutsche [X.] [X.].

                 

…“     

        

8

Ab dem 1. Januar 1995 war der Kläger für die [X.] tätig. Am 1. September 2007 ging sein Beschäftigungsbetrieb von der [X.] auf die „[X.]“ ([X.]) über. Am 1. Dezember 2008 erfolgte ein weiterer Betriebsübergang, von der [X.] auf die [X.] (T).

9

Mit Schreiben vom 8. November 2011 widersprach der Kläger gegenüber der Beklagten dem „Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Deutschen [X.] … zur [X.]“ unter Hinweis auf die Entscheidung des [X.]verfassungsgerichts zum Übergang der Arbeitsverhältnisse nichtwissenschaftlich beschäftigter Mitarbeiter vom [X.] auf das [X.] und [X.] ([X.] 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - [X.]E 128, 157).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Art. 12 Abs. 1 GG sei durch § 21 [X.] verletzt, da weder ein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses noch ein Rückkehrrecht vorgesehen sei.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten über den 1. Januar 1995 hinaus fortbesteht.

Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte im Wesentlichen damit begründet, sie sei nicht passivlegitimiert. Die Entscheidung des Gesetzgebers, zu § 21 [X.] kein Widerspruchsrecht einzuräumen, entspreche der [X.]erfassung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] blieb vor dem [X.] ohne Erfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Zweifel bestehen bereits im Hinblick auf die Darlegung einer Passivlegitimation der Beklagten. Jedenfalls ist § 21 PostPersRG nicht verfassungswidrig.

A. Das [X.] hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch § 21 PostPersRG wirksam beendet worden. Der damit einhergehende Grundrechtseingriff sei mit der Privatisierung der Telekommunikationsdienste im Auftrag des [X.] einhergegangen und damit im Interesse der Postreform gerechtfertigt und auch verhältnismäßig gewesen.

B. Die Entscheidung des [X.]s hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

I. Bereits die Passivlegitimation der Beklagten ist fraglich.

1. Der Kläger hat nicht dargelegt, zur Beklagten durch Vertrag eine Rechtsbeziehung begründet zu haben. Nach dem Wortlaut des von ihm vorgelegten Arbeitsvertrages hat sein Arbeitsverhältnis am 1. Januar 1991 mit der [X.] [X.] begonnen. Diese konnte nach § 5 [X.] auf der Grundlage ihrer Teilrechtsfähigkeit handeln, also auch den Arbeitsvertrag mit dem Kläger schließen. Die Beklagte wurde 1991 nicht die vertragliche Arbeitgeberin des [X.].

2. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, dass er in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden hätte.

a) Im Fall einer Vorbeschäftigung bei der [X.] [X.] ergibt sich ein solches nicht nach dem am 1. Juli 1989 in [X.] getretenen § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Diese Vorschrift bestimmte lediglich, dass die Angestellten und Arbeiter - wie auch die Beamten - „im Dienst“ des [X.] standen. Damit wurde keine bundesunmittelbare Arbeitnehmereigenschaft dekretiert. Die Bestimmung legitimierte vielmehr das frühere öffentlich-rechtliche Handeln auch als privatrechtlich beschäftigte Arbeitnehmer der [X.] [X.] (vgl. Absätze 1 bis 3 der Gesetzesbegründung zum - gleichlautenden - Art. 1 § 38 des Entwurfes zum [X.], [X.]. 11/2854 S. 51), weil nach Art. 87 Abs. 1 GG aF die Deutsche [X.]post in öffentlich-rechtlicher Rechtsform betrieben wurde. Nur die Beamten standen wegen der fehlenden Dienstherrneigenschaft der Unternehmen der [X.] in einem bundesunmittelbaren Dienstverhältnis, § 46 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Arbeitgeber konnten die Unternehmen jedoch durch den Abschluss privatrechtlicher Arbeitsverträge - wie dem des [X.] - werden.

b) Bei einer Übernahme am 3. Oktober 1990 aus dem Dienst der [X.] ([X.]), worauf der formularmäßige Hinweis im Arbeitsvertrag auf fortgeltende Bestimmungen des Arbeitsrechts der [X.] hindeutet, ergibt sich nichts anderes. Nach [X.]. [X.]. [X.] Sachgebiet A Postverfassungsrecht Abschnitt III Ziff. 1 Buchst. a des ab 29. September 1990 gültigen Vertrages zwischen der [X.]republik Deutschland und der [X.] über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) war § 59 des [X.] vom 8. Juni 1989 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuordnung des Personals der auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 2 Einigungsvertrag überführten Einrichtungen der [X.] „zu den einzelnen Unternehmen der [X.]“ als gemeinsame Aufgabe den Vorständen dieser Unternehmen oblag. Mit anderen Worten: Die Beschäftigten der [X.] kamen zu den drei teilrechtsfähigen Unternehmen der [X.]. Dem entspricht es, dass nach § 21 PostPersRG 1994 die „Aktiengesellschaften“ in die Rechte und Pflichten „der mit den Unternehmen geschlossenen Arbeitsverhältnisse“ (hier in die der [X.] [X.]) eingetreten sind, nicht in Arbeitsverhältnisse mit der Beklagten.

II. Selbst bei Unterstellung einer bestehenden Passivlegitimation der Beklagten besteht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung.

1. Der Anspruch des [X.] ergibt sich nicht aus unionsrechtlichen Gesichtspunkten. Das Unionsrecht sieht die vom Kläger angestrebte Rechtsfolge nicht vor.

a) Es kann dahinstehen, ob und ggf. auf welchem Weg bei dem Übergang eines Arbeitsverhältnisses von der [X.] [X.] auf die [X.] (darauf bezieht sich der Widerspruch des [X.]) die Vorgaben der Richtlinie 2001/23/[X.] zu beachten waren.

aa) Dazu müsste ein Übergang „auf einen anderen Inhaber“ vorliegen, wovon im Fall einer Änderung der Rechtsform (für Umwandlungen nach § 2 [X.] bejahend [X.] 24. September 2008 - 6 [X.]/07 - Rn. 32, [X.]E 128, 73) nicht ohne Weiteres auszugehen ist (vgl. [X.] 18. Dezember 2008 - 8 [X.] - Rn. 40).

bb) [X.] kann, ob mit Rücksicht auf die Vorgaben der Richtlinie 2001/23/[X.] (zur Frage eines Übergangs beruhend auf einseitigen Entscheidungen staatlicher Stellen: [X.] 6. September 2011 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 14 ff., 29, 45, 63 f. [X.], Slg. 2011, [X.]; 29. Juli 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 24 f. [X.], Slg. 2010, [X.]) und angesichts des Umstands, dass keine davon ausgenommene Tätigkeit in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorliegt (vgl. zum Betrieb öffentlicher Telekommunikationsdienste [X.] 14. September 2000 - [X.] - [[X.] und [X.]] Rn. 26 ff. [X.], Slg. 2000, [X.]), § 21 PostPersRG richtlinienkonform auslegbar ist. Denn letztlich wäre die Richtlinie 2001/23/[X.], sofern die in ihr bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind, gegenüber dem Staat als Arbeitgeber (ua. [X.] 26. Mai 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 30, Slg. 2005, [X.]) jedenfalls unmittelbar anzuwenden.

b) Darauf kommt es hier nicht an, denn die Richtlinie 2001/23/[X.] stützt einen Antrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht. Der Inhalt des Widerspruchsrechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich nach nationalem Recht (ua. [X.] 16. Dezember 1992 - [X.], [X.]/91 und [X.]/91 - [[X.] ua.] Rn. 37, Slg. 1992, I - 6577). Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen ([X.] 7. März 1996 - [X.]/94 und [X.]/94 - [[X.] und [X.]] Rn. 35, Slg. 1996, [X.]; 16. Dezember 1992 - [X.], [X.]/91 und [X.]/91 - [[X.] ua.] Rn. 35, aaO; [X.] 24. April 2014 - 8 [X.] - Rn. 22, [X.]E 148, 90 ). Der Schutz, den die Richtlinie bieten soll, ist gegenstandslos, wenn der Betroffene selbst, aufgrund seiner eigenen, freien Entscheidung darauf verzichtet und das Arbeitsverhältnis nach dem Übergang nicht mit dem neuen Inhaber fortsetzt. In einem solchen Fall findet Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/[X.] keine Anwendung ([X.] 16. Dezember 1992 - [X.], [X.]/91 und [X.]/91 - [[X.] ua.] Rn. 30 ff. [X.], aaO ; 11. Juli 1985 - 105/84 - [Danmols Inventar] Rn. 16, Slg. 1985, 2639).

2. Der Anspruch des [X.] ergibt sich nicht aus weitergehendem nationalem Recht.

a) Eine direkte, analoge oder entsprechende Anwendung von § 613a BGB scheidet aus, da der Gesetzgeber mit § 21 PostPersRG eine spezielle Regelung erlassen und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass diese und nicht § 613a BGB bei der Privatisierung im Zuge der sog. Postreform II Anwendung finden soll. Auch hat der Gesetzgeber anders als in § 324 [X.] für § 21 PostPersRG nicht bestimmt, dass § 613a Abs. 6 BGB unberührt bleibt.

b) § 21 PostPersRG, der zwar unionsrechtskonform einem Widerspruchsrecht nicht entgegensteht, jedoch nicht weitergehend einen Anspruch auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber enthält, steht im Einklang mit der Verfassung.

aa) Der Staat hat eine Schutzpflicht im Hinblick auf das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Arbeitnehmers auf Achtung der ausgeübten [X.] ([X.] 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69, 72, [X.]E 128, 157). Allerdings unterscheidet sich die vorliegende Situation grundlegend von der beim „Betriebsübergang Universitätsklinikum Gießen und [X.]“ ([X.] 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - aaO) oder der im Fall „Jobcenter“ (Vorlage des Senats nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, [X.] 26. September 2013 - 8 [X.] (A) -).

bb) Vorliegend war es der Verfassungsgeber selbst, der durch die Änderung der Art. 73 Nr. 7, Art. 80 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG sowie die Einfügung von Art. 87f und Art. 143b GG eine neue Verfassungsordnung für das Postwesen errichtet hat (vgl. [X.] 17. Januar 2012 - 2 [X.] - Rn. 2, [X.]E 130, 52). Im Zuge dessen wurde der [X.] durch einfaches Gesetz, nämlich das [X.] einschließlich § 21 PostPersRG erfüllt. Dieses wurde vom [X.]tag gleichzeitig mit der neuen Verfassungsordnung für das Postwesen am 29. Juni 1994 verabschiedet; auch im [X.]rat ist die Zustimmung für beide synchron am 8. Juli 1994 beschlossen worden ([X.]. 676/94 [Beschluss]).

3. Der vom Kläger verfolgte Anspruch besteht aus einem weiteren Grund nicht. Ist das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich im Rahmen weiterer Betriebsübergänge auf weitere Erwerber übergegangen und sind dagegen Widersprüche nicht oder nicht erfolgreich erhoben worden, stellt sich die verfassungsrechtliche Frage einer Verpflichtung, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gewählt worden ist, nicht mehr in Bezug auf den „Ersterwerber“. Der Kläger kann sich aus seiner heutigen Position heraus nicht rückwirkend darauf berufen, für die [X.] als nicht frei gewählter Arbeitgeberin arbeiten zu müssen, weil diese Arbeitspflicht schon seit dem 1. September 2007 für ihn nicht mehr besteht (vgl. [X.] 24. April 2014 - 8 [X.] - Rn. 18, [X.]E 148, 90). Der Rechtsprechung des [X.] zum Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes ist weder eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz zu entnehmen ([X.] 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 72, [X.]E 128, 157) noch eine Garantie, gegenüber einem durch weitere Betriebs(teil)übergänge „entfernten“ früheren Arbeitgeber ein Rückkehrrecht oder ein ungeachtet dessen fortbestehendes Widerspruchsrecht geltend machen zu können.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Breinlinger    

        

    Winter    

        

        

        

    [X.]    

        

    Lüken    

                 

Meta

8 AZR 918/13

16.07.2015

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Gera, 7. Mai 2012, Az: 1 Ca 263/12, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.07.2015, Az. 8 AZR 918/13 (REWIS RS 2015, 8032)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8032

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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