Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2017, Az. 2 StR 291/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15161

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:220217B2STR291.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/16
vom
22. Februar
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am
22. Februar
2017
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. Februar 2016 dahin geändert, dass der Angeklagte
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tatein-heitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wird.
2. Die
weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer
hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fäl-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt
und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Ange-klagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschweren-den Rechtsfehler erkennen lassen.
1
2
-
3
-

I.
Nach den Feststellungen kam der Angeklagte mit zumindest seinem Landsmann D.

und einem unbekannt gebliebenen [X.] überein, eine
illegale Cannabisplantage zu betreiben. Dem Angeklagten oblag es, ein für den Betrieb der Anlage geeignetes Objekt zu finden, den Eigentümer und Vermieter des Gebäudes, der eine Gewinnbeteiligung von 70.000
Euro pro Ernte erhalten sollte, in den [X.] einzuweihen, zur Tatbeteiligung zu gewinnen und an-schließend diesem als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen. Nach jeder Ernte sollte der Angeklagte einen Anteil von 5.000
Euro erhalten.
In der Folge kam es zu zwei sich zeitlich überschneidenden Anbauvor-gängen mit insgesamt 2.201 Cannabispflanzen. Bei einer polizeilichen Durch-suchung am 13.
Februar 2015 wurden 1.697 bereits erntereife Pflanzen etwa 90-100
cm groß aus einem
ersten, und 504 Pflanzen ca. 30 cm groß aus einem zweiten [X.] sichergestellt. Zu diesem Zeitpunkt wiesen die Pflanzen aus dem ersten Anbau ca. 9.730 Gramm THC-Gehalt auf, diejenigen aus dem zweiten Anbau ca. 58
Gramm.
Nach seiner Festnahme am 2.
Juni 2015 machte der geständige Ange-klagte Angaben zu den übrigen mit dem Plantagenbetrieb beschäftigen Perso-nen und beschrieb erstmals in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 19.
Juni 2015 den D.

und dessen Rolle. Er gab eine Personenbeschreibung ab, teilte
mit, dieser habe in O.

gewohnt, sei vor zwei Jahren nach [X.] ge-
zogen, sei häufig in B.

im Do.

Center anzutreffen und nutze einen
dunkelblauen [X.] mit [X.] Kennzeichen. Eine Identifizierung des D.

war der Ermittlungsbehörde aufgrund dieser Angaben nicht möglich.
Nach ergänzenden Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung zum 3
4
5
-
4
-
Geburtsdatum und vollständigen Namen sowie nach Vorlage eines Fotos des D.

, konnten die Ermittlungsbehörden diesen identifizieren und feststellen,
dass er Anfang März 2015 nach [X.] ausgereist war.

II.
1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge. Jedoch hat das [X.] das [X.] des Angeklagten unzutreffend beurteilt und ist rechtsfehlerhaft von zwei tatmehrheitlichen Fällen des Handeltreibens ausge-gangen. Der [X.] hat dazu ausgeführt:

Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu entscheiden. Leistet ein Mittäter für alle oder einige [X.] einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten -
soweit keine natürliche Handlungs-einheit vorliegt
-
als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im [X.] oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere [X.] seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert wer-den, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tatein-heitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den ein-heitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des §
52 Abs.
1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die [X.] Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr., vgl. [X.], [X.] vom 19.
November 2014 -
4
StR 284/14 -, juris, Rn.
4, m.w.Nachw.).
Nach diesen Maßstäben hat sich der Angeklagte des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen
Fällen schuldig gemacht.
Denn er hat zu den beiden Anbauvorgängen (vgl. [X.] 5 UA) keine individuellen, jeweils nur einen [X.] fördernden Tatbeiträge erbracht. Seine [X.]
-
5
-
träge -
die Vermittlung der Anmietung des Gebäudes sowie die nachfol-gende Kontaktpflege

zum Vermieter
-
haben sich vielmehr auf beide Anbauvorgänge gleichermaßen fördernd ausgewirkt, so dass diese ihm als tateinheitlich begangen zuzurechnen sind.

Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch entspre-chend. §
265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht [X.] als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der vom [X.] festgesetzten Einzelstrafen. Entsprechend §
354 Abs.
1 StPO kann die im Übri-gen ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten gebildete [X.] als Einzelstrafe bestehen bleiben. Die geänderte konkurrenzrechtli-che Bewertung lässt den Unrechts-
und Schuldgehalt der Tat unberührt. Der Senat schließt aus, dass die [X.] bei Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte (vgl. [X.], Beschluss
vom 17.
Juli 2007 -
4
StR 220/07).
2. Dass die [X.] im Übrigen im Rahmen ihrer Strafzumessungs-entscheidung die von dem
Angeklagten -
jedenfalls hinsichtlich des [X.]

D.

verspätet
-
geleistete Aufklärungshilfe als wesentliches Kriterium für die
Annahme minder schwerer Fälle herangezogen hat, begegnet keinen rechtli-chen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 22.
Februar 2017 -
2 [X.]/16). Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung zu erwägen, ob die -
was [X.] anbelangt gegebenenfalls rechtzeitig geleistete
-
Teil-Aufklärungshilfe über § 31 BtMG zu einer weiteren Reduzierung des bereits u.a. wegen der verspätet geleisteten Aufklärungshilfe herangezogenen Strafrah-mens des §
30a Abs.
3 BtMG führen könnte. Einem
Angeklagten, der im Ermitt-lungsverfahren zunächst nur [X.] benennt und Informationen zu dem Haupttäter bewusst bis zur Hauptverhandlung zurückhält, kann nicht eine 7
8
9
-
6
-
doppelte Strafmilderung nach §
30a Abs.
3 BtMG und nach §
31 BtMG zuteil werden.
[X.]

Zeng

Bartel Grube

Meta

2 StR 291/16

22.02.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2017, Az. 2 StR 291/16 (REWIS RS 2017, 15161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15161

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2 StR 291/16

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